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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn

EKrG-Richtlinie 2000 - Richtlinie über das Verfahren nach dem Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen Eisenbahnkreuzungsgesetz

Vom 6. März 2000
(VkBl. 2000 S. 172; 20.12.2018/2019 S. 14aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

I. Allgemeines

1. Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW)

  1. Nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz ( EKrG) sind Entscheidungen vorgesehen über
    1. die Genehmigung der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) *,
    2. die Anordnung einer Maßnahme (§ 10 Abs. 1 und 3),
    3. die Kostentragung (§ 10 Abs. 4),
    4. die Gewährung von Zuschüssen (§ 17),
    5. die Zulassung von Ausnahmen (§ 2 Abs. 2),
    6. die Eigenschaft einer Straße (§ 10 Abs. 5).
  2. Das BMVBW ist zuständig für die Genehmigung von

Das BMVBW ist zuständig für die Genehmigung von Vereinbarungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) über Maßnahmen an Bahnübergängen (§ 3) insoweit, als nach der Vereinbarung der Bund gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 das letzte Drittel der Kosten tragen soll, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein. In den Fällen der Nr. 4 Abs. 2 und Nr. 13 Abs. 1 Satz 3 verzichtet das BMVBW einstweilen auf die Genehmigung.

In den Fällen des Absatz 1 Buchstabe b) bis f) ist das BMVBW zuständig, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes (§ 2 Abs. 6 AEG) beteiligt ist (§ 8 Abs. 1). Im Falle der Nr. 10 Abs. 2 Satz 2 entscheidet die zuständige Landesbehörde über die Gewährung eines Zuschusses.

II. Vereinbarung

2. Vereinbarungsprinzip

Über Art, Umfang und Durchführung einer Maßnahme nach § 2 oder § 3 sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen (§ 5 Abs. 1). Die Verhandlungen hierüber sind so frühzeitig einzuleiten, dass die Beteiligten rechtzeitig finanzielle Vorsorge treffen können und alle Fragen, auch in haushaltsmäßiger Hinsicht, bis zum Beginn der Baumaßnahme geklärt sind.

3. Genehmigung

  1. Die Genehmigung einer Kreuzungsvereinbarung oder Kostenerhöhung (Nrn. 4, 13) bezieht sich auf das Kostendrittel des Bundes nach § 13. Sie erfolgt durch das BMVBW auf der Grundlage der Angaben der Beteiligten (Nr. 5). In Fällen geringer finanzieller Bedeutung bedarf es keiner Genehmigung des BMVBW (§ 5 Abs. 1 Satz 4); in diesen Fällen erfolgt die kreuzungsrechtliche Prüfung durch die zuständige Landesbehörde (Nr. 4 Abs. 2).
  2. Unbeschadet der Erteilung der Genehmigung sind die Beteiligten für die ordnungsgemäße Ermittlung der Kostenmasse gemäß 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV) und des Kostendrittels des Bundes verantwortlich. Mit der Vorlage des Genehmigungsantrages erklären die Beteiligten stillschweigend, dass sie die Kostenmasse ordnungsgemäß ermittelt haben.

4. Vorlage der Vereinbarung beim BMVBW

  1. Die Vereinbarung ist nur dann dem BMVBW vorzulegen, wenn es sie zu genehmigen hat (Nr. 1 Abs. 2). Die Genehmigung ist einzuholen, bevor mit der Ausführung der Kreuzungsmaßnahme begonnen wird, sofern nicht ausnahmsweise die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs die vorherige Ausführung der Kreuzungsmaßnahme unabweisbar macht.
  2. Das BMVBW verzichtet einstweilen auf die Genehmigung der Vereinbarung (§ 5 Abs. Satz 4), wenn die Kostenmasse 6 Mio. DM (Kostendrittel des Bundes 2 Mio. DM) nicht übersteigt und die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die Vereinbarung geprüft und festgestellt hat, dass das Kostendrittel des Bundes durch die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gedeckt werden kann.
  3. Die Eisenbahn des Bundes veranlasst für alle von ihr durchgeführten Planungen von Maßnahmen nach §§ 3, 13 - unabhängig von der Kostenmasse - eine fachtechnische und wirtschaftliche Prüfung durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), soweit es sich nicht um Straßenanlagen handelt; die entsprechende Prüfung der Straßenbauplanungen erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden.
  4. Der Antrag wird mit den Unterlagen nach Nr. 5 über die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde mit deren Stellungnahme dem BMVBW vorgelegt. Die Entscheidung des BMVBW wird den Beteiligten auf dem gleichen Wege zugeleitet. Das EBa erhält Abdruck der Entscheidung, in den Fällen nach Nr. 4 Abs. 2 Abdruck des Prüfungsvermerks des Landes.
  5. Die zuständige Landesbehörde hat vor Weiterleitung des Antrages insbesondere auf die Einhaltung der Nr. 5 zu achten, damit weder unvollständige noch überflüssige Unterlagen vorgelegt werden.

5. Antragsunterlagen

  1. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
    1. Kreuzungsvereinbarung (Absatz 2),
    2. Übersichtsplan,
    3. Erläuterungsbericht,
    4. Lageplan von der bestehenden Kreuzung,
    5. Lageplan von der geänderten Kreuzung,
    6. Höhenplan,
    7. Bauwerkspläne (wesentliche Ansichten und Schnitte),
    8. Straßenquerschnitte,
    9. Kostenanschlag,
    10. Finanzierungsplan,

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