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Regelwerk

EFPV - Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung
Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr
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Vom 24. August 2009
(BGBl. Nr. 57 vom 28.08.2009 S. 2957)
Gl.-Nr.: 930-9-15



Auf Grund des § 26 Abs. 2 und 3 Satz 4 und Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 1 S. 2439), dessen Absätze 2 und 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und dessen Absatz 3 Satz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für das fahrende Personal der Eisenbahnen, das im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt ist, der von Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt wird, gelten, soweit in den §§ 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:

  1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten das Arbeitszeitgesetz,
  2. für Beamtinnen und Beamte die Arbeitszeitverordnung und die Eisenbahnarbeitszeitverordnung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personennahverkehr, für den grenzüberschreitenden Güterverkehr, der nicht mehr als 15 Kilometer über die Grenze hinausgeht, sowie im Verkehr mit den Grenzbahnhöfen Rzepin (Polen) und Tuplice (Polen). Absatz 1 gilt auch nicht für das fahrende Personal in Zügen auf grenzüberschreitenden Strecken, die ihre Fahrt auf der Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland beginnen und beenden und die Infrastruktur eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nutzen, ohne dort anzuhalten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. interoperabler grenzüberschreitender Verkehr den grenzüberschreitenden Verkehr, für den eine Sicherheitsbescheinigung des Mitgliedstaates, in dem das Eisenbahnunternehmen seinen Betrieb zuerst aufnimmt, und eine zusätzliche nationale Sicherheitsbescheinigung eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 4, Nr. L 220 S. 16) erforderlich sind,
  2. im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetztes fahrendes Personal alle Beschäftigten, die Mitglied des Zugpersonals sind und bezogen auf eine Tagesschicht für mehr als eine Stunde im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt sind,
  3. Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit,
  4. Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr,
  5. Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst,
  6. auswärtige Ruhezeit die tägliche Ruhezeit, die nicht am Dienstort genommen werden kann,
  7. Triebfahrzeugführerin und Triebfahrzeugführer Beschäftigte mit Verantwortung für das Führen eines Triebfahrzeugs,
  8. Fahrzeit die Dauer der geplanten Tätigkeit, während der die Triebfahrzeugführerin oder der Triebfahrzeugführer die Verantwortung für das Führen des Triebfahrzeugs trägt, ausgenommen die Zeit, die für das Auf- und Abrüsten des Triebfahrzeugs eingeplant ist; sie schließt die geplanten Unterbrechungen ein, in denen die Triebfahrzeugführerin oder der Triebfahrzeugführer für das Führen des Triebfahrzeugs verantwortlich bleibt.

§ 3 Tägliche Ruhezeit am Dienstort

(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die tägliche Ruhezeit am Dienstort eine Dauer von mindestens zwölf zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum umfasst.

(2) Die Ruhezeit kann innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen einmal auf ein Minimum von neun zusammenhängenden Stunden reduziert werden. In diesem Fall muss der Eisenbahnverkehrsunternehmer sicherstellen, dass die Differenz zwischen der reduzierten Ruhezeit und zwölf Stunden der folgenden täglichen Ruhezeit am Dienstort hinzugefügt wird. § 7 Abs. 9 des Arbeitszeitgesetzes findet keine Anwendung.

(3) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer darf eine um mehr als 90 Minuten reduzierte tägliche Ruhezeit nicht zwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten festlegen.

§ 4 Auswärtige tägliche Ruhezeit

(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die auswärtige tägliche Ruhezeit eine Dauer von mindestens acht zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum umfasst und auf eine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit am Dienstort folgt. § 7 Abs. 9 des Arbeitszeitgesetzes findet keine Anwendung.

(2) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung können eine zweite zusammenhängende auswärtige Ruhezeit zugelassen und Regelungen über den Ausgleich für auswärtige Ruhezeiten vereinbart werden.

§ 5 Ruhepausen

(1) Während eines Arbeitstages hat der Eisenbahnverkehrsunternehmer Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführern bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu acht Stunden von mindestens 30 Minuten zu gewähren.

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