umwelt-online: ADR/RID Teil 1 Allgemeine Vorschriften (1)

Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR):
Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände

Fassung vom 4. Juli 2019
(BGBl. II Nr. 14 vom 19.07.2019 S. 756)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: ADR/RID17
Geänderter / neuer Textbereich

s. auch Beschl. (EU) 2016/1795

und

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)   *

Fassung vom 1. Januar 2007
(Anlageband zu BGBl. II Nr. 12 vom 05.06.2008; 18.08.2008 S. 899; 14.11.2008 S. 1334; 29.10.2009 S. 1188; 22.12.2009 S. 1290; Anlageband zum BGBl. II Nr. 32 vom 17.11.2010, ber. 02.03.2012 S. 168; 09.11.2012 S. 1338, Anlageband Nr. 35, ber. 2013 S. 562; 31.10.2014 S. 890 - Anlageband, ber. S. 1143; 24.11.2016 S. 1258, Anlageband Nr. 32, ber. 08.05.2018 S. 21618; 05.11.2018 S. 494, ber. OTIF 08.03.2019 19)

in zusammenfassender Darstellung
[ADR] /{RID}

Teil 1 RSEB
Allgemeine Vorschriften

Kapitel 1.1[ 18]{ 2016}
Geltungsbereich und Anwendbarkeit

1.1.1 Aufbau

[Die Anlagen a und B des ADR sind in neun Teile gegliedert. Anlage a besteht aus den Teilen 1 bis 7 und Anlage B aus den Teilen 8 und 9.]
{Das RID ist in sieben Teile gegliedert.} Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis).

Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z.B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 4 die Nummer ≫ 4.2.1≪.

1.1.2 Geltungsbereich

1.1.2.1[Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage a fest:]
{Im Sinne von Artikel 1 des Anhanges C legt das RID fest:.}

  1. die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung ausgeschlossen ist;
  2. die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung zulässig ist und die für diese Güter geltenden Vorschriften (einschließlich der Freistellungen), insbesondere hinsichtlich:

{Für die Beförderungen im Sinne des RID gelten außer dem Anhang C auch die auf sie anwendbaren Vorschriften der übrigen Anhänge des COTIF, insbesondere jene des Anhanges B bei Beförderungen aufgrund eines Beförderungsvertrags.}

1.1.2.2 [Die Anlage a enthält auch bestimmte Vorschriften, die gemäß Artikel 2 des ADR die Anlage B oder sowohl die Anlage a als auch die Anlage B wie folgt betreffen:

1.1.1 Aufbau

1.1.2.3 (Geltungsbereich der Anlage B)

1.1.2.4

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden

1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

1.1.4.5 Beförderungen, die nicht auf der Straße erfolgen

Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten

Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind

Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten

Kapitel 1.5 Abweichungen

Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften

Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften

Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden

Kapitel1.10 Vorschriften für die Sicherung

Kapitel 3.1Allgemeines

Kapitel 3.2Spalten 1, 2, 14, 15 und 19 (Anwendung der Sondervorschriften der Teile 8 und 9 auf einzelne Stoffe und Gegenstände).]

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion