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ADR Anlage B, Anhang B.1a
Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge
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Klasse 5.1
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

Klasse 5.2
Organische Peroxide


211.500-
211.509

Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks), Begriffsbestimmungen

Verwendung

211.510

Die folgenden Stoffe der Rn. 2501 dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden: 

  1. Stoffe der Ziffer 5;
  2. Stoffe, die unter Buchstabe a) oder b) der Ziffern 1 bis 4, 11, 13, 16, 17, 22 und 23 aufgeführt sind und in flüssigem Zustand oder in geschmolzenem Zustand befördert werden;
  3. Ammoniumnitrat, flüssig, der Ziffer 20;
  4. Stoffe, die unter Buchstabe c) der Ziffern 1, 11, 13, 16, 18, 22 und 23 aufgeführt sind und in flüssigem Zustand oder in geschmolzenem Zustand befördert werden;
  5. Stoffe, pulverförmig oder körnig, die unter Buchstabe b) oder c) der Ziffern 11, 13 bis 19, 21 bis 27, 29 und 31 fallen.
Bem. Wegen Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Ziffern 11 bis 13, 16, 18, 19, 21 und 22c) sowie von festen Abfällen, die unter diese Ziffern der Rn. 2501 fallen, siehe Rn. 51.111.

211.511

Die Stoffe der Rn. 2551 Ziffern 9b), 10b), 19b) und 20b) dürfen spätestens ab 1. Januar 1995 in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks nur nach den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Bedingungen befördert werden, wenn diese Behörde auf Grund von Prüfungen (siehe Rn. 211.541) feststellt, daß die Beförderung sicher durchgeführt werden kann.

Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, müssen diese Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Beförderung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden 

211.512-
211.519

Abschnitt 2
Bau

211.520

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.510 a) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211.127 (2)] von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein.

211.521

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.510 b) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211.127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. Tanks und ihre Ausrüstungsteile für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2501 Ziffer 1 müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % oder einem geeigneten Stahl gefertigt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids bewirkt. Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sind, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach Rn. 211127 (2) einen höheren Wert ergibt.

211.522

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.510c) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211.127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. Die Tanks müssen aus austenitischem Stahl hergestellt sein.

211.523

Tanks für flüssige Stoffe nach Rn. 211.510d) und für pulverförmige oder körnige Stoffe nach Rn. 211.510e) müssen nach den Vorschriften des 1. Teils dieses Anhangs bemessen sein.

211.524

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.511 müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein.

211.525-
211.529

  Abschnitt 3
Ausrüstung

211.530

Öffnungen der Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffern 1a), 3a) und 5 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Außerdem sind die in Rn. 211.132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zulässig. Tanks für Lösungen mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Öffnungen haben, In diesem Fall müssen die Entleerungseinrichtungen der Tanks mit zwei hintereinander liegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste ein innenliegendes Schnellschlußventil einer genehmigten Bauart und der zweite ein Absperrventil an jedem Ausgang des Entleerungsstutzens sein muß. Ein Blindflansch oder eine andere gleichwirksame Sicherheitseinrichtung muß am Ausgang jedes äußeren Absperrventils angebracht sein. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muß die innere Absperreinrichtung mit dem Tank verbunden und geschlossen bleiben. Die Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids verursachen.

211.531

211.532

Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1a) oder 20 sind oben mit einer Verschlußeinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muß, daß sich im Innern des Tanks kein Überdruck infolge der Zersetzung der beförderten Stoffe bilden kann und das Ausfließen von Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tanks verhindert wird. Die Verschlußeinrichtungen der Tanks für Ammoniumnitrat, flüssig, der Rn. 2501 Ziffer 20 müssen so hergestellt sein, daß während der Beförderung kein Verstopfen der Einrichtungen durch fest gewordenes Ammoniumnitrat möglich ist.

Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 b) und c) sowie ihre Bedienungsausrüstungen müssen so beschaffen sein, daß das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tanks, das Ausfließen von Flüssigkeit und die Entstehung eines gefährlichen Überdrucks im Innern des Tanks infolge Zersetzung der beförderten Stoffe verhindert wird.

211.533

Sind Tanks für Ammoniumnitrat, flüssig, der Rn. 2501 Ziffer 20 von einem wärmeisolierenden Stoff umgeben, so muß dieser aus anorganischem Material bestehen und völlig frei von brennbaren Stoffen sein.

211.534

Tanks für Stoffe der Rn. 211.511 müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung nach Rn. 211.234 (1) versehen sein. Wenn die SADT des organischen Peroxids im Tank 55 °C oder weniger beträgt oder der Tank aus Aluminium hergestellt ist, muß er vollständig isoliert sein. Der Sonnenschutz und jeder von ihm nicht bedeckte Teil des Tanks oder die äußere Umhüllung einer vollständigen Isolierung müssen einen weißen Anstrich haben oder in blankem Metall ausgeführt sein. Die Farbe muß vor jeder Beförderung gereinigt und bei Vergilben oder Beschädigung erneuert werden. Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung darf kein brennbares Material enthalten.

211.535

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.511 müssen mit Temperaturmeßgeräten ausgerüstet sein.

211.536

(1) Tanks für Stoffe nach Rn. 211.511 müssen mit Sicherheitsventilen und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Unterdruckventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Notfall-Druckentlastungseinrichtungen müssen auf Drücke eingestellt werden, die den Eigenschaften des organischen Peroxids und der Bauart des Tanks entsprechen. Schmelzsicherungen dürfen am Tank nicht Zugelassen werden.

