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Regelwerk, Gefahrgut; Binnschifffahrt

Verwaltungsvorschrift über die Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Vom 1. September 2019
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2019 S. 623)



Siehe Fn. *

1. Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift definiert die Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen und beschreibt das Verfahren der Anerkennung oder Berufung von Einzelpersonen als Sachverständige nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ( BinSchUO) durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), sofern diese in Verwaltungsverfahren der GDWS eingebunden werden.

2. Notwendigkeit der Anerkennung oder Berufung

Die technische Zulassung nach § 5 Absatz 1 BinSchUO ist die behördliche Feststellung und Bestätigung, dass das abgenommene Fahrzeug den Vorschriften der BinSchUO und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, den anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entspricht.

Sie beinhaltet die Prüfung der Bauart und der Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs II Teil I bis IV und Anhang IX der BinSchUO in Verbindung mit dem ES-TRIN.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) ist anwendbar.

Die Behörde kann sich nach § 4 Absätze 1 und 5 auch i. V. m. Anhang II § 8.01 Nummer 1 BinSchUO, jeweils i. V. m. mit Artikel 1.01 Nummer 10.3 ES-TRIN, auf die Tätigkeit externer Personen stützen.

Bevor Externe diese Prüfungen durchführen dürfen, ist es notwendig, dass sich die GDWS von der Qualifikation, der speziellen Sachkunde und der persönlichen Integrität der Person überzeugt hat.

Dies geschieht im Zuge eines besonderen Anerkennungsverfahrens.

3. Anerkennung oder Berufung

Die Anerkennung oder Berufung beinhaltet die Befugnis in Verwaltungsverfahren der GDWS Sachverhalte/ Tatbestände in Berechnungen, Berichten, Plänen, Versuchsergebnissen oder vor Ort sowie deren Übereinstimmung mit gesetzlichen Forderungen und anerkannten Regeln der Schiffbautechnik festzustellen. Die Anerkennung oder Berufung bedarf der Schriftform. Sie ist räumlich nicht begrenzt, jedoch auf das Sachgebiet der Sachverständigen oder der zugelassenen Person sowie auf den Aufgabenbereich der GDWS beschränkt.

4. Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen

Fachtechnische Voraussetzung für die Anerkennung oder Berufung ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer staatlich anerkannten Fachhochschule oder TU/Hochschule in den Bereichen Schiffbau, Maschinenbau, Elektrotechnik oder artverwandten Fachrichtungen.

Bewerber müssen eine mindestens 3jährige Berufspraxis im beantragten Sachgebiet nachweisen. Dazu sind Unterlagen gemäß Anlage 1 vorzulegen.

5. Dauer, Verlängerung

Die Anerkennung oder Berufung erfolgt in der Regel für die Dauer von 5 Jahren. Ist die Anerkennung oder Berufung an die Gültigkeit einer zugrundeliegenden Befähigung gebunden, so endet die Anerkennung mit Ablauf der Gültigkeit der zugrundeliegenden Befähigung.

Auf Antrag ist eine Verlängerung um jeweils höchstens 5 Jahre möglich, wenn die Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. Ein Antrag auf Verlängerung sollte mindestens 3 Monate vor Ablauf der Anerkennung oder Berufung an die GDWS gestellt werden.

Die Anerkennung oder Berufung erlischt mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Bei Vorlage eines aussagefähigen ärztlichen Attests, kann die Anerkennung oder Berufung um jeweils zwei weitere Jahre verlängert werden.

6. Verfahren, Ablehnung und Widerruf

Der formlose Antrag auf Anerkennung oder Berufung als Sachverständiger ist unter Beifügung der in Anlage 1 dargestellten Unterlagen an die GDWS, Brucknerstraße 2, 55127 Mainz oder zsuk@wsv.bund.de zu richten.

Im Antrag ist anzugeben, für welche Sachgebiete nach Anlage 2 der Antrag gestellt wird.

Die Überprüfung zur Anerkennung oder Berufung wird in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt. Bei Unstimmigkeiten oder berechtigten Zweifeln kann eine mündliche oder praktische Klärung durch die GDWS durchgeführt werden.

Für in Anlage 2 gesondert gekennzeichnete Sachgebiete ist vor der erstmaligen Anerkennung oder Berufung die Teilnahme an Untersuchungen im Rahmen der BinSchUO verpflichtend.

Die Überprüfung zur Anerkennung oder Berufung und zu deren Verlängerung sind kostenpflichtig. Die Gebühren werden nach Aufwand nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 Binnenschifffahrtskostenverordnung erhoben. Die Überprüfung von Sachverständigen, deren Hilfe sich die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bedient, d. h. die Sachverständigen, die nicht selbstständig tätig werden, sondern ausschließlich einer Untersuchungskommission angehören, ist nicht als kostenpflichtige individuelle Leistung zu betrachten und damit nicht kostenpflichtig.

Die GDWS stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Anerkennung oder Berufung als Sachverständiger aus. Die Anerkennung oder Berufung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Fall der Ablehnung der Anerkennung oder Berufung erhält der Antragsteller einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

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