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Anlage a zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände

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III. Teil
Anhänge der Anlage A

Anhang A.1

A. Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und für nitrierte Cellulosemischungen



Allgemeines

ADR 01 - 3100

Die nachstehenden Bedingungen sind Mindestanforderungen für die zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände.

Bedingungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

3101

(1) Prüfung für die Zuordnung in die Klasse 1

Stoffe oder Gegenstände, die explosive Eigenschaften aufweisen oder aufweisen können, werden nach den im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil 1 aufgeführten Prüfungen, Verfahren und Kriterien für eine Zuordnung nach Klasse 1 in Betracht gezogen.

Ein der Klasse 1 zugeordneter Stoff oder Gegenstand darf nur zur Beförderung zugelassen werden, wenn er einer der Benennungen oder einer der n.a.g.-Eintragungen in Rn. 2101 zugeordnet worden ist und den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entspricht.

( 2) Klassifizierung

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen der entsprechenden Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe gemäß den im Handbuch Prüfungen und Kriterien vorgeschriebenen Prüfverfahren und -kriterien zugeordnet sein.

( 3) Zuordnung zu einer Ziffer, einer Kennzeichnungsnummer und einer Benennung oder einer n.a.g.-Eintragung

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 müssen einer Ziffer, einer Kennzeichnungsnummer und einer Benennung gemäß Tabelle 1 der Rn. 2101 zugeordnet sein.

Das Glossar in Rn. 3170 dient der näheren Erläuterung der Benennungen der Stoffe und Gegenstände in den einzelnen Ziffern der Tabelle 1 der Rn. 2101.

Explosive Stoffe und Gegenstände dürfen nur einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet werden, wenn sie nicht einer Benennung in der Tabelle 1 der Rn. 2101 zugeordnet werden können. Eine Zuordnung zu einer n.a.g.-Eintragung erfolgt durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes.

( 4) Prüfung auf Ausschwitzen

  1. Die Stoffe der Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0081 (Sprengstoffe Typ A) müssen, wenn sie einen Gehalt an flüssigem Salpetersäureester von mehr als 40 % aufweisen, zusätzlich zur oben erwähnten Prüfung noch der nachstehenden Prüfung auf Ausschwitzen genügen.
  2. Der Apparat für die Prüfung der Sprengstoffe auf Ausschwitzen (Abb. 1, 2 und 3) besteht aus einem hohlen Bronzezylinder, der an einer Seite durch eine Platte aus dem gleichen Metall verschlossen ist, hat einen inneren Durchmesser von 15,7 mm und eine Tiefe von 40 mm. Er weist an der Wand 20 Löcher von je 0,5 mm Durchmesser (4 Reihen zu 5 Löchern) auf. Ein auf einer Länge von 48 mm zylindrisch gestalteter Bronzekolben, dessen Gesamtlänge 52 mm beträgt, kann in den senkrecht gestellten Zylinder hineingleiten; dieser Kolben, dessen Durchmesser 15,6 mm beträgt, wird mit einer Masse von 2220 g belastet, so daß ein Druck von 120 kPa (1,2 bar) auf den Zylinderboden ausgeübt wird.
  3. Aus 5 bis 8 g Sprengstoff wird ein kleiner Wulst von 30 mm Länge und 15 mm Durchmesser geformt, der mit feiner Gaze zu umgeben ist und in den Zylinder gebracht wird; dann werden der Kolben und die Belastungsmasse daraufgesetzt, damit der Sprengstoff einem Druck von 120 kPa (1,2 bar) ausgesetzt wird. Die Zeit, bis die ersten Anzeichen öliger Tröpfchen (Nitroglycerol) an der Außenseite der Löcher des Zylinders erscheinen, wird aufgeschrieben.
  4. Der Sprengstoff entspricht den Anforderungen, wenn bei der bei einer Temperatur von 15,0 bis 25,0 durchgeführten Prüfung die Flüssigkeit erst nach einem Zeitraum von mehr als 5 Minuten erscheint.

Prüfung der Sprengstoffe auf Ausschwitzen
zu Rn. 3101

Abb. 1: hohler Bronzezylinder, einseitig verschlossen; Aufriß und Grundriß
Abb. 2: Belastungskörper, glockenförmig; Masse 2220 g; aufhängbar auf Bronzekolben
 
Abb. 3: zylindrischer Bronzekolben
 Maße in mm

(1) Reihen zu 5 Löchern von 0,5 mm ∅
(2) Kupfer
(3) Bleiplatte mit zentrischem Konus an der Unterseite
(4) Öffnungen, ca. 46 ξ 56 mm, gleichmäßig auf den Umfang verteilt 

Bedingungen bezüglich nitrierter Cellulosemischungen der Klasse 4.1

3102

( 1) Nitrocellulose der Rn. 2401, Ziffer 24 b) darf während eines halbstündigen Erhitzens bei 132 °C keine sichtbaren gelbbraunen nitrosen Dämpfe abgeben. Die Entzündungstemperatur muß über 180 °C liegen. Siehe nachstehende Absätze ( 3) bis ( 8), ( 9) a) und ( 10).

( 2) 3 g der plastifizierten Nitrocellulose dürfen während eines einstündigen Erhitzens bei 132 °C keine sichtbaren gelbbraunen nitrosen Dämpfe abgeben. Die Entzündungstemperatur muß über 170 °C liegen. Siehe nachstehende Absätze ( 3) bis ( 8), ( 9) b) und ( 10).

( 3) Die nachstehend beschriebenen Prüfverfahren sind anzuwenden, wenn über die Zulässigkeit der Beförderung der Stoffe auf der Straße Meinungsverschiedenheiten auftreten.

( 4) Wenn andere Verfahren zur Prüfung der Beständigkeitsbedingungen dieses Anhangs angewendet werden, müssen diese zu der gleichen Beurteilung führen wie die beschriebenen angegebenen Verfahren.

( 5) Bei der nachstehend beschriebenen Wärmebeständigkeitsprüfung darf die Temperatur im Trockenschrank, in dem sich das Muster zur Prüfung befindet, nicht mehr als 2 °C von der vorgeschriebenen Temperatur abweichen; die Prüfzeit muß bei einer Prüfdauer von 30 oder 60 Minuten mit einer Abweichung von höchstens 2 Minuten eingehalten werden. Der Trockenschrank muß so beschaffen sein, daß nach Einsetzen des Musters die Temperatur die erforderliche Höhe innerhalb höchstens 5 Minuten erreicht.

( 6) Vor den Prüfungen nach den Absätzen ( 9) und ( 10) müssen die Proben während mindestens 15 Stunden in einem mit geschmolzenem und gekörntem Chlorcalcium beschickten Vakuum-Exsikkator bei Raumtemperatur getrocknet werden, wobei die Probe in dünner Schicht ausgelegt wird; zu diesem Zweck müssen die Proben, die weder pulverförmig noch faserig sind, entweder zu Stücken mit kleinen Abmessungen zerbrochen, geraspelt oder geschnitten werden. Der Druck muß im Exsikkator unter 6,6 kPa (0,066 bar) gehalten werden.

( 7) Vor der nach den Bedingungen des vorstehenden Absatzes ( 6) vorzunehmenden Trocknung müssen die Stoffe gemäß Absatz ( 2) einer Vortrocknung in einem Trockenschrank mit guter Durchlüftung, dessen Temperatur auf 70 °C eingestellt ist, so lange unterworfen werden, bis der Masseverlust innerhalb von 15 Minuten weniger als 0,3 % der Einwaage beträgt.

( 8) Schwach nitrierte Nitrocellulose gemäß Absatz ( 1) ist zunächst einer Vortrocknung nach den Bedingungen des Absatzes ( 7) zu unterwerfen; die Trocknung wird durch einen Aufenthalt von mindestens 15 Stunden in einem mit konzentrierter Schwefelsäure beschickten Exsikkator abgeschlossen.

( 9) Prüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme

  1. Prüfung des in Absatz ( 1) genannten Stoffes
    1. In jedes der beiden Probiergläser, die
      eine Länge von 350 mm,
      einen inneren Durchmesser von 16 mm,
      eine Wanddicke von 1,5 mm
      haben, wird 1 g des über Chlorcalcium getrockneten Stoffes eingefüllt (falls erforderlich ist der Stoff für die Trocknung in Stücke von nicht mehr als 0,05 g zu zerkleinern). Die beiden Probiergläser, die dicht, aber lose zu bedecken sind, werden dann in einen Trockenschrank gebracht, so daß sie mindestens zu 4/5 ihrer Länge sichtbar und einer konstanten Temperatur von 132 °C während 30 Minuten ausgesetzt sind. Sodann wird beobachtet, ob sich während dieser Zeit gelbbraune nitrose Dämpfe entwickeln, die besonders vor einem weißen Hintergrund gut erkennbar sind.
    2. Der Stoff gilt als beständig, wenn diese Dämpfe nicht auftreten.
  2. Prüfung von plastifizierter Nitrocellulose [Absatz ( 2)]
    1. 3 g plastifizierter Nitrocellulose werden in gleiche Probiergläser wie unter a) eingefüllt und diese dann in einen Trockenschrank mit einer konstanten Temperatur von 132 °C gebracht.
    2. Die Probiergläser mit der plastifizierten Nitrocellulose bleiben eine Stunde im Trockenschrank. Während dieser Zeit dürfen keine gelbbraunen nitrosen Dämpfe sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie unter a).

( 10) Entzündungstemperatur [siehe Absätze ( 1) und ( 2)]

  1. Zur Bestimmung der Entzündungstemperatur werden 0,2 g des Stoffes in einem Probierglas erhitzt, das in ein Wood'sches Metallbad eingetaucht ist. Das Probierglas wird in das Bad eingesetzt, nachdem dieses 100 °C erreicht hat. Die Temperatur wird dann um 5 °C je Minute erhöht.
  2. Die Probiergläser müssen
    eine Länge von 125 mm,
    einen inneren Durchmesser von 15 mm,
    eine Wanddicke von 0,5 mm
    haben und 20 mm tief eingetaucht sein.
  3. Bei dem dreimal zu wiederholenden Versuch ist jedesmal festzustellen, bei welcher Temperatur eine Entzündung des Stoffes eintritt, ob unter langsamer oder schneller Verbrennung, ob unter Verpuffung oder Explosion.
  4. Die bei den drei Versuchen festgestellte niedrigste Temperatur ist die Entzündungstemperatur.

3103
-
3169

B. Glossar der Benennungen in Rn. 2101

3170

Zu Rn. 3101 ( 3):

Bem.

  1. Es ist nicht Zweck der Beschreibungen im Glossar, die Prüfverfahren zu ersetzen, noch die Gefahrenklassifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes der Klasse 1 zu bestimmen. Die Zuordnung zur richtigen Unterklasse und die Entscheidung darüber, ob sie der Verträglichkeitsgruppe S zuzuordnen sind, muß auf Grund der Prüfungen des Produktes gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil 1 oder in Analogie zu gleichartigen, bereits geprüften und nach den Verfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien zugeordneten Produkten erfolgen.
  2. Nach den Benennungen sind die jeweiligen Ziffern und Kennzeichnungsnummern nach Rn. 2101, durch einen Schrägstrich voneinander getrennt (z.B. 21/01711, angegeben.
    Hinsichtlich des Klassifizierungscodes siehe Rn. 2100( 4).

Anzünder 9/0121; 21/0314; 30/031 5; 43/0325; 47/0454

Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe enthalten und dazu dienen, eine Deflagration in einer Anzünd- oder Zündkette auszulösen. Sie können chemisch, elektrisch oder mechanisch ausgelöst werden

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Anzünder, Anzündschnur Anzündhütchen Anzündlitze Anzündschnur Stoppinen;

Treibladungsanzünder; Zünder, nicht sprengkräftig. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgerührt.

Anzünder, Anzündschnur 47/0131

Gegenstände unterschiedlichen Aufbaus, die zur Anzündung von Anzündschnur dienen, und durch Reibung, Perkussion oder elektrisch ausgelöst werden.

Anzündhütchen 1/0377; 35/0378; 47/0044

Gegenstände, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen.

Anzündlitze 43/0066

Gegenstand, der entweder aus Textilfäden, die mit Schwarzpulver oder einer anderen pyrotechnischen Mischung bedeckt sind und sich in einem biegsamen Schlauch befinden, oder aus einer Seele aus Schwarzpulver in einer biegsamen Textilumspinnung besteht. Er brennt entlang seiner Länge mit offener Flamme und dient der Übertragung der Anzündung von einer Einrichtung auf eine Ladung oder einen Anzünder.

Anzündschnur, rohrförmig, mit Metallmantel 43/0103

Gegenstand, der aus einer Metallröhre mit einer Seele aus deflagrierendem Explosivstoff besteht.

Anzündschnur (Sicherheitszündschnur) 47/0105

Gegenstand, der aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver besteht, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt ist. Er brennt nach dem Anzünden mit vorbestimmter Geschwindigkeit ohne jegliche explosive Wirkung ab.

Auslösevorrichtung mit Explosivstoff 47/0173

Gegenstände, die aus einer kleinen Explosivstoffladung, einem Zündmittel und einem Gestänge oder Verbindungsstück bestehen. Sie dienen dazu, Einrichtungen durch Durchtrennen des Gestänges oder Verbindungsstückes rasch auszulösen.

Bestandteile, Zündkette, n.a.g. 1/0461; 13/0382; 35/0383; 47/0384

Gegenstände mit Explosivstoff, die dazu bestimmt sind, eine Detonation oder eine Deflagration in einer Zündkette zu übertragen.

Blitzlichtpulver 8/0094; 29/0305

Pyrotechnischer Stoff, der beim Anzünden intensives Licht aussendet

Bomben, mit Sprengladung 5/0034; 17/0035

Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Bomben, mit Sprengladung 7/0033; 19/0291

Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben

Bomben, Blitzlicht 5/0038

Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Bomben, Blitzlicht 7/0037

Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten eine Ladung detonierenden Explosivstoffs mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Bomben, Blitzlicht 21/0039; 30/0299

Explosive Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden, um eine kurzzeitig wirkende, intensive Lichtquelle für photographische Zwecke zu liefern. Sie enthalten einen Blitzsatz.

Bomben, die entzündbare Flüssigkeit enthalten, mit Sprengladung 10/0399; 23/0400

Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen abgeworfen werden und die aus einem Tank, der entzündbare Flüssigkeit enthält, und einer explosiven Sprengladung bestehen.

Detonatoren für Munition 1/0073:13/0364; 35/0365; 47/0366

Gegenstände, die aus einem kleinen Metall- oder Kunststoffrohr bestehen und Explosivstoffe wie Bleiazid, PETN oder Kombinationen von Explosivstoffen enthalten. Sie sind zur Auslösung von Zündketten bestimmt.

Explosive Stoffe, sehr unempfindlich (Stoffe, EVI) n.a.g. 48/0482

Massenexplosionsgefährliche Stoffe, die aber so unempfindlich sind, daß bei normalen Beförderungsbedingungen nur eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Auslösung oder eines Übergangs vom Brand zur Detonation besteht, und die die Prüfserie 5 bestanden haben.

Explosivstoffe, Muster, außer Initialsprengstoff 51/0190

Neue oder bereits bestehende explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, die noch keiner Benennung der Rn. 2101 zugeordnet sind und die entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde im allgemeinen in kleinen Mengen unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden.

Bem. Explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff die bereits einer anderen Benennung der Rn. 2101 zugeordnet sind, fallen nicht unter diesen Begriff 

Fallote, mit Explosivstoff 5/0374; 17/0375

Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, je mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen.

Fallote, mit Explosivstoff 7/0296; 19/0204

Gegenstände, die aus einer Ladung detonierenden Explosivstoffs bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie werden von Schiffen über Bord geworfen und explodieren entweder in vorbestimmter Wassertiefe oder wenn sie auf dem Meeresboden auftreffen.

Feuerwerkskörper 9/0333; 21/0334; 30/0335; 43/0336; 47/0337

Pyrotechnische Gegenstände, die für Unterhaltungszwecke bestimmt sind.

Füllsprengkörper 5/0060

Gegenstände, die aus einer kleinen entfernbaren Verstärkungsladung bestehen, die in Höhlungen von Geschossen zwischen Zünder und Hauptsprengladung eingesetzt werden.

Gefechtsköpfe, Rakete, mit Sprengladung 5/0286; 17/0287

Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.

Gefechtsköpfe, Rakete, mit Sprengladung 7/0369

Gegenstände, die aus detonierenden Explosivstoffen bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.

Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger- oder Ausstoßladung 39/0370

Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkflugkörper.

Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger- oder Ausstoßladung 41/0371

Gegenstände, die aus einer inerten Nutzlast und einer kleinen Ladung aus detonierendem oder deflagrierendem Explosivstoff bestehen, mit Zündmitteln, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einer Rakete verbunden zu werden, um das inerte Material zu zerstreuen. Unter diese Benennung fallen auch Gefechtsköpfe für Lenkftugkörper.

Gefechtsköpfe, Torpedo, mit Sprengladung 5/0221

Gegenstände, die aus detonierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel oder mit Zündmitteln, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie sind dazu bestimmt, mit einem Torpedo verbunden zu werden.

Gegenstände mit Explosivstoff, extrem unempfindlich (Gegenstände, EEI) 50/0486

Gegenstände, die nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe (EIDS) enthalten, die bei normalen Beförderungsbedingungen nur eine geringfügige Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung aufweisen, und die die Prüfserie 7 bestanden haben.

Gegenstände, pyrophor 25/0380

Gegenstände, die einen pyrophoren Stoff (selbstentzündungsfähig in Berührung mit Luft) und einen Explosivstoff oder eine explosive Komponente enthalten. Diese Bezeichnung schließt Gegenstände aus, die weißen Phosphor enthalten.

Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 30/0424; 43/0425; 47/0345

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden.

Geschosse, mit Sprengladung 5/01 68; 17/0169; 39/0344

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Geschosse, mit Sprengladung 7/0167; 19/0324

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoßladung 17/0346; 39/0347

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen.

Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoßladung 19/0426; 41/0427

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen abgefeuert werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen.

Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoßladung 21/0434; 43/0435

Gegenstände wie Granaten oder Kugeln, die aus Kanonen oder anderen Artilleriegeschützen, Gewehren oder anderen Handfeuerwaffen abgefeuert werden. Sie dienen dem Verteilen von Farbstoffen für Markierungszwecke oder von anderen inerten Stoffen.

Granaten, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung 5/0284; 17/0285

Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten keine Zündmittel oder Zündmittel, die mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Granaten, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung 7/0292; 19/0293

Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten Zündmittel, die weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen haben.

Granaten, Übung, Hand oder Gewehr 21/0372; 30/0318; 43/0452; 47/0110

Gegenstände ohne Hauptsprengladung, die dazu bestimmt sind, mit der Hand geworfen oder aus einem Gewehr abgefeuert zu werden. Sie enthalten die Anzündeinrichtung und können eine Markierungsladung haben.

Hexotonal 4/0393

Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX), Trinitrotoluen (TNT) und Aluminium besteht.

Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 4/0118

Stoff, der aus einer innigen Mischung aus Cyclotrimethylentrinitramin (RDX) und Trinitrotoluen (TNT) besteht. Unter diese Benennung fällt auch "Composition B".

Hohlladungen, ohne Zündmittel 5/0059; 17/0439; 39/0440; 47/0441

Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus detonierendem Explosivstoff mit einer Höhlung, welche mit festem Material ausgekleidet ist, ohne Zündmittel, bestehen. Sie sind dazu bestimmt, einen starken, materialdurchschlagenden Hohlladungseffekt zu erzeugen.

Kartuschen, Erdölbohrloch 27/0277; 37/0278

Gegenstände, die aus einem dünnwandigen Gehäuse aus Pappe, Metall oder anderem Material bestehen und ausschließlich Treibladungspulver enthalten und die dazu dienen, gehärtete Projektile auszustoßen, um damit Verrohrungen von Erdölbohrlöchern zu perforieren.

Bem. Die folgenden Gegenstände fallen nicht unter diese Benennung: Hohlladungen,. Sie sind in diesem Glossar gesondert aufgeführt.

Kartuschen für technische Zwecke 15/0381; 27/0275; 37/0276; 47/0323

Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mechanische Wirkungen hervorzurufen. Sie bestehen aus einem Gehäuse mit einer Ladung aus deflagrierendem Explosivstoff und Anzündmitteln. Die gasförmigen Deflagrationsprodukte dienen zum Aufblasen, erzeugen lineare oder rotierende Bewegung oder bewirken die Funktion von Unterbrechern, Ventilen oder Schaltern oder stoßen Befestigungselemente oder Löschmittel aus.

Knallkapseln, Eisenbahn 9/01 92; 30/0492; 43/0493; 47/01 93

Gegenstände, die einen pyrotechnischen Stoff enthalten, der bei Zerstörung des Gegenstandes mit lautem Knall explodiert. Sie sind dazu bestimmt, auf Eisenbahngleise gelegt zu werden.

Leuchtkörper, Boden 9/041 8; 21/041 9; 30/0092

Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, auf der Erdoberfläche für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecke verwendet zu werden.

Leuchtkörper, Luftfahrzeug 9/0420; 21/0421; 30/0093; 43/0403; 47/0404

Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu bestimmt sind, für Beleuchtungs-, Erkennungs-, Signal- oder Warnzwecke aus Luftfahrzeugen abgeworfen zu werden.

Leuchtspurkörper für Munition 30/0212; 43/0306

Geschlossene Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und dazu dienen, die Flugbahnen von Geschossen sichtbar zu machen.

Lockerungssprenggeräte mit Explosivstoff, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel 5/0099

Gegenstände, die aus einem Gehäuse mit detonierendem Explosivstoff bestehen, ohne Zündmittel. Sie werden zur Auflockerung des Gesteins in der Umgebung eines Bohrlochs eingesetzt, um dadurch den Austritt des Rohöls aus dem Gestein zu erleichtern.

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