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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn

ESO 1959 - Eisenbahn-Signalordnung 1959

Vom 7.Oktober 1959
(BGBl. vom 07.10.1959 S. 1022; 06.03.1972 S. 450; 07.07.1986 S. 1012; 27.12.1993 S. 2378; 08.11.1995 S. 1509; 21.06.2002 S. 2191; 31.10.2006 S. 2407; 31.08.2015 S. 1474)
Gl.-Nr.: 933-6



Abschnitt A: Allgemeines

a) Geltungsbereich und Zuständigkeiten

(1) Diese Verordnung gilt für regelspurige und schmalspurige Eisenbahnen. Sie gilt nicht für den Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.

(2) Die Signale der ESO müssen mindestens in dem Umfang angewandt werden, den die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen ( EBO und ESBO) vorschreiben.

(3) Abweichungen von der ESO können im Einzelfall zulassen

  1. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Eisenbahnen des Bundes (EB),
  2. die zuständigen obersten Landesverkehrsbehörden für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(4) Von der ESO abweichende Signale mit vorübergehender Gültigkeit kann bei Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt, bei den nicht bundeseigenen Eisenbahnen die zuständige oberste Landesverkehrsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, genehmigen.

(5) Anweisungen zur Durchführung der ESO können bei Eisenbahnen des Bundes vom Eisenbahn-Bundesamt, bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der obersten Landesverkehrsbehörde, erlassen werden. Die Anweisungen und ihre Änderungen sind dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur rechtzeitig vor Inkrafttreten zur Kenntnis zu geben.

b) Begriffsbestimmungen

(6) Die Signale der ESO dürfen nur in den vorgeschriebenen Formen, Farben und Klangarten und für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

(7) Für das Aussehen der Signale ist die Beschreibung maßgebend. Die Abbildungen dienen zur Erläuterung.

(8) Die Nachtzeichen der Formsignale sind mit dem Eintritt der Dämmerung bis zum Eintritt voller Tageshelle anzuwenden. Bei unsichtigem Wetter sind die Nachtzeichen in jedem Fall so lange anzuwenden, bis die Tageszeichen auf eine Entfernung von 100 m zweifelsfrei zu erkennen sind.

(9) Lichtsignale, an deren Standort bei erloschenem Signalbild zu halten ist, sind durch Mastschilder kenntlich.

Abschnitt B: Die Signale

I. Hauptsignale (Hp)

(10) Hauptsignale zeigen an, ob der anschließende Gleisabschnitt befahren werden darf. Das Signal Hp 0 gilt für Zug- und Rangierfahrten. Die Signale Hp 1 und Hp 2 gelten nur für Zugfahrten.

(11) Die Signale sind entweder Formsignale und zeigen ein oder zwei Flügel als Tageszeichen und ebenso viele Lichter als Nachtzeichen, oder sie sind Lichtsignale mit ein oder zwei Lichtern als Tages- und Nachtzeichen.

(12)

(13) Ein Lichthauptsignal kann mit einem Lichtvorsignal für ein folgendes Hauptsignal an einem Signalträger vereinigt sein. Das Hauptsignal befindet sich dann über dem Vorsignal. Wenn mehrere solcher Signale einander folgen, stehen sie in festgelegten Abständen. Der Abstand zwischen ihnen beträgt in der Regel 1.000 bis 1.300 m.

(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Hp 0
Halt
... Signal Hp 1
Fahrt
... Signal Hp 2
Langsamfahrt
Fundstelle: BGBl II 1959, 1027, 1028)

II. Vorsignale (Vr)

(14) Vorsignale zeigen an, welches Signalbild am zugehörigen Hauptsignal zu erwarten ist. Das Signal Vr 0 kann auch ein Schutzsignal (Sh 0 oder Sh 2) ankündigen.

(15) Die Vorsignale sind entweder ortsfeste Form- oder Lichtsignale oder Wärtersignale.

(16) Die Vorsignale stehen in der Regel im Abstand des Bremswegs der Strecke vor dem zugehörigen Signal. Stehen sie in einem kürzeren Abstand, so wird dies besonders angezeigt.

(17) Die ortsfesten Formvorsignale zeigen in der Regel eine um eine waagerechte Achse klappbare gelbe runde Scheibe mit schwarzem Ring und weißem Rand, unter der sich zur Ankündigung des Signals Hp 2 ein beweglicher gelber, schwarzgerahmter pfeilförmiger Flügel mit weißem Rand befinden kann. Als Nachtzeichen sind zwei nach rechts steigende Lichter sichtbar.

(18) Die Lichtvorsignale zeigen zwei nach rechts steigende Lichter.

(19) Die Wärtervorsignale zeigen die senkrechte runde Scheibe, wie bei ortsfesten Formvorsignalen, jedoch unbeweglich und ohne Flügel, bei Nacht zwei gelbe nach rechts steigende Lichter.

(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Vr 0
Zughalt erwarten
... Signal Vr 1
Fahrt erwarten
... Signal Vr 2
Langsamfahrt erwarten
Fundstelle: BGBl II 1959, 1029, 1039)

III. Haupt- und Vorsignalverbindungen (Sv)

(20) Haupt- und Vorsignalverbindungen sind nur bei Stadtschnellbahnen auf eigenem Bahnkörper (S-Bahnen) vorhanden.

Eine Haupt- und Vorsignalverbindung ist ein Lichtsignal besonderer Art, das Haupt- und Vorsignal auf einem Signalschirm nebeneinander vereinigt. Die linken Lichter entsprechen den Hauptsignalbildern Hp 0, Hp 1 oder Hp 2 und geben an, ob der anschließende Gleisabschnitt von einem Zug befahren werden darf. Die rechten Lichter entsprechen den Vorsignalbildern Vr 0, Vr 1 oder Vr 2 zu dem am nächsten Sv-Signal leuchtenden Hauptsignalbild.

(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Sv 0
Zughalt! Weiterfahrt auf Sicht
... Signal Sv 1
Fahrt! Fahrt erwarten
... Signal Sv 2
Fahrt! Halt erwarten
... Signal Sv 3
Fahrt! Langsamfahrt erwarten
... Signal Sv 4
Langsamfahrt! Fahrt erwarten
... Signal Sv 5
Langsamfahrt! Langsamfahrt erwarten
... Signal Sv 6
Langsamfahrt! Halt erwarten
Fundstelle: BGBl II 1959, 1030, 1031)

IV. Zusatzsignale (Zs)

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