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Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II)  Blatt 6


Bem.
  1. LSA-II ist die zweite von 3 Gruppen radioaktiver Stoffe mit natürlich begrenzter spezifischer Aktivität oder für die Mittelwertgrenzen für die geschätzte spezifische Aktivität gelten.
  2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen von Blatt 12 erfüllt sein.
  3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), n.a.g.;

2976 Thoriumnitrat, fest;

2978 Uraniumhexafluorid, freigestellt - spaltbar oder nicht spaltbar;

2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung;

2981 Uranylnitrat, fest.

Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II) sind radioaktive Stoffe, für die die Dosisleistung in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten Inhalt eines Versandstückes 10 mSv/h (1000 mrem/h) nicht überschreiten darf und die einer der folgenden Beschreibungen entsprechen:

  1. Wasser mit einer Tritiumkonzentration bis 0,8 TBq/l (20 Ci/l), oder
  2. feste Stoffe und Gase mit gleichmäßig verteilter Aktivität von nicht mehr als 10-4 A2/g, oder
  3. flüssige Stoffe mit gleichmäßig verteilter Aktivität von nicht mehr als 10-5 A2/g.

2. Verpackung/Versandstück

  1. LSA-II-Stoffe müssen in Verpackungen, die auch Tanks oder Container sein dürfen, befördert werden.
  2. Die Verpackung, der Tank oder der Container muß die Vorschriften für Industrieversandstücke IP-2 oder IP-3 (siehe Rn. 3734 oder 3735 und zusätzlich für Tanks Rn. 3736 und Anhänge B.1a und B.1b) - entsprechend der Form des LSA-II-Stoffes wie in Tabelle 4 dargestellt - erfüllen.
  3. Der Stoff muß in der Verpackung, dem Tank oder dem Container so eingeschlossen sein, daß bei der Routinebeförderung kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintreten kann.

    Tabelle 4: Industrieversandstücke für LSA-II-Stoffe

    Inhalt unter ausschließlicher Verwendung Nicht unter ausschließlicher Verwendung
    feste Stoffe IP-2 IP-2
    Flüssige Stoffe und Gase IP-2 IP-3

3. Höchstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2703.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Umpackungen oder Container, die nur für die Beförderung von LSA-II-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmt sind, sind hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie sie unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleiben.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Ein für die Beförderung von LSA-II-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmtes Fahrzeug ist hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie es unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleibt.

6. Zusammenpackung

Siehe Rn. 2703.

7. Zusammenladung

Siehe Rn. 2703.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Für Tanks siehe Anhang B.1 a oder B.1b, Rn. 211 760 oder 212 760, und Anhang B.5.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Siehe An. 2703.

10. Beförderungspapiere

  1. In An. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.
  2. Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:
    1. i) Die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte ,Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), 7, Blatt 6, ADR (oder RID)" [z.B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II), 7, Blatt 6, ADR"] oder
    2. ii) für nicht anderweitig genannte Stoffe "2912 Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSa -II), n.a.g., 7, Blatt 6, ADR (oder RID)".

    Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

11. Lagerung und Versand

Siehe An. 2703.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).
  2. Die Gesamtaktivität in einem Fahrzeug darf die Grenzwerte der Tabelle 5 nicht überschreiten. Tabelle 5: Aktivitätsgrenzen für Fahrzeuge bei der Beförderung von LSA-II-Stoffen
    Art des Inhalts Aktivitätsgrenze je Fahrzeug
    nicht brennbare feste Stoffe keine Beschränkung
    Brennbare feste Stoffe und alle flüssigen Stoffe und Gase 100 x A2

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2703.

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Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III)  Blatt 7


Bem.
  1. LSA-III ist die dritte von 3 Gruppen radioaktiver Stoffe mit natürlich begrenzter spezifischer Aktivität oder für die Mittelwertgrenzen für die geschätzte spezifische Aktivität gelten.
  2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen von Blatt 12 erfüllt sein.
  3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften n Rn. 3770.

1. Stoffe

2912 Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III), n.a.g.

Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III) sind feste radioaktive Stoffe, für die die Dosisleistung in einem Abstand von 3m vom unabgeschirmten Inhalt eines Versandstückes 10 mSv/h (1000 mrem/h) nicht überschreiten darf und die die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Die radioaktiven Stoffe sind gleichmäßig in einem festen Stoff oder einer Ansammlung fester Gegenstände oder in einem kompakten Bindemittel (z.B. Beton, Bitumen, Keramik) verteilt; und
  2. die radioaktiven Stoffe sind relativ unlöslich oder in einer relativ unlöslichen Grundmasse enthalten; und
  3. die geschätzte mittlere spezifische Aktivität von 2 x 10-3 A2/g wird nicht überschritten.

