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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung

Vom 23. Juni 2008
(BGBl. I Nr. 26 vom 30.06.2008 S. 1092)



Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1c jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von denen § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522), § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) und § 26 Abs. 7 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 24), wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die folgenden Angaben:
  1. den nach § 6 Abs. 9 zugeteilten alphanumerischen Fahrzeugcode,
  2. die EG-Prüferklärung sowie den Namen und die Anschrift der diese ausstellenden Stelle,
  3. den Namen und die Geschäftsanschrift des Fahrzeughalters und des Fahrzeugeigentümers,
  4. Betriebsbeschränkungen hinsichtlich der technischen oder räumlichen Einsetzbarkeit des Fahrzeugs, soweit diese sich aus Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen ergeben,
  5. den Instandhaltungsplan des Fahrzeugs und
  6. die sich aus den jeweils anwendbaren Technischen Spezifikationen ergebenden Angaben.

(2) Neue Fahrzeuge sind unverzüglich nach Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung in das Register einzustellen.

"(1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die in den Nummern 1 und 4 des Anhangs sowie in den Anlagen 1 bis 4 der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. EU Nr. L 305 S. 30) konkretisierten Inhalte und Formate.

(2) Neue Fahrzeuge sind mit der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung in das Register einzustellen, wenn diese nicht bereits in dem nationalen Einstellungsregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft registriert sind. Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben für den Antrag auf Eintragung in das Fahrzeugeinstellungsregister das von der Registerbehörde vorgegebene Standardformblatt im Sinne der Anlage 4 der Entscheidung 2007/756/EG zu verwenden."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "zehn Jahre" ersetzt.

2. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 2 (zu § 4) Umsetzung von Entscheidungen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

1. Teilsystem Infrastruktur

Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

  1. Die Entscheidung 2002/732/EG der Kommission über die TSI "Infrastruktur" vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 143, Nr. L 275 S. 5) findet Anwendung auf die Infrastruktur des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.
  2. Die TSI "Infrastruktur" gilt auch für Bauvorhaben, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des strukturellen Teilsystems noch nicht zur Nutzung mit Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde vorgesehen sind, wenn der Antragsteller die Anwendung verlangt.
  3. Anforderungen der TSI "Infrastruktur" zur Gestaltung von Bahnsteigen sind auch in denjenigen Bahnhöfen und Haltepunkten zu erfüllen, die nicht unmittelbar an den mit mindestens 200 Kilometer pro Stunde befahrbaren Gleisanlagen liegen, soweit an diesen Züge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems planmäßig halten.
  4. Soweit die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung weiterreichende Anforderungen an die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen enthält, sind diese maßgebend.

2. Teilsystem Fahrzeuge

2.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Die Entscheidung 2002/735/EG der Kommission über die TSI "Fahrzeuge" vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 402, Nr. L 275 S. 13) findet Anwendung auf Verbände von Fahrzeugen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, die in der TSI als Züge bezeichnet werden, die jeweils für Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde ausgelegt sind und als betriebliche Einheit nicht getrennt werden.

2.2 Konventionelles Eisenbahnsystem

  1. Die Entscheidung 2006/66/EG der Kommission über die TSI "Fahrzeuge-Lärm" vom 23. Dezember 2005 (ABl. EU 2006 Nr. L 37 S. 1) findet Anwendung auf Triebfahrzeuge, Reisezugwagen und Güterwagen.
  2. Die Entscheidung 2006/861/EG der Kommission über die TSI "Fahrzeuge-Güterwagen" vom 28. Juli 2006 (ABl. EU Nr. L 344 S. 1) findet Anwendung auf Güterwagen.

3. Teilsystem Energie

Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Die Entscheidung 2002/733/EG der Kommission über die TSI "Energie" vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 280, Nr. L 275 S. 8) findet Anwendung

  1. auf die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung,
  2. auf die Stromabnehmer der Triebfahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und
  3. auf das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmer.

4. Teilsystem Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

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(Stand: 29.08.2018)

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