umwelt-online: ADR Anlage a Rn 2101 Tabelle 1 (1)

01. Stoffe der Klassifizierung 1.1 A:
0074 Diazodinitrophenol, angefeuchtet mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 1.1 A EP 10a) oder EP 10b) 265 für EP 10b)
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser oder Alkohol/Wasser- Mischung als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
0113 Guanylnitrosaminoguanylidenhydrazin, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser 1.1 A EP 10a) oder EP 10b) 265 für EP 10b)
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
0114 Guanylnitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 1.1 A EP 10a) oder EP 10b) 265 für EP 10b)
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser oder Alkohol/ Wasser-Mischung als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100(3)].
0129 Bleiazid, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 1.1 A EP 10a) oder EP 10b) 265 für EP 10b)
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser oder Alkohol/Wasser- Mischung als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
0130 Bleistyphnat (Bleitrinitroresorzinat), angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 1.1A EP 10a) oder EP 10b) 265 für EP 10b)
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser oder Alkohol/ Wasser- Mischung Alkohol als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
0135 Quecksilberfulminat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 1.1 A EP 10a) oder EP 10b) 265 für EP 10b)
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser oder Alkohol/Wasser- Mischung Alkohol als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
0224 Bariumazid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser 1.1 A EP 10a) oder EP 10b) 265 für EP 10b)
0473 Explosive Stoffe, n.a.g. 2 1.1A EP 01  
1. Gegenstände der Klassifizierung 1.1 B:
0029 Sprengkapseln, nicht elektrisch 1.1 B EP 31  
0030 Sprengkapseln, elektrisch 1.1 B EP 31  
0073 Detonatoren für Munition 1.1 B EP 33  
0106 Zünder, sprengkräftig 1.1 B EP 41  
0225 Zündverstärker, mit Detonator 1.1 B EP 33  
0360 Zündeinrichtungen für Sprengungen, nicht elektrisch 1.1 B EP 31  
0377 Anzündhütchen 1.1 B EP 33  
0461 Bestandteile, Zündkette, n.a.g. 2 1.1 B EP 01  


2. Stoffe der Klassifizierung 1.1 C:
0160 Treibladungspulver 1.1 C EP 14b) 256
0433 Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol 1.1 C EP 11  
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
0474 Explosive Stoffe, n.a.g. 2 1.1 C EP 01  
0497 Treibstoff, flüssig 1.1 C EP 15 254, 255
Bem. Der Treibstoff muß unter normalen Beförderungsbedingungen flüssig bleiben und darf bei Temperaturen über - 15 °C nicht gefrieren, es sei denn, durch Versuche kann nachgewiesen werden, daß die Empfindlichkeit in gefrorenem Zustand nicht größer ist als in flüssigem Zustand.
0498 Treibstoff, fest 1.1 C EP 14b)  
3. Gegenstände der Klassifizierung 1.1 C:
0271 Treibsätze 1.1 C EP 43 256
0279 Treibladungen für Geschütze 1.1 C EP 30  
0280 Raketenmotoren 1.1 C EP 30  
0326 Patronen für Waffen, Manöver 1.1 C EP 30  
0462 Gegenstände mit Explosivstoff, n.a.g. 2 1.1 C EP 01  


4. Stoffe der Klassifizierung 1.1 D:
0004 Ammoniumpikrat, trocken oder mit weniger als 10 Masse-% Wasser 1.1 D EP 12 253
0027 Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehlform 1.1 D EP 13  
0028 Schwarzpulver, gepreßt oder als Pellets 1.1 D EP 13  
0072 Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit mindestens 15 Masse-% Wasser 1.1 D EP 12a)  
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
0075 Diethylenglycoldinitrat, desensibilisiert, mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel 1.1 D EP 15 254, 255
0076 Dinitrophenol, trocken oder mit Weniger als 15 Masse-% Wasser 1.1 D EP 12 253
0078 Dinitroresorcinol, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 1.1 D EP 12 253
0079 Hexanitrodiphenylamin (Dipikrylamin), (Hexyl) 1.1 D EP 12b) oder EP 12c)  
0081 Sprengstoff, Typ A 1.1 D EP 16  
Bem. Stoffe mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40% müssen die im Anhang A.1 Rn. 3101 (4) genannte Prüfung auf Ausschwitzen bestehen.    
0082 Sprengstoff, Typ B 1.1 D EP 16 oder EP 17 260
0083 Sprengstoff, Typ C 1.1 D EP 16 267
0084 Sprengstoff, Typ D 1.1 D EP 16  
0118 Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 1.1 D EP 12  
0133 Mannitolhexanitrat (Nitromannitol), angefeuchtet, mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser- Mischung 1.1 D EP 12a)  
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol oder Wasser als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
4 0143 Nitroglycerol, desensibilisiert mit mindestens 40 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel 1.1 D EP 15 254, 255
Bem.
  1. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
  2. Als Phlegmatisierungsmittel dürfen Lactose, Glucose oder ähnliche Mittel verwendet werden, vorausgesetzt, der Stoff enthält mindestens 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel.
  3. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage von Prüfungen der Testserien 2 und B Typ c), die an mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser Gemische unter der Klasse 3 zulassen [siehe Rn. 2300 (9)).
  4. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage von Prüfungen der Testserie 6c), die an mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser Gemische unter der Klasse 4.1 zulassen.
  5. Gemische mit mindestens 98 Masse-% Phlegmatisierungsmittel unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
  6. Verpackungen, die Gemische mit mindestens 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel enthalten, müssen nicht mit einem Zettel nach Muster 6.1 versehen sein.
0144 Nitroglycerol in alkoholischer Lösung, mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als 10% Nitroglycerol 1.1 D EP 15 264
Bem. 3064 Nitroglycerol, Lösung in Alkohol, mit mehr als 1%, aber höchstens 5% Nitroglycerol, befördert unter besonderen Verpackungsbedingungen, ist ein Stoff der Klasse 3 (siehe Rn. 2301 Ziffer 6).
0146 Nitrostärke, trocken oder mit Weniger als 20 Masse-% Wasser 1.1 D EP 12  
0147 Nitroharnstoff 1.1 D EP 12b)  
0150 Pentaerythritoltetranitrat (PETN), angefeuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Wasser, oder Pentaerythritoltetranitrat (PETN),desensibilisiert, mit mindestens 15 Masse % Phlegmatisierungsmittel 1.1.D EP 12a) oder EP 12b)  
Bem.
  1. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)).
  2. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage von Prüfungen der Testserie 6 Typ c), die an mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser Gemische unter der Klasse 4.1 zulassen.
0151 Pentolit, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 1.1 D EP 12  
0153 Trinitroanilin (Pikramid) 1.1 D EP 12b) oder EP 12c)  
0154 Trinitrophenol (Pikrinsäure), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser 1.1 D EP 12 253
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er in kleinen Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert wird und mindestens 10 Masse-% Wasser enthält, unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für die Verpackung auch der Klasse 4.1 zugeordnet werden (siehe Rn. 2401 Ziffer 21).
0155 Trinitrochlorbenzen (Pikrylchlorid) 1.1 D EP 12b) oder EP 12c)  
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er in kleinen Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert wird und mindestens 10 Masse-% Wasser enthält, unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für die Verpackung auch der Klasse 4.1 zugeordnet werden (siehe Rn. 2401 Ziffer 21).