2. Verpackung/Versandstück

  1. LSA-III-Stoffe müssen in Verpackungen, die auch Container sein dürfen, befördert werden. Beförderung in Tanks: Gegenstandslos.
  2. Die Verpackung oder der Container muß die Vorschriften für Industrieversandstücke IP-2 (siehe Rn. 3734) bei Beförderungen unter ausschließlicher Verwendung oder IP-3 (siehe Rn. 3735) bei sonstigen Beförderungen erfüllen.
  3. Der Stoff muß in der Verpackung so eingeschlossen sein, daß bei der Routinebeförderung kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintreten kann.

3. Höchstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2703

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Umpackungen oder Container, die nur für die Beförderung von LSA-III-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmt sind, sind hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie sie unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleiben.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Ein für die Beförderung von LSA-III-Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmtes Fahrzeug ist hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie es unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleibt.

6. Zusammenpackung

Siehe Rn. 2703

7. Zusammenladung

Siehe Rn. 2703

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2703

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Siehe Rn. 2703

10. Beförderungspapiere

  1. In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.
  2. Das Beförderungspapier muß folgende Eintragung enthalten: "2912 Radioaktiver Stoff mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III), n.a.g., 7, Blatt 7, ADR (oder RID)"

Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

11. Lagerung und Versand

Siehe Rn. 2703.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).
  2. Die Gesamtaktivität in einem Fahrzeug darf die Grenzwerte der Tabelle 6 nicht überschreiten. Tabelle 6: Aktivitätsgrenzen für Fahrzeuge bei der Beförderung von LSA-III-Stoffen
    Art des Inhalts Aktivitätsgrenze je Fahrzeug
    nicht brennbare feste Stoffe keine Beschränkung
    brennbare feste Stoffe 100 x A2

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2703.

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Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I und SCO-II)  Blatt 8

Bem.

  1. Ein oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein selbst nicht radioaktiver Gegenstand, auf dessen Oberflächen aber radioaktive Stoffe verteilt sind. Oberflächenkontaminierte Gegenstände werden einer von zwei Gruppen - entweder SCO-I oder SCO-II - gemäß der zulässigen Höchstkontamination [siehe Tabelle 7) zugeordnet.
  2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen von Blatt 12 erfüllt sein.
  3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2913 Radioaktive Stoffe, oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I oder SCO-II)

  1. a) Feste, nicht radioaktive Gegenstände, deren Oberflächen kontaminiert sind, wobei die Kontamination die Grenzwerte von Tabelle 7 nicht überschreitet, wenn die Kontamination über einer Fläche von 300 cm2 (oder der Gesamtoberfläche, falls diese kleiner als 300 cm2 ist) gemittelt wird.

Tabelle 7: Zulässige Oberflächenkontamination für SCO

  Kontaminations-Art Nicht festhaftende Kontamination auf berührbarer Oberfläche Festhaftende Kontamination auf berührbarer Oberfläche Summe der festhaftenden und nicht festhaftenden Kontamination auf unzugänglichen Oberflächen
SCO-I Beta-/Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 Bq/cm2
(10-4 µCi/cm2)
4 x 104 Bq/cm2
(1 µCi/cm2)
4 x 104 Bq/cm2
(1 µCi/cm2)
alle anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm2
(10-5 µCi/cm2)
4 x 103 Bq/cm2
(0,1 µCi/cm2)
4 x 103 Bq/cm2
(0,1 µCi/cm2)
SCO-II Beta-/Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 400 Bq/cm2
(10-2 µCi/cm2)
8 x 105 Bq/cm2
(20 µCi/cm2)
8 x 105 Bq/cm2
(20 µCi/cm2)
alle anderen Alphastrahler 40 Bq/cm2
(10-3 µCi/cm2)
8 x 104 Bq/cm2
(2 µCi/cm2)
8 x 104 Bq/cm2
(2 µCi/cm2)
  1. Die Dosisleistung im Abstand von 3 m von dem unabgeschirmten Inhalt eines Versandstückes oder von einem Gegenstand oder der Menge der Gegenstände, falls unverpackt, darf 10 mSv/h (1000 mrem/h) nicht überschreiten.

2. Verpackung/Versandstück

  1. Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppen SCO-I und SCO-II dürfen in Verpackungen befördert werden, wenn:
    1. die Verpackung, die ein Container sein darf, den Vorschriften für Industrieversandstücke IP-1 (siehe Rn. 3733) für die Gruppe SCO-I oder IP-2 (siehe Rn. 3734) für die Gruppe SCO-II entspricht; und
    2. die Gegenstände in der Verpackung so eingeschlossen sind, daß bei der Routinebeförderung kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintreten können.
  2. Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-I dürfen unverpackt befördert werden, wenn:
    1. sie in einem Fahrzeug oder Container so befördert werden, daß bei der Routinebeförderung der Inhalt nicht entweichen kann und kein Abschirmungsverlust eintritt, und
    2. sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden in den Fällen, wo an den berührbaren und an den unzugänglichen Oberflächen die Kontamination für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 Bq/cm2 (10-4 µCi/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm2 (10-5 µCi/cm2) überschreitet und
    3. Maßnahmen getroffen sind, die sicherstellen, daß der radioaktive Stoff nicht im Fahrzeug freigesetzt wird, wenn vermutet wird, daß die nicht festhaftende Kontamination auf den unzugänglichen Oberflächen 4 Bq/cm2 (10-4 µCi/cm2) für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,4 Bq/cm2 (10-5 µCi/cm2) für alle anderen Alphastrahler überschreitet.
  3. Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-II dürfen nicht unverpackt befördert werden.

3. Höchstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2703.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Umpackungen oder Container, die nur für die Beförderung von SCO-I- und SCO-II-Gegenständen unter ausschließlicher Verwendung bestimmt sind, sind hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie sie unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleiben.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Ein für die Beförderung von SCO-Gegenständen unter ausschließlicher Verwendung bestimmtes Fahrzeug ist hinsichtlich der inneren Kontamination von den Vorschriften unter a) nur solange ausgenommen, wie es unter dieser ausschließlichen Verwendung verbleibt.

6. Zusammenpackung

Siehe Rn. 2703.

7. Zusammenladung

Siehe Rn. 2703.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2703.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Siehe Rn. 2703.

10. Beförderungspapiere

  1. In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.
  2. Das Beförderungspapier muß folgende Eintragung enthalten: "2913 Radioaktiver Stoff, Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO-I oder SCO-II), 7, Blatt 8, ADR (oder RID)".

Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

11. Lagerung und Versand

Siehe Rn. 2703.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).
  2. Die Gesamtaktivität in einem Fahrzeug darf 100 x A2 nicht überschreiten.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2703.

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Radioaktive Stoffe in Typ A-Versandstücken  Blatt 9
Bem.
  1. Radioaktive Stoffe in Mengen, die ein begrenztes radiologisches Gefährdungspotential [siehe Rn. 2700 (2) 1.] darstellen, dürfen in Typ A-Versandstücken deren Konstruktion den Beanspruchungen bei der Beförderung einschließlich kleinerer Zwischenfälle standhält, befördert werden.
  2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen des Blattes 12 erfüllt werden.
  3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2974 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, n.a.g.;

2975 Thorium-Metall, pyrophor;

2976 Thoriumnitrat, fest;

2979 Uranium-Metall, pyrophor;

2980 Uranylnitrat-hexahydrat -Lösung;

2981 Uranylnitrat, fest;

2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g.

Der Inhalt eines Typ A-Versandstückes ist beschränkt auf radioaktive Stoffe,

  1. deren Aktivität A1 (siehe Rn. 3700 und 3701) nicht übersteigt, wenn der Stoff in besonderer Form vorliegt;
  2. deren Aktivität A2 (siehe Rn. 3700 und 3701) nicht übersteigt, wenn der Stoff nicht in besonderer Form vorliegt.

2. Verpackung/Versandstück

  1. Die Verpackung, die auch ein Tank oder ein Container sein darf, muß den in Rn. 3737 festgelegten Bedingungen für Typ A-Versandstücke und zusätzlich für Tanks den Anhängen B.1a und B.1b entsprechen,
  2. Insbesondere muß das Versandstück so beschaffen sein, daß bei den Beförderungsbedingungen, einschließlich kleinerer Zwischenfälle, ein Verlust oder eine Verstreuung des radioaktiven Inhalts nicht eintreten kann und eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Abschirmung, die zu einer Steigerung der äußeren Dosisleistung an irgendeiner Stelle von mehr als 20 % führen würde, verhindert wird.
  3. Wenn der radioaktive Inhalt ein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, ist die Zulassung des Musters für den Stoff in besonderer Form durch die zuständige Behörde erforderlich.
  4. An der Außenseite des Versandstückes muß eine Vorrichtung, wie z.B. ein Siegel, angebracht sein, die nicht leicht zerbrechen kann und deren unversehrter Zustand beweist, daß das Versandstück nicht geöffnet wurde.

  3. Höchstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2703

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2703.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Siehe Rn. 2703.

6. Zusammenpackung

Siehe Rn. 2703.

7. Zusammenladung

Siehe Rn. 2703.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Jedes Typ A-Versandstück muß an der Außenseite deutlich und dauerhaft die Aufschrift "Typ A" tragen.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Siehe Rn. 2703.

10. Beförderungspapiere

  1. In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.
  2. Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:
    1. Die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte "Radioaktiver Stoff in Typ A-Versandstück, 7, Blatt 9, ADR (oder RID)" (z.B "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff in Typ A-Versandstück, 7, Blatt 9, ADR") oder
    2. für nicht anderweitig genannte Stoffe "2974 Radioaktiver Stoff in besonderer Form, n.a.g., in Typ A-Versandstück, 7, Blatt 9, ADR (oder RID)" bzw. "2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g., in Typ A-Versandstück, 7, Blatt 9, ADR".

    Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

11. Lagerung und Versand

Siehe Rn. 2703.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2703.

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