Änderungstext
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(Übersetzung) Deutsche Übersetzung der Dokumente
- ECE/TRANS/WP.15/186 vom 13. Februar 2006
- ECE/TRANS/WP.15/186/Corr.1 vom 12. Juni 2006
- ECE/TRANS/WP.15/186/Add.2 vom 8. Juni 2006
Hinweis:
Die deutsche Übersetzung enthält eine konsolidierte Fassung der Änderungen zu den Anlagen a und B des ADR, wobei alle Änderungen hinsichtlich der neuen Tunnelregelungen am Ende separat aufgeführt sind. Inhaltsverzeichnis
1.1.4.3 Am Ende hinzufügen:
"des IMO-Typs".
1.6.4 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC`.
5.5.1 erhält folgenden Wortlaut: "(gestrichen)".
6.1.4.6 erhält folgenden Wortlaut:
"6.1.4.6 (gestrichen)".
6.1.5.7 "61 °C" ändern in: "60 °C".
6.5.1 erhält folgenden Wortlaut: "Allgemeine Vorschriften".
6.5.1.5 streichen.
6.5.1.6 streichen.
6.5.3 und
6.5.3.1 bis
6.5.3.6 werden zu 6.5.5 und 6.5.5.1 bis 6.5.5.6.
Einen neuen Abschnitt 6.5.3 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"6.5.3 Bauvorschriften
6.5.3.1 Allgemeine Vorschriften".
6.5.4 und 6.5.4.1 bis 6.5.4.13 werden zu 6.5.6 und 6.5.6.1 bis 6.5.6.13.
6.5.4.14 streichen.
Einen neuen Abschnitt 6.5.4 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"6.5.4 Prüfungen, Bauartgenehmigung und Inspektion".
9.3 Am Ende hinzufügen:
"zur Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1) in Versandstücken". 9.7 Vor "FL" einfügen:
"EX/III".
Teil 1 Kapitel 1.1
1.1.3.1 Der Absatz d) erhält folgenden Wortlaut:
"d) Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere
- Beförderungen mit Abschleppfahrzeugen, die Unfall- oder Pannenfahrzeuge mit gefährlichen Gütern befördern, oder
- Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zu einem sicheren Ort zu verbringen;"
Einen neuen Absatz f) mit folgendem Wortlaut aufnehmen:
"f) die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter, die Gase der Klasse 2 Gruppe A, 0 oder F, Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3 oder 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 6.1 enthalten haben, unter den folgenden Bedingungen:
oder im Container befestigt, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen oder bewegen kann.
Diese Freistellung gilt nicht für ortsfeste Lagerbehälter, die desensibilisierte explosive Stoffe oder Stoffe, deren Beförderung nach dem ADR verboten ist, enthalten haben."
1.1.3.2 Der Absatz d) erhält folgenden Wortlaut:
"d) Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs (z.B. Feuerlöscher), einschließlich in Ersatzteilen (z.B. gasgefüllte Fahrzeugreifen); diese Freistellung gilt auch für gasgefüllte Fahrzeugreifen, die als Ladung befördert werden;"
Absatz f) streichen.
Absatz g) wird zu f).
1.1.3.6.2 Im sechsten Spiegelstrich "Unterabschnitt 8.1.2.1a) und c)" ändern in:
"Unterabschnitt 8.1.2.1 a)".
1.1.3.6.3 In der Spalte "Stoffe oder Gegenstände" unter Beförderungskategorie 3 einfügen:
"Klasse 3: UN-Nummer 3473".
1.1.4.2.1 Im letzen Unterabsatz "Klassen 1 bis 8" ändern in: "Klassen 1 bis 9".
1.1.4.2.2 wird zu 1.1.4.2.3.
Einen neuen Unterabsatz 1.1.4.2.2 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"1.1.4.2.2 Beförderungseinheiten, die aus einem oder mehreren anderen Fahrzeugen als Fahrzeuge zur Beförderung von den in
Absatz 1.1.4.2.1 c) vorgesehenen Containern, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern zusammengesetzt sind und die nicht nach den Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 des ADR mit Großzetteln (Placards) versehen sind, jedoch nach Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet und mit Großzetteln (Placards) versehen sind, sind für die Beförderung in einer Transportkette einschließlich einer Seebeförderung zugelassen, vorausgesetzt, die Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung des Abschnitts 5.3.2 ADR werden erfüllt."
1.1.4.3 Am Ende der Überschrift hinzufügen:
"des IMO-Typs".
Der erste Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut: "Ortsbewegliche Tanks der IMO-Typen 1, 2, 5 und 7, die...". Im ersten Satz "(Amendment 30-00)" ändern in: "(Amendment 33-06)".
Am Ende eine Fußnote 1) mit folgendem Wortlaut einfügen:
"1) Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat mit Rundschreiben DSC.1/Circ.12 und Corrigenda einen Leitfaden für die Weiterverwendung von bestehenden ortsbeweglichen Tanks und von Straßentankfahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter (≪Guidance an the Continued Use of Existing IMO type Portable Tanks and Road Tank Vehicles for the Transport of Dangerous Goods≪) herausgegeben. Der englische Text dieses Leitfadens kann auf der Homepage der IMO unter www.imo.org eingesehen werden."
Die bisherigen Fußnoten 1) bis 7) werden zu 2) bis 8). 67
Kapitel 1.2
1.2.1 Folgende Begriffsbestimmungen in der alphabetischen Reihenfolge einfügen:
"ASTM: American Society for Testing and Materials (Amerikanische Gesellschaft für Materialprüfung) (ASTM International, 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, PA, 19.428-2959, Vereinigte Staaten von Amerika)."
"CGA: Compressed Gas Association (Verband für verdichtete Gase) (CGA, 4221 Walney Road, 5th Floor, Chantilly Va 20.151-2923, Vereinigte Staaten von Amerika)."
"Fassungsraum eines Tankkörpers oder eines Tankkörperabteils für Tanks: Das gesamte Innenvolumen des Tankkörpers oder des Tankkörperabteils in Liter oder Kubikmeter. Wenn es nicht möglich ist, den Tankkörper oder das Tankkörperabteil wegen seiner Form oder seines Baus vollständig zu befüllen, ist dieser geringere Fassungsraum für die Bestimmung des Füllungsgrades und die Kennzeichnung des Tanks zu verwenden."
(Stand: 12.02.2021)
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