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C. Leere Verpackungen

ADR01 - 2237

(1) Ungereinigte leere Gefäße, leere Tankfahrzeuge einschließlich leere Batterie-Fahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer der Ziffer 8 müssen so verschlossen sein wie in gefülltem Zustand.

( 2) Ungereinigte leere Gefäße, leere Tankfahrzeuge einschließlich leere Batterie-Fahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer der Ziffer 8 müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand.

( 3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 8 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, ergänzt durch "2 Ziffer 8 ADR", z.B. "Leeres Gefäß, 2 Ziffer 8 ADR". Bei ungereinigten leeren Gefäßen mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Litern sowie bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen einschließlich leeren Batterie-Fahrzeugen, leeren Aufsetztanks und leeren Tankcontainern ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes, die Benennung, die Ziffer und die Gruppe der Stoffaufzählung für das letzte Ladegut zu ergänzen, z.B. "Letztes Ladegut: 1017 Chlor, Ziffer 2TC".

( 4) Die in Rn. 2211 definierten Gefäße der Ziffer 8 dürfen auch nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung nach Rn. 2217 befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen.

2238

D. Übergangsvorschriften

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(1) Gefäße, die vor dem 1. Januar 1997 gebaut wurden und die nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, deren Beförderung aber nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften des ADR zugelassen war, dürfen nach diesem Zeitpunkt weiterhin verwendet werden` sofern sie den in Rn. 2217 enthaltenen Vorschriften für die wiederkehrenden Prüfungen entsprechen.

(2) Flaschen nach Rn. 2211 (1), die vor dem 1. Januar 1997 einer erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfung unterzogen wurden, dürfen bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten Befüllung oder ihrer nächsten wiederkehrenden Prüfung in ungereinigtem leeren Zustand ohne Zettel befördert werden.

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2249

E. Tabelle der Gase und besondere Vorschriften

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Verzeichnis der Gase mit Verweis auf die wichtigsten Vorschriften der Rn. 2211 bis 2219 und auf die besonderen Vorschriften für die einzelnen Stoffe

Verzeichnis der Gase: siehe Tabelle Zeichenerklärung für "Besondere Vorschriften":

  1. Aluminiumlegierungen sind für den Kontakt mit Gas nicht zugelassen.
  2. Ventile aus Kupfer sind nicht zugelassen.
  3. Metallteile, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen höchstens 70 % Kupfer enthalten.
  4. Ein Gefäß darf höchstens 5 kg des Stoffes enthalten.
  5. Die Ventilöffnungen müssen mit Stopfen oder Überwurfmuttern versehen sein, um Gasdichtigkeit sicherzustellen [siehe Rn. 2213 ( 4)].
  6. Notwendige Maßnahmen zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen (z.B. Polymerisation, Zerfall, .) während der Beförderung sind zu treffen. Soweit erforderlich sind Stabilisatoren oder Inhibitoren hinzuzufügen.
  7. Die Anwendung anderer als der angegebenen Prüfdrücke ist zulässig, vorausgesetzt, die Vorschriften der Rn. 2219 c) werden eingehalten.
  8. Wird als poröse Masse ein monolithischer Werkstoff verwendet, darf die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen auf 10 Jahre ausgedehnt werden.
  9. Maximale Füllung entsprechend der in der Zulassung festgelegten Werte.
  10. Der Prüfdruck und der Füllungsgrad sind nach den Vorschriften der Rn. 2219 zu berechnen.
  11. Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf auf 10 Jahre verlängert werden, wenn die Gefäße aus Aluminiumlegierungen hergestellt, sind.
  12. Jede Flasche eines Bündels muß mit einem eigenen Ventil ausgerüstet sein, das während der Beförderung geschlossen sein muß.
  13. Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl nach Rn. 2211 (1) darf auf 15 Jahre ausgedehnt werden:
    1. mit Zustimmung der zuständigen Behörde(n) des Landes (der Länder), in dem (denen) die wiederkehrende Prüfung und die Beförderung durchgeführt werden, und
    2. in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerks oder einer Norm oder der Norm EN 1440:1996 "Ortsveränderliche, wiederbefüllbare Flaschen aus geschweißtem Stahl für Flüssiggas (LPG) - wiederkehrende Prüfung".
  14. Bei Gefäßen zur Beförderung von Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, sind, soweit anwendbar, folgende Vorschriften zu beachten:
    1. Bei den Werkstoffen, aus denen die Gefäße und deren Verschlüsse hergestellt sind, darf nicht die Gefahr bestehen, daß sie vom Gefäßinhalt angegriffen werden oder schädliche oder gefährliche Verbindungen mit ihm eingehen.
    2. Der Prüfdruck und der Füllungsgrad sind nach den Vorschriften der Rn. 2219 zu berechnen.
    3. Giftige Gase und Gasgemische mit einem LC50-Wert unter 200 ppm sind zur Beförderung in Gefäßen nach Rn. 2211(2) und (3) nicht zugelassen.
    4. Die Ventile der Gefäße für giftige Gase und Gasgemische mit einem LC50-Wert unter 200 ppm, für pyrophore Gase oder für entzündbare Gemische von Gasen mit mehr als 1 % pyrophore Verbindungen müssen mit Stopfen oder Überwurfmuttern versehen sein, welche die Dichtheit der Gefäße sicherstellen. Sind diese Flaschen in einem Bündel zusammengefaßt, müssen sie jeweils mit einem eigenen Ventil versehen sein, das während der Beförderung geschlossen sein muß.
    5. Notwendige Maßnahmen zur Verhinderung gefährlicher Reaktionen (z.B. Polymerisation, Zerfall) während der Beförderung sind zu treffen. Soweit erforderlich sind Stabilisatoren oder Inhibitoren hinzuzufügen.
    6. Für die Befüllung geschweißter Stahlflaschen nach Rn. 2211(1) für die Beförderung von Stoffen der Ziffer 2 F Kennzeichnungsnummer 1965 können andere Kriterien herangezogen werden:
      1. mit der Zustimmung der zuständigen Behörden der Staaten, in denen die Beförderung stattfindet; und
      2. in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines nationalen Regelwerks oder einer Norm, die von den zuständigen Behörden anerkannt ist, oder der Norm EN 1439:1996 "Ortsveränderliche, wiederbefüllbare Flaschen aus geschweißtem Stahl für Flüssiggas (LPG) - Kontrollverfahren vor, während und nach dem Wiederbefüllen".

Unterscheiden sich die Befüllungskriterien von jenen der Rn. 2219, ist im Beförderungspapier zu vermerken "Beförderung nach Rn. 2250, besondere Vorschriften" und die für die Berechnung des Füllungsgrades verwendete Bezugstemperatur anzugeben.

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