umwelt-online: ADR/RID Teil 1 Allgemeine Vorschriften (1)
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Anlagen a und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 16. November 2021
(BGBl. II Nr. 24 vom 25.11.2021 S. 1184)
Anhang C zum dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) *
Fassung vom 1. Januar 2007
(Anlageband zu BGBl. II Nr. 12 vom 05.06.2008; 18.08.2008 S. 899; 14.11.2008 S. 1334; 29.10.2009 S. 1188; 22.12.2009 S. 1290; Anlageband zum BGBl. II Nr. 32 vom 17.11.2010, ber. 02.03.2012 S. 168; 09.11.2012 S. 1338, Anlageband Nr. 35, ber. 2013 S. 562; 31.10.2014 S. 890 - Anlageband, ber. S. 1143; 24.11.2016 S. 1258, Anlageband Nr. 32, ber. 08.05.2018 S. 21618; 05.11.2018 S. 494, ber. OTIF 08.03.2019 19; 06.11.2020 S. 856 20)
Red. Anm.: Aufgrund der Neufassung des RID 2021 wurde diese Zusammenfassung ebenfalls neu gefasst.
in zusammenfassender Darstellung
[ADR] /{RID}
[Überschrift geändert 21]
Archiv: ADR/RID 19
Geänderter / neuer Textbereich
Änderungen der vorherigen ADR- Fassung: 02.11.2020 S. 757 20; ber. 2021 S. 242; 09.07.2021 21
s. auch Beschl. (EU) 2016/1795
Änderungsvorschläge
zur 13. Tagung der ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses 15. - 19.11.2021
Änderungsvorschläge der informellen Arbeitsgruppe
zur gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter 21.09. - 01.10.2021
bezüglich der Prüfung und Zertifizierung von Tanks
[Anlage a Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände]
Teil 1 RSEB
Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1.1 20
Geltungsbereich und Anwendbarkeit
1.1.1 Aufbau
[Die Anlagen a und B des ADR sind in neun Teile gegliedert. Anlage a besteht aus den Teilen 1 bis 7 und Anlage B aus den Teilen 8 und 9.]
{Das RID ist in sieben Teile gegliedert.} Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis).
Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z.B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 4 die Nummer ≫ 4.2.1≪.
1.1.2 Geltungsbereich
1.1.2.1[Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage a fest:]
{Im Sinne von Artikel 1 des Anhanges C legt das RID fest:.}
{Für die Beförderungen im Sinne des RID gelten außer dem Anhang C auch die auf sie anwendbaren Vorschriften der übrigen Anhänge des COTIF, insbesondere jene des Anhanges B bei Beförderungen aufgrund eines Beförderungsvertrags.}
1.1.2.2 [Die Anlage a enthält auch bestimmte Vorschriften, die gemäß Artikel 2 des ADR die Anlage B oder sowohl die Anlage a als auch die Anlage B wie folgt betreffen:
1.1.1 Aufbau1.1.2.3 (Geltungsbereich der Anlage B)
1.1.2.4
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden
1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
1.1.4.5 Beförderungen, die nicht auf der Straße erfolgen
Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten
Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten
Kapitel 1.5 Abweichungen
Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften
Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden
Kapitel1.10 Vorschriften für die Sicherung
Kapitel 3.1Allgemeines
Kapitel 3.2Spalten 1, 2, 14, 15 und 19 (Anwendung der Sondervorschriften der Teile 8 und 9 auf einzelne Stoffe und Gegenstände).]
