umwelt-online: ADR 2017 Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung den Betreib der Fahrzeuge und die Dokumentation (1)

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Anlage B: Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung[ADR]

Teil 8 RSEB
Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

Kapitel 8.1
Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät



8.1.1 Beförderungseinheiten

In keinem Fall darf eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit mehr als einen Anhänger (oder Sattelanhänger) umfassen.

8.1.2 Begleitpapiere

8.1.2.1 RSEB Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren müssen folgende Papiere in der Beförderungseinheit mitgeführt werden:

  1. die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Güter und gegebenenfalls das Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2;
  2. die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen;
  3. (bleibt offen)
  4. ein Lichtbildausweis gemäß Unter abschnitt 1.10.1.4 für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.

8.1.2.2 RSEB Falls die Vorschriften des ADR dies vorsehen, müssen in der Beförderungseinheit auch mitgeführt werden:

  1. die Zulassungsbescheinigung nach Abschnitt 9.1.3 für jede Beförderungseinheit oder jedes ihrer Teile;
  2. die Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers wie in Abschnitt 8.2.1 vorgeschrieben;
  3. sofern nach Absatz 5.4.1.2.1 c) oder d) oder 5.4.1.2.3.3 vorgeschrieben, eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde.

8.1.2.3 Die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen müssen leicht zugänglich sein.

8.1.2.4 (gestrichen)

8.1.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung

Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss gemäß Kapitel 5.3 mit Großzetteln (Placards) und Kennzeichen versehen sein.

8.1.4 Feuerlöschausrüstung

8.1.4.1 Die nachfolgende Tabelle enthält die Mindestvorschriften für tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen 1 A, B und C, die für Beförderungseinheiten gelten, die andere gefährliche Güter als die in Unter abschnitt 8.1.4.2 genannten befördern:

(1) (2) (3) (4) (5)
höchstzulässige Masse der
Beförderungseinheit
Mindestanzahl der Feuerlöschgeräte Mindestgesamt-
fassungsvermögen
je Beförde-
rungseinheit
geeignetes Feuerlöschgerät für einen Motor- oder Fahrerhausbrand;

mindestens eines mit einem Mindestfassungsvermögen von:

ein oder mehrere zusätzliche Feuerlöschgeräte;

mindestens eines mit einem Mindestfassungs-
vermögen von:

< 3,5 Tonnen 2 4 kg 2 kg 2 kg
> 3,5 Tonnen< 7,5 Tonnen 2 8 kg 2 kg 6 kg
> 7,5 Tonnen 2 12 kg 2 kg 6 kg
Das Fassungsvermögen bezieht sich auf Feuerlöschgeräte mit Pulver (bei anderen geeigneten Löschmitteln muss das Fassungsvermögen vergleichbar sein).

8.1.4.2 Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unter abschnitt 1.1.3.6 befördern, müssen mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen 1 A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein.

8.1.4.3 Die tragbaren Feuerlöschgeräte müssen für die Verwendung auf einem Fahrzeug geeignet sein und die entsprechenden Anforderungen der Norm EN 3 Tragbare Feuerlöscher Teil 7 (EN 3-7:2004 + A1:2007) erfüllen.

Ist das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrichtung zur Bekämpfung eines Motorbrandes ausgerüstet, so muss das tragbare Feuerlöschgerät nicht zur Bekämpfung eines Motorbrandes geeignet sein. Die Löschmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder im Fahrerhaus noch unter Einwirkung der Hitze eines Brandes giftige Gase entwickeln.

8.1.4.4 RSEB Die den Vorschriften des Unterabschnittes 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgewiesen werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden.

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