Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Die Ausgestaltung von Zusatzzeichen mit Tunnelkategorie nach ADR-Übereinkommen

Vom 05. November 2007
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2007 S. 703)



Es werden an dieser Stelle die Änderungshinweise nur zur Information ohne Verlinkung bzw. Gegenüberstellung eingestellt

Mit der 18. Verordnung zur Änderung der Anlagen a und B zum ADR-Übereinkommen vom 08. September 2006 (BGBl. 2006, II, S. 826) wurden die Änderungen zum ADR-Übereinkommen (Internationaler Transport gefährlicher Güter auf der Straße) in Kraft gesetzt. In Kapitel 1.9 wurde ein überarbeiteter Unterabschnitt 1.9.5 eingeführt. Bei der Anwendung von Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch Tunnel muss deshalb die Straßenverkehrsbehörde auf Grund der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) im Rahmen einer Risikoeinschätzung (Vergleich Tunneldurchfahrt/alternative Strecken und Verkehrsträger) den Straßentunnel einer im ADR-Übereinkommen festgelegten Tunnelkategorie zuordnen. Dazu wurden einheitliche Tunnelkategorien (Unterabschnitt 1.9.5.2) eingeführt, die - je nach Annahme der drei Hauptgefahren Explosion, Freiwerden giftiger Gase oder flüchtiger giftiger flüssiger Stoffe sowie von Bränden die Tunnelkategorien a bis E umfasst - die Durchfahrt bestimmter Gefahrgüter beschränken. Die nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zuständige Straßenverkehrsbehörde muss diese Tunnelkategorie dann bei ihrer Verkehrsregelung aufgreifen und durch ein entsprechendes Zusatzzeichen (Buchstaben B-E) zu Zeichen 261 der Straßenverkehrs-Ordnung (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) kenntlich machen (Unterabschnitt 1.9.5.3.5) und alternative Strecken angeben (Unterabschnitt 1.9.5.3.1 mit Unterabschnitt 1.9.5.1). Das jeweilige Zusatzzeichen erhält die spezielle Bedeutung als Tunnelkategorie nach dem ADR-Übereinkommen (Unterabschnitt 1.9.5.3.5). Der Tunnelbeschränkungscode für die einzelnen gefährlichen Güter ergibt sich dabei ebenfalls aus dem ADR-Übereinkommen.

Im Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich hiermit die nachstehend abgebildeten Zusatzzeichen "B", "C", "D" und "E" bekannt.

Zusatzzeichen für die Tunnelkategorien gemäß ADR-Übereinkommen (Unterabschnitt 1.9.5.3.5)

Tunnelkategorie B

Tunnelkategorie C

 

Tunnelkategorie D

Tunnelkategorie E

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion