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Regelwerk, Gefahrgut; Binnschifffahrt

BinSchZV - Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung

Vom 30. Septemer 1992
(BGBl I Nr. 48 vom 23.10.1992 S. 1760 *; 30.10.1997 S. 2622; 02.06.2016 S.1257)
Gl.-Nr.: 9500-4-11



§ 1

(1) Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr im Sinne dieser Verordnung ist die Tätigkeit natürlicher Personen oder Unternehmen, die - sei es auch nur gelegentlich - mit Binnenschiffen im gewerblichen Verkehr Güter befördern.

(2) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung ist jede Gesellschaft, auch ohne Rechtspersönlichkeit, sowie jede andere Personenvereinigung einschließlich einer Binnenschiffervereinigung und -genossenschaft, die bei den Verladern Ladung beschafft.

§ 2

(1) Natürliche Personen oder Unternehmen im Sinne des § 1, die den Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr mit Schiffen ausüben, deren Ladefähigkeit 200 metrische Tonnen bei höchstzulässigem Tiefgang überschreitet, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit einer Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht gilt auch für die lediglich auf begrenzte Dauer im Auftrag eines anderen Unternehmers ausgeübte Güterbeförderung.

(2) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Erlaubnisbehörde).

(3) Die Erlaubnis wird dem Unternehmer zeitlich unbeschränkt erteilt. Sie ist nicht übertragbar.

(4) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung einer Erlaubnisurkunde erteilt. In der Erlaubnisurkunde ist auch anzugeben, ob die Erlaubnis die Beförderung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr miterfaßt.

(5) Wechseln die Bezeichnung des Unternehmens oder der Sitz des Unternehmens oder wechseln die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, ist die Erlaubnisurkunde der Erlaubnisbehörde zur Berichtigung vorzulegen.

§ 3

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich

  1. für die Beförderung von eigenen Gütern für eigene Zwecke des Unternehmers mit eigenen Schiffen (Werkverkehr). Betreibt ein Schiffseigner neben dem Werkverkehr Schiffahrt zu gewerblichen Zwecken, so wird der gesamte Schiffahrtsbetrieb als gewerbliche Schiffahrt angesehen;
  2. für Unternehmer, die ausschließlich Beförderungen auf Wasserstraßen innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes durchführen, welche keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

§ 4

(1) Die Erlaubnis zum innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr ist zu erteilen, wenn der Unternehmer oder die mit der Leitung des Betriebes ständig betraute Person fachlich geeignet ist.

(2) Fachlich geeignet ist, wer die zur Führung eines Unternehmens des innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehrs jeweils erforderlichen Kenntnisse auf den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Sachgebieten hat.

§ 5

(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung kann durch Ablegung einer Prüfung oder durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen nicht untergeordneten Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen Binnenschiffsgüterverkehrs geführt werden.

(2) Die Tätigkeit muß die zur Führung eines innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Binnenschiffsgütertransportunternehmens jeweils erforderlichen Kenntnisse auf den aus der Anlage ersichtlichen Sachgebieten vermittelt haben. Diese Kenntnisse sind der Erlaubnisbehörde durch schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen die Tätigkeit geleistet wurde, nachzuweisen. Der Nachweis der Kenntnisse durch die praktische Erfahrung kann nicht durch das Zeugnis eines Unternehmers erbracht werden, der gemäß § 3 Nr. 2 keine Erlaubnisurkunde bedarf. Dies gilt nicht, soweit der Unternehmer Güterbeförderung auf Wasserstraßen durchgeführt hat, die erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Verbindung mit den übrigen Binnenwasserstraßen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten haben.

(3) War der Nachweispflichtige selbst Unternehmer, so ist der Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen.

(4) Soweit die fachliche Eignung durch eine angemessene und nicht untergeordnete Vortätigkeit geltend gemacht wird, prüft die Erlaubnisbehörde die vorgelegten Nachweise. Bejaht die Erlaubnisbehörde die fachliche Eignung, stellt sie auf Antrag nach § 2 Abs. 4 eine Erlaubnisurkunde aus.

§ 6

(1) Bei Personen, die

  1. ein Studium an einer Hochschule oder einen Lehrgang an einer Fachschule durch Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben oder
  2. eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung über durch berufliche Fortbildung oder durch berufliche Umschulung erworbene Kenntnisse vor der Industrie- und Handelskammer als zuständiger Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), bestanden haben,

wird die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des Binnenschiffsgüterverkehrs von der Erlaubnisbehörde zuerkannt, wenn in geeigneter Form nachgewiesen wird, daß die erforderlichen Kenntnisse auf den in der Anlage genannten Sachgebieten Gegenstand der Prüfung waren.

(2) Auf Antrag wird diesen Personen eine Erlaubnisurkunde ausgestellt.

§ 7

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