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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

Vom 5. April 2019
(BGBl. I Nr. 13 vom 25.04.2019 S. 479)



Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1 b in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), der zuletzt in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a und 1 b durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) und in Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz zuletzt durch Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.

2. Die Überschrift vor § 1 wird gestrichen.

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 1985 II S. 130) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) vorgesehen sind. Abweichend von Satz 2 sind Artikel 8 Abs. 2, Artikel 18 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 27 Abs. 3 sowie die Artikel 28 und 29 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr nicht anzuwenden. Ferner sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs anzuwenden, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

" § 1 Anwendungsbereich

(1) Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit nicht

  1. das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2149), zuletzt geändert durch die Beschlüsse vom 29. und 30. September 2015 (BGBl. 2017 II S. 820, 822, 826, 828, 829), in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. anzuwendende Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 03.12.2007 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung

inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten.

(2) Auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr sind Artikel 8 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 und 29 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nicht anzuwenden.

(3) Auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden, sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 5 nicht anzuwenden."

4. § 3

§ 3 Züge

Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach Fahrplan oder die nach Bedarf verkehrenden Züge.

wird aufgehoben.

5. § 5 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Bestimmungen der Abschnitte II bis IV" durch die Wörter "nachfolgenden Bestimmungen" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 8 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

c) Folgende Sätze werden angefügt:

"Erheblich ermäßigte Beförderungsentgelte sind solche, die im Tarif ausdrücklich so benannt sind und eine Ersparnis gegenüber dem gewöhnlichen Fahrpreis von mehr als 50 Prozent gewähren. Mehrtages-Zeitkarten, insbesondere Wochen-, Monats- und Jahreskarten, gelten nicht als ermäßigte Beförderungsentgelte im Sinne von Satz 3."

6. § 7 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Entgelte" die Wörter "und Bedingungen" eingefügt.

bb) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Reiseveranstaltern" die Wörter "und Fluggesellschaften" eingefügt.

cc) In Satz 2 wird nach den Wörtern "Vergleichbaren Großkunden" das Wort "und" gestrichen und ein Komma eingefügt und werden nach den Wörtern "vergleichbaren Reiseveranstaltern" die Wörter "und vergleichbare Fluggesellschaften" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Sonderabmachungen sind nur zulässig, wenn der Wettbewerb sie erfordert und wenn sie geeignet sind, das Wirtschaftsergebnis der Eisenbahn zu erhalten oder zu verbessern. Sonderabmachungen bedürfen der Schriftform.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

7.

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