umwelt-online: ADR/RID Nr. 4; Verwendung von Verpackungen

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LP 01 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) LP 01
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Innenver-
packungen
Großverpackungen als Außenverpackung Verpackungs-
gruppe I
Verpackungs-
gruppe II
Verpackungs-
gruppe III
aus Glas 10 l
aus Kunststoff 30 l
aus Metall 40 l
aus Stahl (50A) nicht zugelassen nicht zugelassen Höchstvolumen 3 m³
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)


LP 02 VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) LP 02
Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Innenver- packungen Großverpackungen als Außenverpackung Verpackungs-
gruppe I
Verpackungs-
gruppe II
Verpackungs-
gruppe III
aus Glas 10 kg
aus Kunststoffb 50 kg
aus Metall 50 kg
aus Papiera b 50 kg
aus Pappea b 50
kg
aus Stahl (50A) nicht zugelassen nicht zugelassen Höchstvolumen 3 m³
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H)
aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
aus flexiblem Kunststoff (51H)c
a) Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können.
b) Die Innenverpackungen müssen staubdicht sein.
c) Nur mit flexiblen Innenverpackungen zu verwenden
Sondervorschriften für die Verpackung
L 2 (gestrichen)
L 3 Bem. Für die UN-Nummern 2208 und 3486 ist eine Seebeförderung in Großverpackungen nicht zugelassen.
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung
LL 1 Für UN 3509 müssen die Großverpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.

Es müssen Großverpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.6.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgerüstet sind.

Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei den während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Großverpackungen verwendet werden.

Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Großverpackungen, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden.

Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jede Großverpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Großverpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen und Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Großverpackung).

Großverpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.


LP 03 VERPACKUNGSANWEISUNG
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3537 bis 3548.
(1) Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen:
aus Stahl (50A)
aus Aluminium (50B)
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N)
aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C)
aus Sperrholz (50D)
aus Holzfaserwerkstoff (50F)
aus starrer Pappe (50G)
(2) Darüber hinaus müssen folgende Vorschriften erfüllt sein:

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(Stand: 03.01.2023)

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