Regelwerk, Gefahrgut/Transport Binschifffahrt

RheinSchPersV
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Teil I Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
§ 1.01 Geltungsbereich
§ 1.02 Begriffsbestimmungen
§ 1.03 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
§ 1.04 Dienstanweisungen
§ 1.05 Überwachung
§ 1.06 Evaluierung
Kapitel 2 Register
§ 2.01 Erfassung in einem digitalen Register
Teil II Befähigungen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3 Allgemeine Bestimmungen
§ 3.01 Bezeichnung der Funktionen
§ 3.02 Geltung von Besatzungsdokumenten
§ 3.03 Ersatzausfertigung
§ 3.04 Kosten
Kapitel 4 Tauglichkeit
§ 4.01 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
§ 4.02 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
§ 4.03 Tauglichkeit des Maschinisten
Kapitel 5 Schifferdienstbuch und Fahrzeiten
§ 5.01 Schifferdienstbuch
§ 5.02 Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten
Kapitel 6 Zugelassene Ausbildungsprogramme
§ 6.01 Zulassung eines Ausbildungsprogramms
Kapitel 7 Zulassung zur und Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
§ 7.01 Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung
§ 7.02 Inhalt der behördlichen Befähigungsprüfung
§ 7.03 Prüfungskommission für behördliche Befähigungsprüfungen
Kapitel 8 Überprüfung und Entzug der Befähigungszeugnisse
§ 8.01 Aussetzen der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses
§ 8.02 Entzug des Befähigungszeugnisses
§ 8.03 Sicherstellung des als physisches Dokument ausgestellten Befähigungszeugnisses
Abschnitt 2 Befähigungen auf Einstiegs- und Betriebsebene
Kapitel 9 Anwendungsbereich dieses Abschnitts
§ 9.01 Funktionen auf Einstiegs- und Betriebsebene; Maschinist
Kapitel 10 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene
§ 10.01 Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten
§ 10.02 Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten des Maschinisten
§ 10.03 Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene
Abschnitt 3 Befähigungen auf Führungsebene
Kapitel 11 Patentpflicht und Patentarten
§ 11.01 Patentpflicht
§ 11.02 Patentarten
Kapitel 12 Erwerb der Patente
§ 12.01 Rheinpatent
§ 12.02 Sportpatent
§ 12.03 Behördenpatent
§ 12.04 Antrag auf Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung
§ 12.05 Befreiungen und Erleichterungen bei der Prüfung
§ 12.06 Prüfung im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
§ 12.07 Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer
§ 12.08 Vorläufiges Rheinpatent
Kapitel 13 Erwerb der besonderen Berechtigungen
§ 13.01 Besondere Berechtigungen
§ 13.02 Besondere Berechtigung für Radarfahrten
§ 13.03 Besondere Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden
§ 13.04 Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
§ 13.05 Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden
§ 13.06 Besondere Berechtigung für das Führen von Großverbänden
Abschnitt 4 Befähigungen für besondere Tätigkeiten
Kapitel 14 Sicherheitspersonal auf dem ADN unterliegenden Fahrzeugen
§ 14.01 Verweis auf die Bestimmungen des ADN
Kapitel 15 Sicherheitspersonal auf mit Flüssigerdgas (LNG) betriebenen Fahrzeugen
§ 15.01 Sachkunde und Einweisung
§ 15.02 Befähigungszeugnis
§ 15.03 Lehrgang und Prüfung
§ 15.04 Zulassung von Lehrgängen
§ 15.05 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
§ 15.06 Gültigkeit und Verlängerung des Befähigungszeugnisses
Kapitel 16 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 16.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 16.02 Erwerb des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
§ 16.03 Prüfung für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
§ 16.04 Lehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
§ 16.05 Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
§ 16.06 Kriterien zur Zulassung von Lehrgängen
§ 16.07 Ersthelfer
§ 16.08 Atemschutzgeräteträger
§ 16.09 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
§ 16.10 Nachweise der Befähigung
§ 16.11 Anzahl des Sicherheitspersonals
§ 16.12 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
§ 16.13 Aufsicht
Teil III Besatzung
Kapitel 17 Allgemeines
§ 17.01 Allgemeines
§ 17.02 Gleichwertigkeit und Abweichungen
Kapitel 18 Betriebsformen, Mindestruhezeit, Bordbuch
§ 18.01 Betriebsformen
§ 18.02 Mindestruhezeit
§ 18.03 Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
§ 18.04 Bordbuch - Fahrtenschreiber
Kapitel 19 Mindestbesatzungen a n Bord
§ 19.01 Ausrüstung der Fahrzeuge
§ 19.02 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
§ 19.03 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
§ 19.04 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
§ 19.05 Nichterfüllung des Ausrüstungsstandards nach § 19.01
§ 19.06 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
§ 19.07 Mindestbesatzung von Seeschiffen
§ 19.08 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
§ 19.09 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
§ 19.10 Ausnahme
Teil IV Übergangsbestimmungen
Kapitel 20 Übergangsbestimmungen
§ 20.01 Gültigkeit der Schifferdienstbücher
§ 20.02 Gültigkeit der Bordbücher
§ 20.03 Gültigkeit der bisherigen Rheinpatente
§ 20.04 Gültigkeit der Behörden- und Sportpatente
§ 20.05 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
§ 20.06 Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse
§ 20.07 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
§ 20.08 Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
§ 20.09 Gültigkeit der Radarpatente
§ 20.10 Gültigkeit der Qualifikation als Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen oder als Sachkundiger für LNG
§ 20.11 Anrechnung von Fahrzeiten
Anlage 1 Tauglichkeitsnachweis in der Binnenschifffahrt
Anlage 2 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Sportpatentes und eines Behördenpatentes
Anlage 3 Sportpatent
Anlage 4 Behördenpatent
Anlage 5 Besonderheiten für das Befahren von Abschnitten des Rheins, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden
Teil A: Anforderungen für Rheinabschnitte mit besonderem Risiko
Teil B: Teile des Rheins, für die zusätzliche Befähigungen des Schiffsführers gefordert werden
I. Rhein von Rhein-km 335,66 (Straßenbrücke Wintersdorf) bis Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze)
II. Rhein von Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze) bis Rhein-km 425,00 (Mannheim)
III. Rhein von Rheinkm 498,00 (Mainz, Mainspitze) bis Rheinkm 592,00 (Koblenz, Moselmündung)
Anlage 6 Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt
Anlage 7 Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt
Anlage 8 Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6