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ADR Anlage B, Anhang B.1b
Vorschriften für Tankcontainer
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Klasse 6.1
Giftige Stoffe

Klasse 6.2
Ansteckungsgefährliche Stoffe



212.600-
212.609

Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tankcontainern), Begriffsbestimmungen

Verwendung

212.610

(1) Die folgenden Stoffe der Rn. 2601 dürfen in Tankcontainern befördert werden:

  1. Die namentlich aufgeführten Stoffe der Ziffern 2 bis 4;
  2. Stoffe, die unter a) der Ziffern 6 bis 13 - ausgenommen Isopropylchlorformiat der Ziffer 10, 15 bis 17, 20, 22, 23, 25 bis 28, 31 bis 36, 41, 44, 51, 52, 55, 61, 65 bis 68, 71 bis 73 und 90 fallen und in flüssigem Zustand oder in geschmolzenem Zustand befördert werden;
  3. pulverförmige oder körnige Stoffe, die unter a) der Ziffern 17, 25, 27, 32 bis 36, 41, 43, 44, 51, 52, 55, 56, 61, 65 bis 68, 73 und 90 fallen;
  4. Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 11 bis 28, 32 bis 36, 41, 44, 51 bis 55, 57 bis 62, 64 bis 68, 71 bis 73 und 90 fallen und in flüssigem Zustand oder in geschmolzenem Zustand befördert werden;
  5. pulverförmige oder körnige Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 12, 14, 17, 19, 21, 23, 25 bis 27, 32 bis 35, 41, 44, 51 bis 55, 57 bis 68, 73 und 90 fallen.

Bem. Wegen Beförderung in loser Schüttung von Stoffen der Ziffer 60c) und 3243 Feste Stoffe mit giftigem flüssigem Stoff der Ziffer 65b) sowie von festen Stoffen, einschließlich Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, siehe Rn. 61.111.

(2) Stoffe der Rn. 2651 Ziffern 3 und 4 dürfen in Tankcontainern befördert werden.

212.611-
212.619

Abschnitt 2
Bau

212.620

Tanks für die namentlich aufgeführten Stoffe der Rn. 2601 Ziffern 2 bis 4 müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212.127(2)] von mindestens 1,5 MPa (15 bar) (Überdruck) bemessen sein.

212.621

Tanks für Stoffe nach Rn. 212.610 (1) b) und c) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212.127 (2)] von mindestens 1,0 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein.

212.622

Tanks für Stoffe nach Rn. 212.610 (1) d) und 212.610 (2) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212.127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein. Tanks für Chloressigsäure der Rn. 2601 Ziffer 24b) müssen mit einer Emailauskleidung oder einer gleichwertigen Schutzauskleidung versehen sein, sofern der Werkstoff des Tanks von der Chloressigsäure angegriffen wird.

  212.623

Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe nach Rn. 212.610 (1) e) müssen nach den Vorschriften des 1. Teils dieses Anhangs bemessen sein.

212.624-
212.629

Abschnitt 3
Ausrüstung

212.630

Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe nach Rn. 212.610 (1)a) und b) müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Die Tanks müssen luftdicht * verschlossen und die Verschlüsse durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Jedoch sind die in Rn. 212.132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) für Tanks für Blausäurelösungen der Ziffer 2 nicht zulässig.

212.631

Tanks für Stoffe nach Rn. 212.610 (1)c) und d) und (2) dürfen auch Untenentleerung haben. Die Tanks müssen luftdicht * verschlossen werden können.

212632

Wenn die Tanks mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß eine Berstscheibe vor dem Sicherheitsventil angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.

212.633-
212.639

Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters

(Keine besonderen Vorschriften)

212.640-
212.649

Abschnitt 5
Prüfungen

212.650

Tanks für Stoffe nach Rn. 212.610 (1)a), b), c) und d) und (2) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden.

212.651

Tanks für Stoffe nach Rn. 212.610 (1) e) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks nach Rn. 212.123 festgelegt ist.

212.652-
212.659

Abschnitt 6
Kennzeichnung

(Keine besonderen Vorschriften)

212.660-
212.669

Abschnitt 7
Betrieb

212.670

Tanks für Stoffe der Rn. 2601 Ziffer 3 dürfen höchstens mit 1 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.

212.671

Die Tanks müssen während der Beförderung luftdicht * verschlossen sein. Die Verschlüsse der Tanks für Stoffe nach Rn. 212.610 (1) a) und b) müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

212.672

Tankcontainer, die zur Beförderung von Stoffen nach Rn. 212.610 zugelassen sind, dürfen nicht zur Beförderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln verwendet werden.

212.673-
212.679

Abschnitt 8
Übergangsvorschriften

212.680

Tankcontainer zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2601 Ziffern 6, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 18, 20, 25 und 27 sowie 1809 Phosphortrichlorid der Ziffer 67a), die vor dem 1. Januar 1995 gemäß den bis zu diesem Datum geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1999 weiterverwendet werden.

212.681

Tankcontainer zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2601 Ziffern 8a), 10a), 13b), 15a), 16a), 18a), 20a) und 67a), die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2001 weiterverwendet werden.

212.682-
212.699

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