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Regelwerk

Deutscher Umsetzungsplan zur TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems vom 04. Juli 2008 *

Vom 01.08.2008
(VkBl. Nr.16 vom 31.08.2008 S.434)



Artikel 4 der Entscheidung 2006/920/EG der Kommission vom 11. August 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen nationalen Umsetzungsplan für die TSI gemäß den in Kapitel 7 des Anhangs aufgeführten Kriterien zu erstellen. Darin wird unter anderem auf die Notwendigkeit hingewiesen, entsprechend Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG die Sicherheitsbescheinigung bzw. die Sicherheitsgenehmigung alle 5 Jahre zu erneuern. Nach dem Inkrafttreten der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" und als Teil des Revisionsprozesses zur Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung bzw. der Sicherheitsgenehmigung müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) nachweisen können, dass der Inhalt dieser TSI von ihnen berücksichtigt wurde und bei jedem Punkt, der die TSI-Anforderungen noch nicht erfüllt, eine entsprechende Rechtfertigung erbringen.

1. Rahmenbedingungen in Deutschland

Mit der nationalen Umsetzung der EU-Sicherheitsrichtlinie 2004/49/EG ist in Deutschland erstmals die Forderung nach einem eisenbahnspezifischen Sicherheitsmanagement zu erfüllen, was bei allen Eisenbahnunternehmen gewisse organisatorische Veränderungen mit sich bringen wird. Aufgrund der neuen Anforderungen der Sicherheitsrichtlinie müssen

Die Anpassung der Sicherheitsbescheinigungen an die Sicherheitsrichtlinie muss nach den Vorgaben der EU-Verordnung 653/2007 bis zum 01.01.2011 vollzogen sein. Es ist sinnvoll, mit diesem bei allen Unternehmen etwa gleichzeitig ablaufenden Umgestaltungsprozess auch die Einführung der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" zu verknüpfen. Dazu sollen die Eisenbahnunternehmen die Forderungen der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" von Beginn an bei der Entwicklung des Sicherheitsmanagementsystems sowie bei den nationalen Vorkehrungen für den Teil B der Sicherheitsbescheinigung/ Sicherheitsgenehmigung soweit wie möglich berücksichtigen. Damit werden spätere aufwändige Ergänzungen des Sicherheitsmanagementsystems vermieden.

Eine grundsätzliche Umsetzung der allgemeinen Verfahren der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" in den Sicherheitsmanagementsystemen der EVU und der EIU erlaubt es auch später auf Grundlage eben dieser Verfahren, einzelne konkrete Betriebsverfahren an die TSI anzupassen und bei allen betroffenen Eisenbahnunternehmen gleichartig einzuführen. Somit wäre der Umsetzungsstand der TSI auf dem gesamten Eisenbahnnetz des Mitgliedstaates gleich und es könnte weiterhin von einheitlichen Betriebsverfahren auf dem gesamten Netz des Mitgliedstaates ausgegangen werden.

Die Umsetzung der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" nacheinander auf einzelnen Strecken oder bei einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen wird hingegen nicht in Betracht gezogen, weil die für die einzelnen Strecken unterschiedlich geltenden Betriebsverfahren und vor allem das zeitversetzte Wechseln der Betriebsverfahren von Strecke zu Strecke zu Sicherheitsdefiziten führen würden. Insofern wird ein zweistufiges Umsetzungskonzept verfolgt:

In einer 1. Stufe werden die grundsätzlichen Verfahren bis zu einem definierten Zeitpunkt - 31.12.2010 - im Rahmen der Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen bei allen Eisenbahnunternehmen auf dem TEN-Netz realisiert sowie alle in diesem Zeitraum möglichen Änderungen an Betriebsvorschriften durchgeführt.

In einer 2. Stufe werden individuell die noch offenen konkreten Betriebsverfahren und -vorschriften Schritt für Schritt an die Mindestanforderungen der TSI angepasst.

Der geographische Gültigkeitsbereich der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" und damit auch die Anwendung der im Umsetzungsplan vorgesehenen Verfahren bezieht sich auf das gesamte TEN-Netz in Deutschland gemäß der aktuellen Streckenkarte. Innerhalb eines Bahnhofs des TEN-Netzes gelten die Verfahren für alle Gleise. Hiermit soll die Einheitlichkeit der Betriebsregeln innerhalb eines Bahnhofs gewährleistet werden. Falls innerhalb eines Bahnhofs Teile einem anderen Infrastrukturbetreiber gehören, dessen Infrastruktur außerhalb des TEN-Netzes liegt, bleiben diese Bahnhofsteile von den vorgesehenen Verfahren unberührt. Für Serviceeinrichtungen und Anschlussbahnen müssen die Bestimmungen der TSI nicht angewendet werden.

2. Prämissen für diesen Umsetzungsplan

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