umwelt-online: Verpackungsanweisung P 200

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P 200 VERPACKUNGSANWEISUNG P 200
Verpackungsart

Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel

Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sind zugelassen, vorausgesetzt, die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6, die nachstehend unter den Absätzen (1) bis (9) aufgeführten Vorschriften und, sofern darauf in der Spalte ≪Sondervorschriften für die Verpackung≫ der Tabelle 1, 2 oder 3 verwiesen wird, die jeweiligen Sondervorschriften für die Verpackung des nachstehenden Absatzes (10) werden beachtet.

Allgemeines

(1) Die Druckgefäße müssen so verschlossen und dicht sein, dass ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.
(2) Druckgefäße, die giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) gemäß Tabelle enthalten, dürfen mit keiner Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. UN-Druckgefäße zur Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und UN 1070 Distickstoffmonoxid müssen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein.
(3) Die folgenden drei Tabellen umfassen verdichtete Gase (Tabelle 1), verflüssigte und gelöste Gase (Tabelle 2) und Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen (Tabelle 3). Sie enthalten Angaben über:
  1. die UN-Nummer, die Benennung und Beschreibung sowie den Klassifizierungscode des Stoffes;
  2. den LC50-Wert für giftige Stoffe;
  3. die durch den Buchstaben ≪X≫ bezeichneten Arten von Druckgefäßen, die für den Stoff zugelassen sind;
  4. die höchstzulässige Prüffrist für die wiederkehrende Prüfung der Druckgefäße;
    Bem. Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d. h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist.
  5. den Mindestprüfdruck der Druckgefäße;
  6. den höchstzulässigen Betriebsdruck der Druckgefäße für verdichtete Gase (wenn kein Wert angegeben ist, darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks) oder den (die) höchstzulässigen Füllungsgrad(e), abhängig von dem (den) Prüfdruck (Prüfdrücken) für verflüssigte und gelöste Gase;
  7. die Sondervorschriften für die Verpackung, die für den Stoff gelten.
Prüfdruck, Füllungsgrad und Vorschriften für das Befüllen
(4) Der Mindestprüfdruck beträgt 1 MPa (10 bar).
(5) Druckgefäße dürfen in keinem Fall über den in den nachfolgenden Vorschriften zugelassenen Grenzwert befüllt werden:
  1. Für verdichtete Gase darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks der Druckgefäße. Die Sondervorschrift für die Verpackung ≪o≫ in Absatz (10) legt Einschränkungen bezüglich dieser Obergrenze des Betriebsdrucks fest. Der Innendruck bei 65 °C darf in keinem Fall den Prüfdruck überschreiten.
  2. Für unter hohem Druck verflüssigte Gase ist der Füllungsgrad so zu wählen, dass der bei 65 °C entwickelte Druck den Prüfdruck der Druckgefäße nicht überschreitet.
    Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Sondervorschrift für die Verpackung "o" in Absatz (10) gilt, ist die Verwendung anderer als der in der Tabelle angegebenen Prüfdrücke und Füllungsgrade zugelassen, vorausgesetzt,
    1. das Kriterium der Sondervorschrift für die Verpackung "r" in Absatz (10) ist, sofern anwendbar, erfüllt oder
    2. das oben genannte Kriterium ist in allen anderen Fällen erfüllt.

    Für unter hohem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchstzulässige Füllungsgrad (FR) wie folgt zu bestimmen:

    FR = 8,5 × 10-4 × dg × Ph,

    wobei
    FR = höchstzulässiger Füllungsgrad
    dg = Gasdichte (bei 15 °C, 1 bar) (in kg/m3)
    Ph = Mindestprüfdruck (in bar).

    Ist die Dichte des Gases nicht bekannt, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen:

    FR = (Ph × MM × 10-3) / (R × 338),

    wobei
    FR = höchstzulässiger Füllungsgrad
    Ph = Mindestprüfdruck (in bar).
    MM = Molekularmasse (in g/Mol)
    R = 8,31451 × 10-2 bar·l·Mol-1·K-1 (Gaskonstante).

    Für Gasgemische ist die durchschnittliche Molekularmasse unter Berücksichtigung der Volumenkonzentrationen der einzelnen Komponenten zu verwenden.

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(Stand: 03.01.2023)

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