( 2) Tanks für Stoffe nach Rn. 211.511 müssen mit federbelasteten Ventilen ausgerüstet sein, um einen wesentlichen Druckaufbau im Tank durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe, die bei einer Temperatur von 50 °C gebildet werden können, zu vermeiden. Die Kapazität und der Ansprechdruck des (der) Druckentlastungsventils(-ventile) muß auf Grund der Ergebnisse der Prüfungen nach Rn. 211.541 festgelegt werden. Der Ansprechdruck darf jedoch keinesfalls so gewählt sein, daß Flüssigkeit aus den Ventilen entweichen kann, wenn der Tank umstürzt.

( 3) Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen von Tanks für Stoffe nach Rn. 211.511 dürfen als federbelastete Ventile oder als Berstscheiben ausgeführt sein, wenn sie sämtliche entstehenden Zersetzungsprodukte und Dämpfe abführen, die sich bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei vollständiger Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde unter Bedingungen entwickeln, die durch folgende Formeln definiert werden:

q = 70961 ξ F ξ A0,82

wobei:

q = Wärmeaufnahme [W]

a = benetzte Fläche [m2]

F = Isolierungsfaktor [-];

F = 1 für nicht isolierte Tanks oder


  U(923 - TPO)  
F=
für isolierte Tanks
  47032  

wobei

K = Wärmeleitfähigkeit der Isolierungsschicht [W ξ m-1ξ K-1]

L = Dicke der Isolierungsschicht [m]

U = K/L = Wärmeleitkoeffizient der Isolierung [W ξ m-2ξ K-1]

TPO= Temperatur des Peroxids unter Entlastungsbedingungen [K]

Der Ansprechdruck des(der) Notfall-Druckentlastungseinrichtungen muß höher sein als der in Absatz (2) genannte und nach den Prüfergebnissen nach Rn. 211.541 festgelegt sein. Die Abmessungen der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen müssen so bemessen sein, daß der höchste Druck im Tank zu keinem Zeitpunkt den Prüfdruck des Tanks übersteigt.

Bem. Im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 5 ist ein Beispiel für eine Prüfmethode zur Dimensionierung der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen angegeben.

( 4) Für isolierte Tanks für Stoffe nach Rn. 211.511 mit einer vollständigen Umhüllung ist zur Ermittlung der Kapazität und der Einstellung des(der) Notfall-Druckentlastungseinrichtungen von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen.

( 5) Unterdruckventile und federbelastete Sicherheitsventile von Tanks für Stoffe nach Rn. 211.511 sind mit einer Flammendurchschlagssicherung auszurüsten, es sei denn, die zu befördernden Stoffe und deren Zersetzungsprodukte sind nicht brennbar. Die Verminderung der Entlastungskapazität der Ventile durch diese Flammendurchschlagssicherung ist zu berücksichtigen.

211.537-
211.539

Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters

211.540

Tanks, die zur Beförderung wässeriger Lösungen von Ammoniumnitrat der Rn. 2501 Ziffer 20 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung organischer Stoffe zugelassen werden.

211.541

Für die Baumusterzulassung von Tanks für Stoffe nach Rn. 211.511 sind die folgenden Prüfungen vorzunehmen, um

Die Prüfergebnisse müssen in der Zulassung des Tankbaumusters aufgeführt sein.

211.542-
211.549

Abschnitt 5
Prüfungen 

211.550

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.510 a), b) und c) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. Tanks aus Reinaluminium für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 dürfen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck) geprüft werden.

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.510 d) und e) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Rn. 211.123 festgelegt ist.

211.551

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.511 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Berechnungsdruck nach Rn. 211.524 geprüft werden.

211.552-
211.559

Abschnitt 6
Kennzeichnung

211.560

Auf dem in Rn. 211.161 vorgeschriebenen Schild oder auf den Tankwänden selbst, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird, sind durch Einprägen oder durch ein ähnliches Verfahren die nachstehend aufgeführten zusätzlichen Angaben auf den Tanks für Stoffe nach Rn. 211.511 anzubringen:


211.561-
211.569

Abschnitt 7
Betrieb

211.570

Das Innere der Tanks und alle Teile, die mit den Stoffen der Rn. 211.510 und 211.511 in Berührung kommen können, müssen saubergehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder andere Einrichtungen dürfen nur Schmiermittel verwendet werden, die mit dem Stoff nicht gefährlich reagieren können.

211.571

Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffern 1a), 2a) und 3a) dürfen bei einer Bezugstemperatur von 15 °C nur bis zu 95 % ihres Fassungsraums gefüllt werden.

Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 20 dürfen nur bis zu 97 % ihres Fassungsraums gefüllt werden und die höchste Temperatur nach der Füllung darf 140 °C nicht überschreiten. Bei wechselweiser Verwendung müssen vor und nach der Beförderung von Stoffen der Ziffer 20 aus den Tanks und ihren Ausrüstungen sämtliche Rückstände entfernt werden.

211.572

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.511 sind gemäß Prüfbericht für die Zulassung des Tankbaumusters zu befüllen, jedoch höchstens bis zu 90 % ihres Fassungsraums. Die Tanks müssen beim Befüllen frei von Verunreinigungen sein.

211.573

Die Bedienungsausrüstung. wie Ventile und äußere Rohrleitungen, der Tanks für Stoffe nach Rn. 211.511 müssen nach dem Befüllen oder Entleeren des Tanks entleert werden.

211.574-
211.599

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