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Teil II Anlage B zum ADR
Sondervorschriften
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Klasse 2
Gase



Allgemeines

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes 

21.100-
21.117

 Beförderung in Containern

21.118

In Kleincontainern dürfen Versandstücke mit Gasen der Ziffer 3 nicht befördert werden.

Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung

21.200-
21.211

Belüftung

21.212

Werden Versandstücke mit Gasen der Ziffern 1, 2, 3 oder 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4F in gedeckten Fahrzeugen befördert, so müssen diese Fahrzeuge eine ausreichende Belüftung haben.

21.213-
21.259

Besondere Ausrüstung

21.260

Werden Gase oder Gegenstände der Gruppen T, TO, TF, TC, TFC, TOC befördert, ist für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ein Atemschutz vorzusehen, der ihm die Flucht ermöglicht (z.B. Fluchthaube oder Maske mit einem Kombinationsfilter A1B2E1K1-P2, der dem in Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist).

21.261-
21.299

Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften

21.300-
21.320

Überwachung der Fahrzeuge

21.321

Die Vorschriften der Rn. 10.321 sind bei den nachstehend aufgeführten gefährlichen Gütern anzuwenden, wenn deren Menge folgende Masse überschreitet:

21.322-
21.399

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung

21.400-
21.402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

21.403

Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 2, 3 oder 6.1 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

21.404-
21.413

Handhabung und Verstauung

21.414

(1) Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden.

(2) Die Gefäße sind unter Beachtung folgender Vorschriften in den Fahrzeugen so zu verladen, daß sie nicht umkippen oder herabfallen können:

  1. die Flaschen nach Rn. 2211 (1) müssen parallel oder quer zur Längsachse des Fahrzeugs gelegt werden; in der Nähe der Stirnwand müssen sie jedoch quer verladen werden.

    Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wobei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur Fahrzeugmitte zeigen müssen.

    Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.

    Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, daß sie sich nicht verschieben können;

  2. Gefäße mit Gasen der Ziffer 3 müssen immer in der Lage verladen werden, für die sie gebaut sind, und sie müssen gegen jede mögliche Beschädigung durch andere Versandstücke geschützt sein.

21.415-
21.499

  Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container

Kennzeichnung und Bezettelung

Bezettelung

21.500

Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks, Tankcontainer und Batterie-Fahrzeuge, die Stoffe der Klasse 2 enthalten oder enthalten haben (ungereinigt leer), müssen mit dem (den) folgenden Zettel(n) versehen sein:

Stoffe und Gegenstände,
die in den einzelnen Ziffern den folgenden
Gruppen zugeordnet sind
Zettel nach Muster
A 2
O 2+ 05
F 3
T 6.1
TF 6.1+3
TC 6.1+ 8
TO 6.1 +05
TFC 6.1+3+8
TOC 6.1 +05+8

21.501-
21.599

Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

21.600-
30.999

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