{Für die Beförderung gefährlicher Güter in anderen als Güterzügen gemäß Artikel 5 § 1 a) des Anhangs C gelten die Vorschriften der Kapitel 7.6 und 7.7.}
1.1.2.3 [Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage B die Bedingungen für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen fest, die für die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen sind:
{Für die Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen gemäß Artikel 5 § 1 b) des Anhangs C gelten nur die Vorschriften in Unter abschnitt 1.1.3.8.}
1.1.2.4 [In Artikel 1 Buchstabe c) des ADR bedeutet das Wort ≫Fahrzeug≪ nicht notwendigerweise ein und dasselbe Fahrzeug. Ein internationaler Beförderungsvorgang kann mit mehreren verschiedenen Fahrzeugen durchgeführt werden, sofern er auf dem Gebiet mindestens zweier Vertragsparteien des ADR zwischen dem im Beförderungspapier angegebenen Absender und Empfänger erfolgt.]
{gestrichen}
1.1.3 Freistellungen
1.1.3.1 RSEB Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für:
{Beförderungen, die von den für Notfallmaßnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zu einem nahen geeigneten sicheren Ort zu verbringen;}
Diese Freistellung gilt nicht für ortsfeste Lagerbehälter, die desensibilisierte explosive Stoffe oder Stoffe, deren Beförderung nach dem ADR/RID verboten ist, enthalten haben.
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unter abschnitt 1.7.1.4.
1.1.3.2 RSEB Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen
Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für die Beförderung von:
| Brennstoff | Energiegehalt |
| Diesel | 36 MJ/Liter |
| Benzin | 32 MJ/Liter |
| Erdgas/Biogas | 35 MJ/Nm3 a) |
| Flüssiggas (LPG) | 24 MJ/Liter |
| Ethanol | 21 MJ/Liter |
| Biodiesel | 33 MJ/Liter |
| Emulsionskraftstoff | 32 MJ/Liter |
| Wasserstoff | 11 MJ/Nm3 a) |
| a) 1 Nm3 bezeichnet einen Normkubikmeter, d. h. die Menge eines Gases, die 1 m3 unter Temperatur- und Druckbedingungen von 0 °C und 1,01325 bar (0,101325 MPa) einnimmt. | |
Der Gesamtfassungsraum darf nicht größer sein als:
Bem. 2. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen.]
{Gasen, die in Brennstoffbehältern oder -flaschen 1 von Eisenbahnfahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthalten sind und die zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z.B. Kühleinrichtungen);
Bem. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Eisenbahnfahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Eisenbahnfahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen.}
1.1.3.3 RSEB Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Brennstoffen[ 1]{ 1}
( M293)
Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für die Beförderung von:
{ Bem. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Eisenbahnfahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Eisenbahnfahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen.}
1.1.3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unter abschnitt 1.7.1.4.
1.1.3.4.1 Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird durch gewisse Sondervorschriften des Kapitels 3.3 teilweise oder vollständig von den Vorschriften des ADR/RID freigestellt. Diese Freistellung gilt, wenn unter der Eintragung der entsprechenden gefährlichen Güter in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift aufgeführt ist.
1.1.3.4.2 Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Kapitels 3.4 werden erfüllt.
1.1.3.4.3 Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Kapitels 3.5 werden erfüllt.
1.1.3.5 RSEB Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen
Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefahren auszuschließen. Gefahren sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.
[ 1.1.3.6 RSEB Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden]
{Höchstzulässige Gesamtmenge je Wagen oder Großcontainer}
(Siehe Inanspruchnahme der Freistellung)
1.1.3.6.1 Im Sinne dieses Unterabschnittes werden gefährliche Güter der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebenen Beförderungskategorie 0, 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die der Beförderungskategorie ≫0≪ zugeordnet sind, werden ebenfalls der Beförderungskategorie ≫0≪ zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die anderen Beförderungskategorien als der Beförderungskategorie ≫0≪ zugeordnet sind, werden der Beförderungskategorie ≫4≪ zugeordnet.
{bleibt offen}
1.1.3.6.2 Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter dieselbe Kategorie fallen) oder die nach Absatz 1.1.3.6.4 berechneten Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter verschiedene Kategorien fallen) nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind:
| Teil 8 mit Ausnahme von | Unter abschnitt 8.1.2.1a) |
| Unterabschnitte 8.1.4.2 bis 8.1.4.5 | |
| Abschnitt 8.2.3 | |
| Abschnitte 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5 | |
| Kapitel 8.4 | |
| Sondervorschrift S1 (3) und (6) | |
| Sondervorschrift S2 (1) | |
| Sondervorschrift S4, | |
| Sondervorschrift S5, | |
| Sondervorschriften S14 bis S21 und | |
| Sondervorschrift S24 des Kapitels 8.5, |
{bleibt offen}
1.1.3.6.3 RSEB Werden{gemäß Unter abschnitt 1.1.3.1 c)}gefährliche Güter derselben Beförderungskategorie in[derselben Beförderungseinheit]{demselben Wagen oder Großcontainer} befördert, gilt die in der Spalte 3 der nachstehenden Tabelle angegebene höchstzulässige Menge je[Beförderungseinheit]{Wagen oder Großcontainer}.
| Beförde- rungs- kategorie |
Stoffe oder Gegenstände
Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode / -gruppe oder UN-Nummer |
Höchstzulässige Gesamtmenge je[Beförderungs- einheit b]{Wagen oder Großcontainer} |
||||||||||||||||||||||||||
| 0 |
|
0 | ||||||||||||||||||||||||||
| 1 |
|
20 | ||||||||||||||||||||||||||
| 2 |
|
333 | ||||||||||||||||||||||||||
| 3 |
|
1000 | ||||||||||||||||||||||||||
| 4 |
|
unbegrenzt | ||||||||||||||||||||||||||
| a) Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je[Beförderungseinheit]{Wagen oder Großcontainer} 50 kg. [ b) Die höchstzulässige Gesamtmenge für jede Beförderungskategorie entspricht einem berechneten Wert von ≪1.000≫ (siehe auch Absatz 1.1.3.6.4).] |
||||||||||||||||||||||||||||
In vorstehender Tabelle bedeutet "höchstzulässige Gesamtmenge je[Beförderungseinheit]{Wagen oder Großcontainer}":
1.1.3.6.4 Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen Beförderungskategorien angehören, in[derselben Beförderungseinheit]{demselben Wagen oder Großcontainer} befördert werden, darf die Summe
einen berechneten Wert von 1000 nicht überschreiten.
1.1.3.6.5 RSEB Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.1 a) und d) bis f), 1.1.3.2 bis 1.1.3.5, 1.1.3.7, 1.1.3.9 und 1.1.3.10 freigestellt sind, unberücksichtigt.
1.1.3.7 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie
Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie (z.B. Lithiumbatterien, elektrische Kondensatoren, asymmetrische Kondensatoren, Metallhydrid-Speichersysteme, Brennstoffzellen),
1.1.3.8[(bleibt offen)]{ Anwendung von Freistellungen bei der Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen
Bem.
- Einschränkungen im Rahmen privatrechtlicher Beförderungsbedingungen der Beförderer bleiben von den nachstehenden Vorschriften unberührt.
- Für Huckepackverkehr in gemischten Zügen (kombinierter Personen- und Güterverkehr) siehe Kapitel 7.7.
Für die Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen gelten die Freistellungen der Unterabschnitte 1.1.3.1, 1.1.3.2 c) bis g), 1.1.3.3, 1.1.3.4, 1.1.3.5, 1.1.3.7 und 1.1.3.10.}
1.1.3.9 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden
Gefährliche Güter, die nur erstickend sind (die den in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen), unterliegen bei Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken in[Fahrzeugen]{Wagen} oder Containern nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.3.
1.1.3.10 RSEB Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten
Folgende Leuchtmittel unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen:
Bem. Dies schließt auch Leuchtmittel ein, die von Privatpersonen zu einer ersten Sammelstelle gebracht und anschließend zu einer anderen Sammelstelle, einer Zwischenverarbeitungsstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden.
Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden.
und
Bem. Leuchtmittel, die radioaktive Stoffe enthalten, werden in Absatz 2.2.7.2.2.2 b) behandelt.
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(Stand: 03.01.2023)
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