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Änderungstext
Gesetz zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes
Vom 25. November 2025
(BGBl. I vom 27.11.2025 Nr. 285)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
Das Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Nach Ermittlung der jährlichen Obergrenze der Gesamtkosten prüft die Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Betreibers der Schienenwege oder von Amts wegen, ob der errechnete Wert für den jeweiligen Betreiber tatsächlich erreichbar ist und nimmt gegebenenfalls Anpassungen vor. Die jährliche Obergrenze der Gesamtkosten wird dem betreffenden Betreiber der Schienenwege mitgeteilt. | "(1) Nach Ermittlung der jährlichen Obergrenze der Gesamtkosten prüft die Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Betreibers der Schienenwege oder von Amts wegen, ob der ermittelte Wert noch zutreffend und für den Betreiber der Schienenwege tatsächlich erreichbar ist. Ergibt die Prüfung nach Satz 1, dass der ermittelte Wert nicht länger zutreffend ist oder tatsächlich nicht erreicht werden kann, hat die Regulierungsbehörde die jährliche Obergrenze der Gesamtkosten anzupassen. Der ermittelte Wert ist dann nicht mehr zutreffend im Sinne von Satz 1, wenn sich der Umfang der Infrastruktur wesentlich geändert hat. Der ermittelte Wert gilt als tatsächlich nicht erreichbar im Sinne von Satz 1, wenn ein außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers der Schienenwege liegendes Ereignis dazu führt, dass die für die Erbringung des Mindestzugangspakets insgesamt entstehenden Kosten den ermittelten Wert mehr als geringfügig übersteigen. Entstehende kalkulatorische Kapitalkosten werden berücksichtigt, soweit die Verzinsung Anlage 4 Nummer 5 entspricht.
(1a) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag oder von Amts wegen die jährliche Obergrenze der Gesamtkosten abzusenken, soweit sich durch zusätzliche Zuwendungen oder aus einer gesetzlichen Vorgabe gegenüber dem ermittelten Wert mehr als geringfügig reduzierte Kosten ergeben. (1b) Die Regulierungsbehörde hat dem betroffenen Betreiber der Schienenwege eine nach Absatz 1 Satz 2 angepasste oder nach Absatz 1a abgesenkte jährliche Obergrenze der Gesamtkosten mitzuteilen." |
2. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.1 wird durch die folgende Nummer 5.1 ersetzt:
| alt | neu |
| 5.1 Die zulässige Verzinsung für das eingesetzte Kapital bestimmt sich aus einer kapitalmarktüblichen Verzinsung. | "5.1 Die zulässige Verzinsung für das eingesetzte Kapital bestimmt sich, vorbehaltlich der Ziffer 5.2.3, aus einer kapitalmarktüblichen Verzinsung." |
b) Nach Nummer 5.2.2 wird die folgende Nummer 5.2.3 eingefügt:
"5.2.3 Für die Verzinsung des Eigenkapitals eines Betreibers der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes ist ein Zinssatz von 1,9 Prozent anzusetzen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (28.11.2025) in Kraft.
ID: 252829
| ENDE |
(Stand: 04.12.2025)
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