4. 0207 Tetranitroanilin 1.1 D EP 12b) oder EP 12c)  
0208 Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) 1.1 D EP 1 2b) oder EP 12c)  
0209 Trinitrotoluen (TNT), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser 1.1 D EP 12 262
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er in kleinen Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert wird und mindestens 10 Masse-% Wasser enthält, unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für die Verpackung auch der Klasse 4.1 zugeordnet werden (siehe Rn. 2401 Ziffer 21).
0213 Trinitroanisol 1.1 D EP 12b) oder EP 12c)  
0214 Trinitrobenzen, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser 1.1 D EP 12  
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er in kleinen Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert wird und mindestens 10 Masse-% Wasser enthält, unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für die Verpackung auch der Klasse 4.1 zugeordnet werden (siehe Rn. 2401 Ziffer 21).
0215 Trinitrobenzoesäure, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser 1.1 D EP 12  
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er in kleinen Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert wird und mindestens 10 Masse-% Wasser enthält, unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für die Verpackung auch der Klasse 4.1 zugeordnet werden (siehe Rn. 2401 Ziffer 21).
0216 Trinitrometacresol 1.1 D EP 12b) oder EP 12c) 253
0217 Trinitronaphthalen 1.1 D EP 12b) oder EP 12c)  
0218 Trinitrophenetol 1.1 D EP 12b) oder EP 12c)  
0219 Trinitroresorcinol (Styphninsäure), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 1.1 D EP 12 253
0220 Hamstoffnitrat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser 1.1 D EP 12  
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er in Mengen von höchstens 11,5 kg je Versandstück befördert wird und mindestens 10 Masse-% Wasser enthält, unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für die Verpackung auch der Klasse 4.1 zugeordnet werden (siehe Rn. 2401 Ziffer 21).
0222 Ammoniumnitrat, mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluß jedes anderen zugesetzten Stoffes 1.1 D EP 12b) oder EP 12c)  
0223 Ammoniumnitrat-Düngemittel, mit einer größeren Sensibilität als Ammoniumnitrat mit 0,2% brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluß jedes anderen zugesetzten Stoffes 1.1 D EP 12b) oder EP 12c)  
0226 Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), angefeuchtet, mit mindestens 15 Masse-% Wasser 1.1 D EP 12a)  
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
0241 Sprengstoff, Typ E 1.1 D EP 16 oder EP 17 261 für EP 17
0266 Oktolit (Octol), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 1.1 D EP 12  
0282 Nitroguanidin (Picrit), trocken oder mit weniger als 20 Masse % Wasser 1.1 D EP 12  
0340 Nitrocellulose, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol) 1.1 D EP 12a) oder EP 12b)  
0341 Nitrocellulose, nicht behandelt oder plastifiziert, mit weniger als 18 Masse-% Plastifizierungsmittel 1.1 D EP 12b)  
0385 5-Nitrobenzotriazol 1.1 D EP 12b) oder EP 12c)  
0386 Trinitrobenzensultonsäure .  ¯ 1.1 D EP 12b) oder EP 12c) 253

1) Diese Nummern zur Kennzeichnung sind den Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter entnommen worden.

2) Beförderung nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde, siehe Rn. 2100 ( 3).

3) EVI = explosive, very insensitive

4) EEI = explosive, extremely insensitive

5) Die Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe werden in Übereinstimmung mit der zuständigen Behörde und nach den Grundsätzen der Rn. 2100 (4) bestimmt.

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