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Regelwerk

Änderungstext

20. ADRÄndV - 20. ADR-Änderungsverordnung
20. Verordnung zur Änderung der Anlagen a und B zum ADR-Übereinkommen

Vom 2. Oktober 2009
(BGBl. II Nr. 33 vom 12.10.2009 S. 1114)



Es werden an dieser Stelle die Änderungshinweise nur zur Information ohne Verlinkung bzw. Gegenüberstellung eingestellt

Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (BGBl. 1969 II S. 1489) in Verbindung mit Artikel 249 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) sowie in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die in Genf vom 28. bis 30. Oktober 2008 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen a und B vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.

Hinweis:
Die deutsche Übersetzung umfasst nur die Änderungen, die die Bekanntmachung der Anlagen a und B vom 7. April 2009 (BGBL 200911 S. 396) betreffen, sowie zusätzliche Korrekturen, die nur die deutsche Fassung betreffen.

Teil 1
Kapitel 1.6
1.6.5.11 Am Anfang "vor dem 1. Januar 2009" ändern in:
"vor dem 1. Juli 2009".

Teil 3
Kapitel 3.2
Tabelle a UN 1950, dritte Eintragung (Klassifizierungscode 5C0)
In der Spalte (6) am Ende hinzufügen:
"625".
In der Spalte (8) am Ende in der Höhe von "L2" (siehe folgende Änderung) hinzufügen:
"LP02".
In der Spalte (9a) am Ende hinzufügen:
"RR6
L2".

Teil 5
Kapitel 5.4
5.4.1.2.5.1 h) "Wagen" bzw. "Wagens" ändern in:
"Fahrzeug" bzw. "Fahrzeugs" (je zweimal).

Teil 6
Kapitel 6.8
6.8.2.6 In der Tabelle unter den Überschriften
- "für Tanks mit einem höchsten Betriebsdruck von höchstens 50 kPa zur Beförderung von Stoffen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte 12 eine Tankcodierung mit dem Buchstaben ≪G≫ angegeben ist" und
- "für Tanks zur Beförderung flüssiger Erdölprodukte, anderer gefährlicher Stoffe der Klasse 3 mit einem Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 110 kPa und von Benzin, die keine Nebengefahr giftig oder ätzend haben"
erhält der Verweis auf die Norm "EN 13094:2004" folgenden Wortlaut:

anwendbar für Unterabschnitte/Absätze Referenz Titel des Dokuments rechtsverbindliche Anwendung für Tanks, die gebaut werden zugelassene Anwendung für Tanks, die gebaut wurden
6.8.2.1 EN 13094:2004 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metalltanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar - Auslegung und Bau   zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2009
6.8.2.1 EN 13094:2008 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter - Metalltanks mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 bar - Auslegung und Bau ab dem 1. Januar 2010 vor dem 1. Januar 2010

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