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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999

Vom 4. November 2010
(BGBl. II Nr. 32 vom 17.11.2010 S. 1246)



Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. 2002 II S. 2140) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die in Bern am 23. Juni 2009 auf der 24. Tagung des Revisionsausschusses beschlossenen Änderungen

werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Änderungen der Artikel 9 und 27 des Übereinkommens, die Änderungen der Artikel 3 und 6 des Anhangs B zum Übereinkommen und die Änderungen der Artikel 3, 5, 6 und 7 sowie die Einfügung des Artikels 5bis des Anhangs E zum Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *

24. Tagung des Revisionsausschusses Änderungen der Artikel 9 und 27 des Übereinkommens

Titel II Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 9 Rechnungseinheit

1. § 4

§ 4

Für einen Mitgliedstaat, der nicht zugleich Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Gesetzgebung die Anwendung des § 2 oder des § 3 nicht erlaubt, wird die in den Anhängen vorgesehene Rechnungseinheit dem Wert von drei Goldfranken gleichgesetzt. Der Goldfranken ist durch 10/31 Gramm Gold mit einem Feingehalt von 0,900 definiert. Die Umrechnung des Goldfrankens muß in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 2 ergeben würde.

ist zu streichen.

2. §§ 5 und 6 werden zu §§ 4 und 5.

3. § 4 (ehemaliger § 5) lautet wie folgt:

alt neu
§ 4

Innerhalb von drei Monaten nach Inkraftsetzung des Übereinkommens und immer dann, wenn in ihrer Berechnungsmethode oder im Wert ihrer Landeswährung im Verhältnis zur Rechnungseinheit eine Veränderung eintritt, teilen die Mitgliedstaaten ihre Berechnungsmethode gemäß § 3 oder das Ergebnis der Umrechnung gemäß § 4 dem Generalsekretär mit. Er bringt den übrigen Mitgliedstaaten diese Mitteilungen zur Kenntnis.

 " § 4

Immer dann, wenn in ihrer Berechnungsmethode oder im Wert ihrer Landeswährung im Verhältnis zur Rechnungseinheit eine Veränderung eintritt, teilen die Mitgliedstaaten ihre Berechnungsmethode gemäß § 3 dem Generalsekretär mit. Er bringt den übrigen Mitgliedstaaten diese Mitteilungen zur Kenntnis."

Titel IV Finanzen

Artikel 27 Rechnungsprüfung

1. §§ 3, 5, 6, 8 und 10

  § 3

Nur der Rechnungsprüfer ist berechtigt, die Bestätigungen und Belege, die der Generalsekretär liefert, ganz oder teilweise anzuerkennen. Sofern er es als zweckmäßig erachtet, kann er jeden Beleg über Finanzoperationen oder Lieferungen und Material eingehend untersuchen und nachprüfen.

§ 5

Der Rechnungsprüfer ist nicht berechtigt, die eine oder andere Rubrik der Konten abzulehnen, er macht jedoch den Generalsekretär unverzüglich auf jede Operation aufmerksam, deren Ordnungsmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit ihm fraglich erscheint, damit dieser die nötigen Maßnahmen ergreifen kann.

§ 6

Der Rechnungsprüfer legt eine Bestätigung über die Finanzausweise mit folgendem Wortlaut vor und unterschreibt sie:

Ich habe die Finanzausweise der Organisation für die Haushaltsperiode, die am 31. Dezember ... endet, geprüft. Die Prüfung schloß eine allgemeine Analyse der Buchungsmethoden und die Kontrolle der Buchungsbelege und anderer Unterlagen ein, die mir nach den Umständen notwendig erschien." Gegebenenfalls führt diese Bestätigung aus, daß

  1. die Finanzausweise die Finanzlage am Ende des in Betracht kommenden Zeitraumes sowie die Ergebnisse der während dieses Zeitraumes durchgeführten Operationen zufriedenstellend wiedergeben;
  2. die Finanzausweise entsprechend den erwähnten Buchungsprinzipien erstellt wurden;

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