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ADR Anlage B, Anhang B.1a
Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge
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Klasse 4.1
Entzündbare feste Stoffe

Klasse 4.2
Selbstentzündliche Stoffe

Klasse 4.3
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln



211.400-
211.409

Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks), Begriffsbestimmungen

Verwendung

211.410

Die folgenden Stoffe der Rn. 2401, 2431 und 2471 dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden:


  1. Stoffe der Rn. 2431, die unter Buchstabe a) der Ziffern 6, 17, 19 und 31 bis 33 aufgeführt sind;
  2. Stoffe der Rn. 2431 Ziffern 11a) und 22;
  3. Stoffe der Rn. 2471, die unter Buchstabe a) der Ziffern 1 bis 3, 21, 23 und 25 aufgeführt sind;
  4. Stoffe der Rn. 2471 Ziffer 11a);
  5. Stoffe, die unter Buchstabe b) oder c)

    aufgeführt sind;

  6. Stoffe der Rn. 2401 Ziffern 5 und 15;
  7. pulverförmige und körnige Stoffe, die unter Buchstabe b) oder c)
Bem. wegen Beförderung in loser Schüttung von Stoffen

siehe Rn. 41.111, 42.111 und 43.111.

211.411-
211.419

Abschnitt 2
Bau

211.420

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.410 a) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211.127 ( 2)] von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein.

Die Vorschriften des Anhangs B.1d gelten für die Werkstoffe und den Bau dieser Tanks.

211.421

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.410 b), c) und d) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211.127 ( 2)] von 211 421 mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein.

211.422

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.410 e) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211.127 ( 2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein.

211.423

Tanks für feste Stoffe nach Rn. 211.410 f) und g) müssen nach den Vorschriften des Teils dieses Anhangs bemessen sein.

211.424

Tanks für Stoffe der Rn. 2431 Ziffer 1 b) müssen mit allen Teilen des Fahrzeugs so verbunden sein, daß ein Potentialausgleich besteht, und sie müssen elektrisch geerdet werden können.

211.425-
211.429

Abschnitt 3
Ausrüstung

211.430

Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe nach Rn. 211.410 a), b), c) und e) müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdichte) verschlossen und die Verschlüsse durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Die in Rn. 211.132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) sind nicht zulässig.

211.431

Mit Ausnahme von Tanks für Caesium und Rubidium der Rn. 2471 Ziffer 11 a) dürfen Tanks für Stoffe nach Rn. 211.410 d), f) und g) auch Untenentleerung haben. Die Öffnungen der Tanks für Caesium und Rubidium der Rn. 2471 Ziffer 11 a) müssen mit luftdicht * verschließ- und verriegelbaren Kappen versehen sein.

211.432

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.410 b) müssen zusätzlich folgenden Vorschriften entsprechen:

(1) Die Heizeinrichtung darf nicht bis ins Innere des Tanks führen, sondern muß außen am Tank angebracht sein. Ein zur Entleerung des Phosphors dienendes Rohr darf jedoch mit einem Wärmemantel versehen sein. Die Heizeinrichtung dieses Mantels muß so eingestellt sein, daß ein Überschreiten der Temperatur des Phosphors über die Beladetemperatur des Tanks verhindert wird. Die anderen Rohre müssen sich im oberen Teil des Tanks befinden, ihre Öffnungen müssen oberhalb des höchstzulässigen Standes des Phosphors liegen und unter verriegelbaren Kappen vollständig verschließbar sein. Außerdem sind die in Rn. 211.132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handlöcher) nicht zulässig.

(2) Der Tank muß mit einer Meßeinrichtung zum Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen für den höchstzulässigen Wasserstand.

211.433

Wenn die Tanks für Stoffe nach Rn. 211.410 a), c) und e) mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß vor diesen eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.

211.434

Tanks für Stoffe nach Rn. 211. 410 f) müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwerentzündbaren Werkstoffen versehen sein.

211.435

Wenn Tanks für Stoffe nach Rn. 211.410 d) mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen sind, muß diese aus schwerentzündbarem Material bestehen.

211.436

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.410 f) dürfen mit Ventilen versehen sein, die sich bei einem Druckunterschied von 20 kPa bis 30 kPa (0,2 bar bis 0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen.

211.437-
211.439

Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters

Keine besonderen Vorschriften.

211.440-
211.449 

Abschnitt 5
Prüfungen

211.450

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.410 a) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft werden.

Die Werkstoffe jedes einzelnen Tanks müssen nach dem im Anhang B.1d beschriebenen Verfahren geprüft werden.

211.451

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.410 b) bis e) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden.

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 151 sind bei Tanks für Stoffe der Rn. 211.410 d) die wiederkehrenden Prüfungen spätestens alle acht Jahre durchzuführen, zu denen eine Prüfung der Wanddicken mittels geeigneter Instrumente gehören muß. Für diese Tanks ist die Dichtheits- und Funktionsprüfung nach Rn. 211.152 spätestens alle vier Jahre durchzuführen.

211.452

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.410 f) und g) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Rn. 211.123 festgelegt ist.

211.453-
211.459

Abschnitt 6
Kennzeichnung

211.460

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.410 a) müssen zusätzlich zu den nach Rn. 211.161 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift versehen sein: "Nicht öffnen während der Beförderung. Selbstentzündlich".

Tanks für die in Rn. 211.410 c) bis e) aufgeführten Stoffe der Rn. 2471 müssen zusätzlich zu den nach Rn. 211.161 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Aufschrift versehen sein: "Nicht öffnen während der Beförderung. Bildet in Berührung mit Wasser entzündbare Gase".

Diese Aufschriften müssen in einer amtlichen Sprache des Zulassungslandes und außerdem, wenn diese Sprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch ist, in Englisch, Französisch oder Deutsch abgefaßt sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den an der Beförderung beteiligten Staaten etwas anderes vorsehen.

211.461

An Tanks für Stoffe der Rn. 2471 Ziffer 1 a) muß auf dem in Rn. 211.160 vorgesehenen Schild zusätzlich die Benennung der zugelassenen Stoffe und die für jeden Stoff höchstzulässige Masse der Füllung des Tanks in kg angegeben sein.

211.462-
211.469

Abschnitt 7
Betrieb

211.470

(1) Stoffe der Rn. 2431 Ziffern 11 und 22 müssen bei Verwendung von Wasser als Schutzmittel beim Einfüllen mit einer 211.470 Wasserschicht von mindestens 12 cm bedeckt sein; dabei darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 °C höchstens 98 % betragen. Bei Verwendung von Stickstoff als Schutzmittel darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60 °C höchstens 96 % betragen. Der freibleibende Raum muß derart mit Stickstoff gefüllt sein, daß nach dem Erkalten der Druck nicht niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank ist luftdicht * so zu verschließen, daß kein Gas entweichen kann.

(2) Ungereinigte leere Tanks, die Stoffe der Rn. 2431 Ziffern 11 und 22 enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Beförderung 

211.471

Tanks mit Stoffen der Rn. 2431 Ziffern 31 bis 33 sowie mit Stoffen der Rn. 2471 Ziffern 2 a), 3 a) und b) dürfen nur bis zu 90 % ihres Fassungsraums gefüllt werden; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur von 50 °C muß jedoch zur Sicherheit ein füllungsfreier Raum von 5 % bleiben. Während der Beförderung müssen diese Stoffe durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) betragen muß. Die Tanks müssen luftdicht18 verschlossen und die Kappen nach Rn. 211430 verriegelt sein. Ungereinigte leere Tanks müssen bei der Übergabe zur Beförderung mit einem inerten Gas mit einem Druck von mindestens 50 kPa (0,5 bar) (Überdruck) gefüllt sein.

211.472

Der Füllungsgrad je Liter Fassungsraum darf höchstens 0,93 kg für Ethyldichlorsilan, 0,95 kg für Methyldichlorsilan und 1,14 kg für Trichlorsilan (Siliciumchloroform) der Rn. 2471 Ziffer 1 betragen, wenn nach Masse gefüllt wird. Wenn volumetrisch gefüllt wird, sowie für nicht namentlich genannte Chlorsilane (n.a.g.) der Rn. 2471 Ziffer 1 darf der Füllungsgrad höchstens

85 % betragen. Die Tanks müssen luftdicht6 verschlossen und die Kappen nach Rn. 211430 verriegelt sein.

211.473

Tanks mit Stoffen der Rn. 2401 Ziffern 5 und 15 dürfen nur bis zu 98 % ihres Fassungsraumes gefüllt werden.

211.474

Bei Beförderung von Caesium und Rubidium der Rn. 2471 Ziffer 11a) muß der Stoff mit einem inerten Gas überdeckt und die Kappen nach Rn. 211431 müssen verriegelt sein. Tanks mit den übrigen Stoffen der Rn. 2471 Ziffer 11 a) dürfen erst nach vollständigem Erstarren des Stoffes und Überdecken mit einem inerten Gas zur Beförderung übergeben werden.

Ungereinigte leere Tanks, die Stoffe der Rn. 2471 Ziffer 11a) enthalten haben, müssen mit einem inerten Gas gefüllt sein. Die Tanks müssen luftdicht verschlossen sein.

211.475

(1) Beim Beladen von Stoffen der Rn. 2431 Ziffer 1 b) darf die Temperatur des Ladegutes 60 °C nicht überschreiten.

(2) Diese Temperatur darf maximal 80 °C betragen, vorausgesetzt, beim Beladen werden Glimmnester vermieden und die Tanks sind luftdicht * verschlossen.

Nach dem Beladen sind die Tanks unter Überdruck (z.B. mit Druckluft) zu setzen und auf Dichtheit zu kontrollieren. Es muß sichergestellt werden, daß während der Beförderung kein Unterdruck entsteht. Vor dem Entladen ist sicherzustellen, daß der Druck in den Tanks immer noch über dem atmosphärischen Druck liegt. Ist dies nicht der Fall, so ist vor dem Entladen in die Tanks ein Inertgas einzuleiten.

211.476-
211.499

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