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III. Teil
Anhänge zur Anlage B

Anhänge B.1
Gemeinsame Vorschriften zu den Anhängen B.1



ADR 01 - 200.000

(1) Geltungsbereich der verschiedenen Anhänge B.1:

  1. Der Anhang B.1a gilt für Tanks mit Ausnahme der Tankcontainer;
  2. der Anhang B.1b gilt für Tankcontainer;
  3. der Anhang B.1c gilt für Tanks aus verstärkten Kunststoffen, mit Ausnahme der Batterie-Fahrzeuge und der Tankcontainer;
  4. der Anhang B.1d bezieht sich auf die Werkstoffe und den Bau von geschweißten festverbundenen Tanks, geschweißten Aufsetztanks und geschweißten Tanks von Tankcontainern, für die ein Prüfdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, sowie für geschweißte Tanks zur Beförderung tiefgekühlter verflüssigter Gase der Klasse 2;
  5. der Anhang B.1e gilt für Saug-Druck-Tanks für Abfälle.
Bem. Wegen der Gefäße siehe die sie betreffenden Vorschriften in der Anlage a ( Versandstücke).

( 2) Abweichend von der Begriffsbestimmung in Rn. 10.014 (1) umfaßt das Wort "Tank", wenn es in den Anhängen B.1a und B.1c allein verwendet wird, nicht die Tankcontainer, Anlage B und Anhang B.1b können jedoch die Anwendung bestimmter Vorschriften des Anhangs B.1a für Tankcontainer vorsehen.

( 3) Es wird darauf hingewiesen, daß Rn. 10121 (1) die Beförderung gefährlicher Güter in Tanks untersagt, sofern dies nicht ausdrücklich im jeweiligen Abschnitt 1 des II. Teils der Anhänge B.1a oder B.1b oder in Abschnitt 1 des Anhangs B.1c zugelassen ist.

ADR 01 1, 2 - 200.001-
210.999

Anhang B.1a
Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge),
Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge

Bem. Der I. Teil enthält Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen aller Klassen. Der II. Teil enthält Sondervorschriften, welche die Vorschriften des I. Teils ergänzen oder ändern

I. Teil
Vorschriften für alle Klassen

ADR 01 1, 2 , 3 - 211.000-
211.099

Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung der Tanks), Begriffsbestimmungen

Bem. Nach den Vorschriften der Rn. 10.121 (1) ist die Beförderung gefährlicher Güter in Tanks (festverbundene Tanks oder Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge) nur zulässig, sofern diese Beförderungsart für diese Stoffe im jeweiligen Abschnitt 1 des II. Teils dieses Anhangs ausdrücklich zugelassen ist.

211.100

Diese Vorschriften gelten für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge für die Beförderung flüssiger, gas- und pulverförmiger sowie körniger Stoffe.

Bem. Im Sinne der Vorschriften dieses Anhanges gelten als Stoffe, die in flüssigem Zustand befördert werden:

211.101

(1) Ein Tankfahrzeug besteht - außer dem eigentlichen Fahrzeug oder einem Fahrgestell - aus einem oder mehreren Tanks, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell.

(2) Aufsetztanks müssen, wenn sie auf ein Trägerfahrzeug aufgesetzt sind, den Vorschriften für Tankfahrzeuge entsprechen.

211.102

In den nachfolgenden Vorschriften versteht man unter:
(1)

  1. "Tank" den Tankmantel und die Tankböden, die den Stoff einschließen (einschließlich der Öffnungen und ihrer Deckel);
  2. "Bedienungsausrüstung des Tanks" die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die Meßinstrumente;
  3. "baulicher Ausrüstung" die außen oder innen am Tank angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung und den Schutz;

( 2)

  1. "Berechnungsdruck" einen fiktiven Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck. Er dient nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder inneren Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben;
  2. "Prüfdruck" den höchsten effektiven Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht;
  3. "Fülldruck" den höchsten Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt;
  4. "Entleerungsdruck" den höchsten Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt;
  5. "höchsten Betriebsdruck (Überdruck)" den größten der drei folgenden Werte:
    1. höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchstzulässiger Fülldruck);
    2. höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchstzulässiger Entleerungsdruck);
    3. durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Gase) bewirkter effektiver Überdruck im Tank bei der höchsten Betriebstemperatur.

Wenn in den Sondervorschriften für die einzelnen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Zahlenwert dieses Betriebsdrucks (Überdruck) nicht geringer sein als der Dampfdruck des Füllgutes bei 50 °C (absolut).

Bei Tanks mit Sicherheitsventilen (mit oder ohne Berstscheibe) ist der höchste Betriebsdruck (Überdruck) jedoch gleich dem vorgeschriebenen Ansprechdruck dieser Sicherheitsventile.

( 3) "Dichtheitsprüfung" eine Prüfung. bei der der Tank nach einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode einem effektiven inneren Druck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber mindestens 20 kPa (0,2 bar) (Überdruck) betragen muß.

Bei Tanks mit Lüftungseinrichtungen und einer Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen ist der Druck bei der Dichtheitsprüfung gleich dem statischen Druck des Füllgutes.

211.103-
211.119

Abschnitt 2
Bau

211.120

Die Tanks müssen nach den Bestimmungen eines technischen Regelwerks entworfen und gebaut sein, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist und in dem bei der Wahl des Werkstoffes und der Bemessung der Wanddicke die höchsten und tiefsten Einfüll- und Betriebstemperaturen berücksichtigt werden; die folgenden Mindestanforderungen müssen jedoch eingehalten werden:

(1) Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werkstoffen hergestellt sein, die, sofern in den einzelnen Klassen nicht andere Temperaturbereiche vorgesehen sind, bei einer Temperatur zwischen -20 °C und +50 °C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sein müssen. Jedoch dürfen für die Herstellung von Bedienungsausrüstungen und baulichen Ausrüstungen geeignete nichtmetallische Werkstoffe verwendet werden.

( 2) Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht und für den ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von -20 °C besonders in den Schweißnähten und in der Schweißeinflußzone gewährleistet werden kann. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach Werkstoffspezifikation der garantierte Wert der Streckgrenze 460 N/mm2 und der Wert für die obere Grenze der garantierten Zugfestigkeit 725 N/mm2 nicht übersteigen.

( 3) Die Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Hinsichtlich der Herstellung und Prüfung von Schweißverbindungen siehe auch Rn. 211.127 ( 8). Tanks, deren Mindestwanddicken nach Rn. 211.127( 2) bis (6) bemessen werden, sind entsprechend dem Schweißnahtfaktor 0,8 zu prüfen.

( 4) Der Werkstoff der Tanks oder ihre Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen.

( 5) Die Schutzauskleidung muß so beschaffen sein, daß ihre Dichtheit gewahrt bleibt, wie immer auch die Verformungen sein können, die unter normalen Beförderungsbedingungen [Rn. 211.127(1)] eintreten können.

( 6) Zieht die Berührung zwischen dem beförderten Stoff und dem für den Bau des Tanks verwendeten Werkstoff eine fortschreitende Verminderung der Wanddicken nach sich, so müssen diese bei der Herstellung durch einen geeigneten Wert erhöht werden. Dieser Abzehrungszuschlag darf bei der Berechnung der Wanddicke nicht berücksichtigt werden.

211.121

(1) Die Tanks, ihre Befestigungseinrichtungen, ihre Bedienungsausrüstungen und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus etwa vorhandenen Entgasungsöffnungen austreten)

(2) Bei Fahrzeugen, bei denen der Tank selbsttragend ist, muß der Tank so berechnet werden, daß er den dadurch entstehenden Beanspruchungen neben anderen auftretenden Beanspruchungen standhalten kann.

211.122

Der für die Bestimmung der Wanddicke des Tanks maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der Berechnungsdruck, doch müssen dabei auch die in Rn. 211.121 erwähnten Beanspruchungen berücksichtigt werden.

211.123

Vorbehaltlich der Sondervorschriften für die einzelnen Klassen sind bei der Bemessung der Tanks die nachstehenden Angaben zu berücksichtigen:

(1) Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem doppelten statischen Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens jedoch dem doppelten statischen Druck von Wasser entspricht.

(2) Tanks mit Drucklüftung oder -entleerung für Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der das 1,3fache des Füll- oder Entleerungsdrucks beträgt.

(3) Tanks mit irgendeinem Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar), jedoch höchstens 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der mindestens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) beträgt oder dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks, wenn dieser höher ist, entspricht.

(4) Tanks mit irgendeinem Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks entspricht, mindestens jedoch 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) beträgt.

211.124

Tanks für bestimmte gefährliche Stoffe müssen einen besonderen Schutz haben. Dieser kann durch eine erhöhte Wanddicke des Tanks gewährleistet sein (diese erhöhte Wanddicke wird auf Grund der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist, bestimmt - siehe die einzelnen Klassen) oder aus einer Schutzeinrichtung bestehen.

211.125

Beim Prüfdruck muß die Spannung σ (Sigma) an der am stärksten beanspruchten Stelle des Tanks kleiner oder gleich den nachstehend im Verhältnis zu den Werkstoffen festgesetzten Grenzen sein. Dabei ist eine etwaige Schwächung durch die Schweißnähte zu berücksichtigen.

(1) Für alle Metalle und Legierungen muß die Spannung σ beim Prüfdruck unter dem kleineren der Werte liegen, der sich aus folgenden Gleichungen ergibt:

σ ≤ 0,75Re oder σ < 0,5Rm.

Dabei bedeuten:

Re = Streckgrenze oder 0,2 %-Dehngrenze oder für austenitische Stähle 1 %-Dehngrenze

Rm = Mindestwert der Zugfestigkeit.

Bei geschweißten Tanks aus Stahl darf das Verhältnis Re/Rm nicht größer sein als 0,85.

Die zu verwendenden Werte von Re und Rm sind spezifizierte Minimalwerte aus Werkstoffnormen. Wenn keine Werkstoffnorm für das Metall oder die Legierung vorhanden ist, müssen die zu verwendenden Werte von Re und Rm von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr beauftragten Stelle zugelassen sein.

Die Mindestwerte aus den Werkstoffnormen dürfen bei der Verwendung von austenitischen Stählen um bis zu 15 % überschritten werden, sofern im Werkstoffabnahmezeugnis diese höheren Werte bescheinigt sind.

Bei der Ermittlung des Verhältnisses Re/Rm sind in jedem Fall die im Zeugnis ausgewiesenen Werte zugrunde zu legen.

( 2) Die Bruchdehnung in % bei Stahl muß mindestens dem Zahlenwert

10 000

ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2

entsprechen und darf bei Feinkornstählen nicht weniger als 16 % und bei anderen Stählen nicht weniger als 20 % betragen. Bei Aluminiumlegierungen darf die Bruchdehnung nicht weniger als 12 % betragen 1.

211.126

Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 61 °C und brennbarer Gase müssen eine gute elektrische Verbindung mit dem Fahrgestell des Fahrzeugs aufweisen. Jeder metallische Kontakt, der eine elektrochemische Korrosion hervorrufen kann, muß vermieden sein. Die Tanks müssen zumindest mit einem Erdungsanschluß, der deutlich durch das Symbol "↓" kenntlich gemacht ist, versehen sein, der eine elektrische Verbindungsleitung aufnehmen kann.

1) Für Bleche ist die Zugprobe quer zur Walzrichtung zu entnehmen.

Die Dehnung nach Bruch (l = 5d) wird an Probestäben mit kreisrundem Querschnitt bestimmt, wobei die Meßlänge l zwischen den Meßmarken gleich dem 5fachen Stabdurchmesser d ist. Werden Probestäbe mit eckigem Querschnitt verwendet, so wird die Meßlänge 1 nach der Formel 1 = 5,65 (Fo)0,5 berechnet, wobei Fo gleich dem ursprünglichen Querschnitt des Probestabes ist.

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