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Regelwerk, Gefahrgut; Binnschifffahrt

MoselSchPV - Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Vom 3. September 1997
(BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband; 15.12.1997 I S. 3050; II 29.06.1999 S. 482; 28.02.2001 I S. 335; 04.06.2003 S. 2132; 08.06.2005 S. 2006 S. 58; 06.12.2006; 10.07.2007 S. 874; 16.12.2011 S. 1318 11; 21.06.2012 S. 618 12, 12a; 21.03.2014 S. 242 14; 21.05.2014 S. 362 14a; 29.07.2015 S. 1014 15; 02.06.2016 S. 1257 16; 17.06.2016 S. 698 16a 16a; 30.03.2017 S. 322 17; 01.05.2018 S. 170 18, ber. S. 803 19, 19a, 19b, 19c, 19d, 19e, 19f; 02.09.2020 S. 346 20, 20a, 20b, 20c, 20d; 15.09.2020 S. 699 20e i.K.; 20.05.2021 S. 442 21 i.K.; 16.02.2022 S. 82 22; 16.05.2023 Nr 141 23, 23a, 23b, 23c i.K.; 22.11.2023 Nr. 321 23d i.K.; 11.03.2024 Nr. 97 24)
Gl.-Nr.: 501-52




Erster Teil
Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen 11 17 17" 19 19c 20d 21 23b 23d 24

In dieser Verordnung gelten als:

  1. "Fahrzeug":
    ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und Seeschiff;
  2. "Fahrzeug mit Maschinenantrieb":
    ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen (z.B. in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
  3. "Verband":
    ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
  4. "Schleppverband":
    eine Zusammenstellung von einem Fahrzeug oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
  5. "Schubverband":
    eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet wird oder werden; hierzu zählen auch Verbände aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
  6. "Schubleichter":
    ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;
  7. "Trägerschiffsleichter":
    ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
  8. "Gekuppelte Fahrzeuge":
    eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
  9. "Schwimmendes Gerät":
    eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane;
  10. "Schwimmende Anlage":
    eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;
  11. "Schwimmkörper":
    ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
  12. "Fähre":
    ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
  13. "Kleinfahrzeug":
    ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, ausgenommen
  14. "Fahrzeug unter Segel":
    ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;

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