Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Transport; Binnschifffahrt

RheinLotsO - Lotsenordnung für den Rhein zwischen basel und Mannheim/Ludwigshafen

Vom 15. Juni 1956
(BGBl II vom 18.06.1956 S. 703; 27.08.1968 S. 813)
Gl.-Nr.: 9503-7



§ 1

1. Unbeschadet des Rechts eines jeden Inhabers eines Rheinschifferpatents, ein Schiff auf dem Rhein zu führen oder den Schiffsführer bei der Führung des Schiffes zu unterstützen, darf sich zwischen basel und Mannheim/Ludwigshafen nur der Inhaber eines Lotsenpatents als Lotse (pilote patente) bezeichnen.

2. Die Annahme eines Lotsen ist in jedem Falle freiwillig.

§ 2

1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt:

  1. für die Strecke zwischen basel und Straßburg/Kehl,
  2. für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und Mannheim/Ludwigshafen.

2. Das Lotsenpatent kann für beide Strecken erworben werden.

§ 3

Ein Lotsenpatent erhält, wer nach Erwerb des Rheinschifferpatents für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft für die betreffende Strecke von einem Lotsen (Lehrlotsen) als Lotsengehilfe ausgebildet worden ist und sich mit Erfolg einer Lotsenprüfung unterzogen hat, falls nicht Tatsachen vorliegen, die die Entziehung des Patents nach § 15 rechtfertigen würden.

§ 4

1. Der Bewerber hat einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Lotsengehilfen unter Bezeichnung der Strecke, für die er das Patent erwerben will, an die zuständige Behörde zu richten. Er hat hierbei vorzulegen

  1. das Rheinschifferpatent für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft für die betreffende Strecke,
  2. die Erklärung des Lehrlotsen, daß er bereit ist, die Ausbildung zu übernehmen,
  3. ein polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) oder einen Strafregisterauszug,
  4. einen Nachweis über seine körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, insbesondere über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen; das Nähere bestimmt die zuständige Behörde.

2. Der Bewerber soll bei Beginn seiner Ausbildung das fünfzigste Lebensjahr nicht überschritten haben.

§ 5

1. Die Dauer der Ausbildung als Lotsengehilfe beträgt mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht überschreiten. In dieser Zeit sind mindestens vierundzwanzig Fahrten auszuführen. Davon sollen mindestens sechs auf einem Schlepper mit wenigstens einem Anhang oder auf einem Schubboot mit zwei Schubleichtern in einer Linie hintereinander oder auf einem schiebenden Selbstfahrer mit einem Schubleichter in einer Linie hintereinander sowie mindestens sechs als Talfahrten durchgeführt werden. Ferner sollen sechs Fahrten bei Wasserständen unter 2,00 m am Pegel Straßburg ausgeführt werden.

2. Auf der Strecke zwischen basel und den untersten Schleusen des Großen Elsässischen Kanals und des kanalisierten Rheins genügen zwei Fahrten zu Berg und zwei Fahrten zu Tal.

§ 6

1. Die Tätigkeit als Lotsengehilfe muß auf derjenigen Strecke des Rheins ausgeübt werden, für die das Lotsenpatent beantragt werden soll. Der Lotsengehilfe hat, vorbehaltlich der Ausnahme der Nummer 2, den Lehrlotsen bei der Ausübung des Dienstes auf dem Fahrzeug zu begleiten.

2. Nach sechsmonatiger Ausbildung und Ausführung von mindestens sechs Fahrten auf Schleppern mit mindestens einem Anhang kann der Lotsengehilfe die restlichen Fahrten auf einem Anhang des Schleppzuges zurücklegen, in dem der Lehrlotse lotst.

§ 7

1. Der Lotsengehilfe hat den Nachweis der Ausbildung durch ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Fahrtenheft nach dem Muster des Anhangs A zu erbringen. In dem Fahrtenheft hat der ausbildende Lotse den Beginn und das Ende der Ausbildungszeit sowie die in seiner Gegenwart ausgeführten Fahrten zu bescheinigen. Die Eintragungen über die Fahrten müssen jeweils nach ihrer Beendigung vorgenommen werden.

2. Der Lotsengehilfe hat das Fahrtenheft während der Ausbildung bei sich zu führen und den zuständigen Beamten sowie dem jeweiligen Schiffsführer auf Verlangen vorzuzeigen.

3. Der Lotsengehilfe hat das Fahrtenheft während der Ausbildung vierteljährlich der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.

§ 8

1. Innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ausbildung kann der Lotsengehilfe die Abnahme der Lotsenprüfung und die Erteilung des Lotsenpatents für diejenige Strecke beantragen, auf der er die Tätigkeit als Lotsengehilfe ausgeübt hat.

2. Dem Antrag sind beizufügen

  1. das Fahrtenheft,
  2. zwei Photographien.

§ 9

1. In den beteiligten Staaten werden Prüfungsausschüsse gebildet. Prüfungsausschüsse bestehen an den in Anhang B aufgeführten Orten.

2. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vertreter der Wasser- und Schiffahrtsbehörden als Vorsitzendem und zwei Lotsen, die Inhaber des Lotsenpatents für diese Rheinstrecke sind, aber nicht Lehrlotsen der Bewerber sein dürfen.

§ 10

1. Die Prüfung erstreckt sich auf

  1. die Kenntnis der Strecke, für die der Bewerber das Patent beantragt,
  2. die Ermittlung der Fahrwassertiefe an schwierigen Stromstellen nach gegebenen Pegelständen,
  3. die Kenntnis der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung sowie der sonstigen für die Strecke geltenden schiffahrtspolizeilichen Vorschriften.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.11.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion