zurück

Bestimmungen der Transportkennzahl (TI)

3715

(1) Die Transportkennzahl (TI) zur Überwachung der Strahlenexposition für ein Versandstück, eine Umpackung, einen Tank, 3715 einen Container oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I ist wie folgt zu ermitteln:

  1. Die höchste Dosisleistung in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstücks, der Umpackung, des Tanks oder des Containers oder der unverpackten LSA-I-Stoffe oder SCO-I ist zu ermitteln. Wird die Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) gemessen, so muß der ermittelte Wert mit 100 multipliziert werden. Wird die Dosisleistung in Millirem pro Stunde (mrem/h) gemessen, so wird der ermittelte Wert nicht geändert.

    Bei Uranium- und Thoriumerzen und deren Konzentraten dürfen für die höchsten Dosisleistungen an jedem Punkt im Abstand von 1 m von den Außenflächen folgende Werte angenommen werden:

    0,4 mSv/h (40 mrem/h) für Uranium- und Thoriumerze und deren physikalische Konzentrate,

    0,3 mSv/h (30 mrem/h) für chemische Thoriumkonzentrate,

    0,02 mSv/h (2 mrem/h) für chemische Uraniumkonzentrate außer Uraniumhexafluorid.

  2. Für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I ist der gemäß a) ermittelte Wert mit dem entsprechenden Faktor aus Tabelle VIII zu multiplizieren.
  3. Die gemäß a) und b) ermittelten Werte sind auf die erste Dezimalstelle aufzurunden (z.B.: aus 1,13 wird 1,2) mit der Ausnahme, daß ein Wert von 0,05 oder kleiner gleich Null gesetzt werden darf.

Tabelle VIII - Multiplikationsfaktoren für großflächige Ladungen

Fläche der Ladung (größte Fläche der Ladung) Multiplikationsfaktor
bis 1 m2 1
größer als 1 m2 bis 5 m2 2
größer als 5 m2 bis 20 m2 3
größer als 20 m2 10

(2) Die Transportkennzahl zur Überwachung der nuklearen Kritikalitätssicherheit ist durch Division der Zahl 50 durch den Wert "N" zu ermitteln, den man bei Anwendung der in Rn. 3741 angegebenen Methoden erhält (d. h. Transportkennzahl = 50/N). Der Wert der Transportkennzahl für die Überwachung der nuklearen Kritikalitätssicherheit kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unterkritisch (d. h. N ist praktisch unendlich).

(3) Für jede Sendung ist die Transportkennzahl gemäß Tabelle IX zu ermitteln.

Tabelle IX - Bestimmung der Transportkennzahl (TI)

Gegenstand Inhalt Methode zur Ermittlung der Transportkennzahl
Versandstücke nicht spaltbare Stoffe Transportkennzahl zur Überwachung der Strahlungsexposition
spaltbare Stoffe die größere der Transportkennzahlen zur Überwachung der Strahlungsexposition oder die Transportkennzahl zur Überwachung der nuklearen Kritikalität
Nicht formstabile Umpackungen Versandstücke Summe der Transportkennzahlen aller in der Umpackung enthaltenen Versandstücke
Formstabile Umpackungen Versandstücke Summe der Transportkennzahlen aller in der Umpackung enthaltenen Versandstücke oder, für den Erstversender, entweder die Transportkennzahl zur Überwachung der Strahlungsexposition oder die Summe der Transportkennzahlen aller Versandstücke
Container Versandstücke oder Umpackungen Summe der Transportkennzahlen aller im Container enthaltenen Versandstücke und Umpackungen
radioaktive Stoffe mit geringer spez. Aktivität oder oberflächenkontaminierte Gegenstände Entweder die Summe der Transportkennzahlen oder die größere der Transportkennzahlen oder die Transportkennzahl zur Überwachung der nuklearen Kritikalität der Strahlungsexposition
Container bei ausschließlicher Verwendung Versandstücke oder Umpackungen Entweder die Summe der Transportkennzahlen oder die größere der Transportkennzahlen zur Überwachung der Strahlungsexposition oder die Transportkennzahl zur Überwachung der nuklearen Kritikalität
Tanks nicht spaltbare Stoffe Transportkennzahl zur Überwachung der Strahlungsexposition
  spaltbare Stoffe die größere der Transportkennzahlen zur Überwachung der Strahlungsexposition oder die Transportkennzahl zur Überwachung der nuklearen Kritikalität
Unverpackt LSA-I und SCO-I Transportkennzahl zur Überwachung der Strahlungsexposition

Zusätzliche Vorschriften für Umpackungen

3716

Folgende zusätzliche Vorschriften gelten für Umpackungen:

  1. Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, deren Transportkennzahl zur Überwachung der nuklearen Kritikalitätssicherheit Null ist, und Versandstücke mit nicht spaltbaren radioaktiven Stoffen können für die Beförderung in einer Umpackung zusammengefaßt werden, sofern jedes darin enthaltene Versandstück die zutreffenden Vorschriften dieses Anhanges erfüllt.
  2. Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, deren Transportkennzahl zur Überwachung der nuklearen Kritikalitätssicherheit größer als Null ist, dürfen nicht in einer Umpackung befördert werden.
  3. Nur dem Erstversender von in einer formstabilen Umpackung enthaltenen Versandstücken kann gestattet werden, zur Ermittlung der Transportkennzahl die Methode der direkten Dosisleistungsmessung anzuwenden.

Grenzwerte der Transportkennzahl und der Dosisleistung für Versandstücke und Umpackungen

3717

(1) Außer bei Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf die Transportkennzahl für einzelne Versandstücke oder Umpackungen 10 nicht überschreiten.

(2) Außer bei Versandstücken und Umpackungen unter ausschließlicher Verwendung gemäß Rn. 2713(1) a) darf die höchste Dosisleistung an jedem Punkt der Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h (200 mrem/h) nicht überschreiten.

(3) Die höchste Dosisleistung an jedem Punkt der Außenflächen eines unter ausschließlicher Verwendung beförderten Versandstückes darf 10 mSv/h (1000 mrem/h) nicht überschreiten.

Kategorien

3718

Versandstücke und Umpackungen sind je nach Fall einer der Kategorien I-WEISS, II-GELB oder III-GELB gemäß den in den Tabellen X und XI festgelegten Bedingungen und den nachstehenden Vorschriften zuzuordnen.

  1. Bei der Bestimmung der Kategorie für ein Versandstück müssen die Transportkennzahl und die Oberflächendosisleistung berücksichtigt werden. Erfüllt die Transportkennzahl die Bedingung für eine Kategorie, die Oberflächendosisleistung aber die einer anderen Kategorie, so ist das Versandstück der höheren von beiden Kategorien zuzuordnen. In diesem Zusammenhang ist die Kategorie I-WEISS als die unterste Kategorie anzusehen.
  2. Die Transportkennzahl ist entsprechend den in Rn. 3715 festgelegten Verfahren unter Beachtung der Einschränkung gemäß Randnummer 3716c) zu bestimmen.
  3. Ist die Transportkennzahl größer als 10, so muß das Versandstück oder die Umpackung unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.
  4. Ist die Oberflächendosisleistung höher als 2 mSv/h (200 mrem/h), muß das Versandstück oder die Umpackung unter ausschließlicher Verwendung und unter Beachtung der Vorschriften der Rn. 2713 (1) a) befördert werden.
  5. Ein Versandstück, das aufgrund einer Sondervereinbarung befördert wird, ist der Kategorie III-GELB zuzuordnen.
  6. Eine Umpackung, die aufgrund einer Sondervereinbarung zu befördernde Versandstücke enthält, ist der Kategorie III-GELB zuzuordnen.

Tabelle X - Kategorien der Versandstücke

Bedingungen
Transportkennzahl Höchste Dosisleistung an jedem Punkt einer Außenfläche Kategorie
01 nicht mehr als 0,005 mSv/h (0,5 mrem/h) I-WEISS
Größer als 0, aber nicht größer als 11 größer als 0,005 mSv/h (0,5 mrem/h), aber nicht größer als 0,5 mSv/h (50 mrem/h) II-GELB
Größer als 1, aber nicht größer als 10 größer als 0,5 mSv/h (50 mrem/h), aber nicht größer als 2 mSv/h (200 mrem/h) III-GELB
Größer als 10 größer als 2 mSv/h (200 mrem/h) aber nicht größer als 10 mSv/h (1000 mrem/h) III-GELB und unter ausschließlicher Verwendung
0   I-WEISS
größer als 0, aber kleiner oder gleich 1   II-GELB
größer als 1   III-GELB
1) Ist die Transportkennzahl nicht größer als 0,05 kann ihr Wert entsprechend Rn. 3715 (1) c) gleich Null gesetzt werden.

Benachrichtigung der zuständigen Behörden

3719

(1) Vor der ersten Beförderung eines Versandstücks, für das die Genehmigung einer zuständigen Behörde erforderlich ist, muß der Absender sicherstellen, daß Kopien aller Zeugnisse, die für die Bauart des Versandstücks erforderlich sind, den zuständigen Behörden eines jeden Staates, durch oder in den die Sendung befördert werden soll, zugestellt worden sind. Der Absender muß keine Bestätigung dieser zuständigen Behörden abwarten, und die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, eine Empfangsbestätigung für das Zeugnis abzugeben.

(2) Bei jeder unter a), b) oder c) aufgeführten Beförderung muß der Absender die zuständigen Behörden eines jeden Staates benachrichtigen, durch oder in den die Sendung befördert werden soll. Diese Benachrichtigung muß vor Beginn der Beförderung, möglichst mindestens 7 Tage vorher, im Besitz jeder zuständigen Behörde sein.

  1. Typ B (U)-Versandstücke mit radioaktiven Stoffen von einer Aktivität größer als 3 x 103A1 oder 3 x 103A2, je nach Fall, oder 1000 TBq (20 kCi), je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist.
  2. Typ B (M)-Versandstücke.
  3. Beförderung aufgrund einer Sondervereinbarung.

(3) Die Versandbenachrichtigung muß enthalten:

  1. Ausreichende Angaben, die eine Identifizierung des Versandstückes ermöglichen, einschließlich aller zutreffenden Nummern des Zeugnisses und Kennzeichen;
  2. Angaben über das Versanddatum, das voraussichtliche Ankunftsdatum und den vorgesehenen Beförderungsweg;
  3. Name des radioaktiven Stoffs oder Nuklids;
  4. eine Beschreibung des physikalischen Zustands und der chemischen Form des radioaktiven Stoffs, oder die Angabe, daß es sich um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form handelt;
  5. die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) [und gegebenenfalls in Curie (Ci)] mit dem zugehörigen SI-Vorsatz [siehe Rn. 2001 (1)]. Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Gesamtmasse des spaltbaren Stoffs in Gramm (g) oder in einem Vielfachen davon angegeben werden.

(4) Der Absender muß keine getrennte Benachrichtigung versenden, wenn die erforderlichen Informationen im Antrag auf Erteilung einer Beförderungsgenehmigung gegeben worden sind [siehe Rn. 3757 ( 3)].

Besitz von Zeugnissen und Arbeitsanweisungen

(5) Der Absender muß im Besitz einer Kopie jedes gemäß Abschnitt III dieses Anhangs erforderlichen Zeugnisses und einer Kopie der Anweisungen zum richtigen Verschließen des Versandstücks und anderer Vorbereitungen für den Versand sein, bevor eine Beförderung nach den Vorschriften dieser Zeugnisse vorgenommen wird.

3720
-
3729

Abschnitt III
Vorschriften für radioaktive Stoffe, Verpackungen und Versandstücke sowie Prüfvorschriften

Bem. Die Vorschriften in Abschnitt III entsprechen jenen der "IAEA-Empfehlungen für den Sicheren Transport Radioaktiver Stoffe, Ausgabe 1985 (in der Fassung 1990). Die Nummern, die in den Rn. 3730 bis 3742 angegeben sind, bedeuten die entsprechenden Absätze der IAEA-Empfehlungen, Ausgabe 1985.

3730

Vorschriften für Stoffe der Gruppe LSA-III

Nr. 501

3731

Vorschriften für radioaktive Stoffe in besonderer Form

Nr. 502 bis 504

3732

Allgemeine Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke

Nr. 505 bis 514

3733

Vorschriften für Typ 1 -Industrieversandstücke (IP-1)

Nr. 518

3734

Zusätzliche Vorschriften für Typ 2-Industrieversandstücke (IP-2)

Nr. 519

3735

Zusätzliche Vorschriften für Typ 3-Industrieversandstücke (IP-3)

Nr. 520

3736

Alternative Vorschriften für Tanks und Container zur Einstufung als IP-2- und IP-3-Versandstücke

Nr. 521 bis 523

3737

Vorschriften für Typ A-Versandstücke

Nr. 524 bis 540

3738

Vorschriften für Typ B-Versandstücke

Nr. 541 bis 548

3739

Vorschriften für Typ B (U)-Versandstücke

Nr. 549 bis 556

3740

Vorschriften für Typ B (M)-Versandstücke

Nr. 557 bis 558

3741

Vorschriften für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen

Nr. 559 bis 568

3742

Prüfungen

Nr. 601 bis 633

3743
-

3749

Abschnitt IV
Genehmigung/Zulassung und Verwaltungsvorschriften

Bem. Wo die Vorschriften in Abschnitt IV den Vorschriften der IAEA-Empfehlungen für den sicheren Transport Radioaktiver Stoffe, Ausgabe 1985 (in der Fassung 1990) entsprechen, bedeuten die Nummern, die in den Rn. 3761 bis 3764 angegeben sind, die entsprechenden Absätze der IAEA-Empfehlungen, Ausgabe 1985.

3750

Allgemeines

Die Genehmigung/Zulassung durch die zuständige Behörde ist erforderlich für:

  1. Radioaktive Stoffe in besonderer Form (siehe Rn. 3751);
  2. alle Versandstücke mit spaltbaren Stoffen (siehe Rn. 3754 und 3755);
  3. Versandstücke vom Typ B, Typ B (U) und Typ B (M) (siehe Rn. 3752, 3753, 3755);
  4. Sondervereinbarungen (siehe Rn. 3758);
  5. bestimmte Beförderungen (siehe Rn. 3757);
  6. Berechnung von nicht in Tabelle I aufgeführten A1- und A2-Werten [siehe Rn. 3701 (1)].

3751

Genehmigung/Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form

(1) Jede Bauart radioaktiver Stoffe in besonderer Form bedarf einer einseitigen Zulassung. Der Antrag auf Zulassung muß enthalten:

  1. Eine genaue Beschreibung der radioaktiven Stoffe oder, wenn es sich um eine Kapsel handelt, des Inhalts, insbesondere mit Angabe des physikalischen Zustands und der chemischen Form;
  2. eine genaue Beschreibung der Bauart der zu verwendenden Kapsel;
  3. einen Bericht über die vorgenommenen Prüfungen und deren Ergebnisse oder Berechnungen, die nachweisen, daß die radioaktiven Stoffe den Vorschriften genügen, oder sonstige Nachweise, daß die radioaktiven Stoffe in besonderer Form den geltenden Vorschriften dieses Anhangs entsprechen;
  4. ein Nachweis über ein Qualitätssicherungsprogramm.

(2) Die zuständige Behörde stellt ein Zeugnis aus, in dem bescheinigt wird, daß die zugelassene Bauart die Bedingungen für radioaktive Stoffe in besonderer Form erfüllt und teilt dieser Bauart ein Kennzeichen zu. Das Zeugnis muß alle Einzelheiten über die radioaktiven Stoffe in besonderer Form enthalten.

Zulassung der Versandstückmuster

Zulassung der Versandstückmuster des Typs B (U)

3752

(1) Jede Bauart von Typ B (U)-Versandstücken, die in einem Staat entworfen wurde, der Vertragspartei des ADR ist, muß von der zuständigen Behörde dieses Staates zugelassen sein. Wenn der Staat, in dem das Versandstück entworfen wurde, nicht Vertragspartei des ADR ist, ist die Beförderung zulässig, sofern:

  1. dieser Staat eine Bescheinigung ausstellt, wonach das Versandstück den technischen Vorschriften des ADR entspricht und diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten ADR-Staates anerkannt wird;
  2. - wenn keine Bescheinigung beigebracht wird - die Bauart des Versandstücks von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten ADR-Staates zugelassen wird,

Jede Bauart von Typ B (U)-Versandstücken für spaltbare Stoffe, die auch den Bestimmungen der Rn. 3741 unterliegt, erfordert eine mehrseitige Zulassung.

(2) Der Antrag auf Zulassung muß enthalten:

  1. Eine genaue Beschreibung des vorgesehenen radioaktiven Inhalts, insbesondere seines physikalischen Zustands, seiner chemischen Form und der Art der ausgesandten Strahlung;
  2. eine genaue Beschreibung der Bauart, einschließlich vollständiger Konstruktionszeichnungen, Materiallisten und anzuwendender Herstellungsverfahren;
  3. einen Bericht über die vorgenommenen Prüfungen und deren Ergebnisse oder Angaben über Rechenverfahren oder sonstige Nachweise, daß die Bauart den geltenden Vorschriften entspricht;
  4. den Entwurf einer Benutzungs- und Wartungsanweisung für die Verpackung;
  5. - wenn das Versandstück für einen höchsten normalen Betriebsdruck von mehr als 100 Kap (1,0 bar) Überdruck ausgelegt ist - insbesondere Angaben über die für die Herstellung der dichten Umschließung verwendeten Werkstoffe, deren Spezifikationen, die Entnahme von Proben und die Art der Prüfungen;
  6. - wenn als Inhalt bestrahlter Brennstoff vorgesehen ist - Angaben und Begründung zu allen im Sicherheitsbericht getroffenen Annahmen, die sich auf die Eigenschaften des Brennstoffs beziehen;
  7. alle besonderen Verstauungsvorschriften, die für die sichere Wärmeableitung aus dem Versandstück notwendig sind; hierbei sind die verschiedenen zur Anwendung kommenden Beförderungsarten sowie die Fahrzeug- und Containertypen zu berücksichtigen;
  8. eine höchstens 21 x 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung des Versandstücks;
  9. ein Nachweis über ein Qualitätssicherungsprogramm.

( 3) Die zuständige Behörde stellt ein Zulassungszeugnis aus, in dem bescheinigt wird, daß das Muster den Vorschriften für Typ B (U)-Versandstücke entspricht.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion