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Hinweise zur Anwendung eines Anerkannten Technischen Regelwerkes nach Abschnitt 6.2.5 RID/ADR
Vom 02. Juli 2010
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2010 S. 282)
Anlässlich der vorstehenden Veröffentlichung eines von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) anerkannten Technischen Regelwerkes nach Abschnitt 6.2.5 RID/ADR gibt das BMVBS folgende Hinweise zu seiner Anwendbarkeit:
Die Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sind völkerrechtliche Übereinkommen, die auf dem Territorialitätsprinzip fußen. Das bedeutet im hier betroffenen Zusammenhang u. A., dass für den Vollzug die nach nationalem Recht festgelegten Behörden zuständig sind und dass diese immer nur mit Wirkung für das Territorium ihres Staates hoheitlich zu handeln befugt sind.
Daher kann ein von der BAM im Einvernehmen mit dem BMVBS anerkanntes nationales Technisches Regelwerk nach Abschnitt 6.2.5 RID/ADR nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angewandt werden. Für das vorstehend abgedruckte ATR D 3/2010 bedeutet dies, dass nach diesem Regelwerk in Deutschland Verbund-Großflaschen gebaut, ausgerüstet, geprüft, zugelassen und gekennzeichnet werden dürfen.
Eine Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat des RID/ einer anderen Vertragspartei des ADR ist nicht zulässig, es sei denn, die zuständige Behörde des anderen Staates/ der anderen Vertragspartei hat dies ausdrücklich gestattet oder ein entsprechendes Technisches Regelwerk anerkannt und dies den Sekretariaten des RID/ADR nach Abschnitt 6.2.5, zweiter Unterabschnitt, schriftlich mitgeteilt.
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat können ein in Deutschland anerkanntes Technisches Regelwerk nur anwenden, wenn sie entweder eine Niederlassung in Deutschland haben oder nach der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED - 1999/36/EG ) einen Beauftragten mit Sitz in Deutschland schriftlich benannt haben.
Die Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte für die Beförderung wird davon nicht berührt, diese richtet sich nach 6.2.5 RID/ADR in Verbindung mit dem Regelwerk ATR D1/2010 unter Beachtung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt ( GGVSEB) und der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV) in der anzuwendenden Fassung.
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