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EFPV - Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung
Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr *
Vom 24. August 2009
(BGBl. Nr. 57 vom 28.08.2009 S. 2957)
Gl.-Nr.: 930-9-15
Auf Grund des § 26 Abs. 2 und 3 Satz 4 und Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 1 S. 2439), dessen Absätze 2 und 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und dessen Absatz 3 Satz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für das fahrende Personal der Eisenbahnen, das im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt ist, der von Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt wird, gelten, soweit in den §§ 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:
(2) Absatz 1 gilt nicht für das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personennahverkehr, für den grenzüberschreitenden Güterverkehr, der nicht mehr als 15 Kilometer über die Grenze hinausgeht, sowie im Verkehr mit den Grenzbahnhöfen Rzepin (Polen) und Tuplice (Polen). Absatz 1 gilt auch nicht für das fahrende Personal in Zügen auf grenzüberschreitenden Strecken, die ihre Fahrt auf der Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland beginnen und beenden und die Infrastruktur eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nutzen, ohne dort anzuhalten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
§ 3 Tägliche Ruhezeit am Dienstort
(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die tägliche Ruhezeit am Dienstort eine Dauer von mindestens zwölf zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum umfasst.
(2) Die Ruhezeit kann innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen einmal auf ein Minimum von neun zusammenhängenden Stunden reduziert werden. In diesem Fall muss der Eisenbahnverkehrsunternehmer sicherstellen, dass die Differenz zwischen der reduzierten Ruhezeit und zwölf Stunden der folgenden täglichen Ruhezeit am Dienstort hinzugefügt wird. § 7 Abs. 9 des Arbeitszeitgesetzes findet keine Anwendung.
(3) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer darf eine um mehr als 90 Minuten reduzierte tägliche Ruhezeit nicht zwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten festlegen.
§ 4 Auswärtige tägliche Ruhezeit
(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die auswärtige tägliche Ruhezeit eine Dauer von mindestens acht zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum umfasst und auf eine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit am Dienstort folgt. § 7 Abs. 9 des Arbeitszeitgesetzes findet keine Anwendung.
(2) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung können eine zweite zusammenhängende auswärtige Ruhezeit zugelassen und Regelungen über den Ausgleich für auswärtige Ruhezeiten vereinbart werden.
§ 5 Ruhepausen
(1) Während eines Arbeitstages hat der Eisenbahnverkehrsunternehmer Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführern bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu acht Stunden von mindestens 30 Minuten zu gewähren.
(Stand: 29.03.2021)
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