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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / Binnenschifffahrt

41. RheinSchPVAbweichV
Einundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Vom 8. Juni 2016
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2016 S. 441; 27.07.2018 S. 679 18aufgehoben)



Aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 bis 6, Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) und in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 und 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), § 3 Absatz 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 38 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

§ 1 Abweichende Regelung zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist mit der sich aus der in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelung ergebenden Maßgabe anzuwenden. Die maßgeblichen Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt sind in Anhang 2 aufgeführt.

§ 2 Änderung von Rechtsvorschriften

( 1) Die Vierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 24. September 2015 (VkBl. S. 711), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2016 (VkBl. S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer II.4 wird der Buchstabe b wie folgt gefasst:

"b) Nach Buchstabe ac sind folgende Buchstaben ad und ae eingefügt:

"ad) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage T Nummer 1.4.8 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in § 8b.03 Nummer 1 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebene Sicherheitsrolle,

ae) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die in § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vorgeschriebenen Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind."

b) In Nummer II.8 werden in § 7.08 Nummer 2 Buchstabe a die Wörter "für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff" durch die Wörter "nach § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein" ersetzt.

2. Der Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Beschluss vom 3. Dezember 2015 (2015-II-15) über Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.10 Nummer 1 Buchstabe ad und ae, § 7.08 Nummer 5 und 6)."

(2) Der maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 3 aufgeführt.

§ 3 Pflichten der Besatzung, des Eigentümers und des Ausrüsters

(1) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person,

  1. haben jeweils nach der Vorgabe des § 1.07 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung sicherzustellen, dass ein Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,
  2. sind jeweils verpflichtet, während der Fahrt freie Sicht nach den Vorgaben des § 1.07 Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung herzustellen und aufrechtzuerhalten,
  3. haben jeweils nach der Vorgabe des § 1.07 Nummer 6 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung sicherzustellen, dass ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat und
  4. haben jeweils nach der Vorgabe des § 1.07 Nummer 6 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung sicherzustellen, dass sich während der Fahrt an Bord eines schnellen Schiffes nicht mehr Personen befinden, als Sitze vorhanden sind.

(2) Der Schiffsführer

  1. hat nach der Vorgabe des § 1.07 Nummer 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung sicherzustellen, dass die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,
  2. hat nach der Vorgabe des § 1.07 Nummer 5 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, zu gewährleisten,
  3. hat nach der Vorgabe des § 1.07 Nummer 5 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung nachzuweisen, dass vor Beginn des Ladens und Löschens und vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,
  4. ist verpflichtet, das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und den aktuellen Stauplan nach der Vorgabe des § 1.07 Nummer 5 Satz 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung mitzuführen und jederzeit lesbar zu machen und
  5. ist verpflichtet, die Stabilitätsunterlagen nach der Vorgabe des § 1.07 Nummer 5 Satz 5 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung mitzuführen.

(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn

  1. ein Fahrzeug entgegen der Vorgabe des § 1.07 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,
  2. die freie Sicht nach den Vorgaben des § 1.07 Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung nicht hergestellt ist,
  3. die Ladung entgegen der Vorgabe des § 1.07 Nummer 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,
  4. entgegen der Vorgabe des § 1.07 Nummer 5 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,
  5. das Fahrzeug entgegen der Vorgabe des § 1.07 Nummer 6 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat und
  6. ein schnelles Schiff entgegen der Vorgabe des § 1.07 Nummer 6 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung des Abschnitts II des Anhangs 1 dieser Verordnung mehr Personen an Bord hat, als Sitze vorhanden sind.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

  1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug nicht tiefer abgeladen ist,
  2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 eine freie Sicht nicht herstellt oder aufrechterhält,
  3. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug nicht mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat oder
  4. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ein schnelles Schiff nicht mehr Personen als vorhandene Sitze an Bord hat.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

  1. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,
  2. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 die Stabilität eines Fahrzeugs nicht gewährleistet,
  3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 nicht nachweist, dass in den dort genannten Fällen eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,
  4. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht mitführt oder jederzeit lesbar macht oder
  5. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 eine der dort genannten Stabilitätsunterlagen nicht mitführt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 3Absatz 3 Nummer 1 bis 6 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt.

§ 5 Nichtanwendung von Rechtsvorschriften

§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, § 4 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1 sowie Anhang 1 Nummer II.3 der Vierzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 24. September 2015 (VkBl. S. 711), die zuletzt durch § 2 dieser Verordnung geändert worden ist, sind nicht mehr anzuwenden.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2018 außer Kraft.

.

Abweichungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) Anhang 1
(zu § 1 Satz 1)

I. Inhaltsübersicht

- Anforderungen an die Beladung, Sicht und Höchstzahl der Fahrgäste ( § 1.07 Nummer 2 1, 3 bis 6 2)

II. Vorübergehende Regelung 18

§ 1.07 ist in folgender Fassung anzuwenden:

" § 1.07 Anforderungen an die Beladung, Sicht und Höchstzahl der Fahrgäste

  1. Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
  2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeuges nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken und Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.
  3. Abweichend von Nummer 2 Satz 1 darf die freie Sicht bei gleichzeitigem Einsatz von Radar und Videoanlagen auf 500 m vor dem Bug eingeschränkt werden, wenn
    1. durch diese Hilfsmittel die Sicht von 350 m bis 500 m vor dem Bug gewährleistet ist,
    2. die Anforderungen von § 6.32 Nummer 1 erfüllt sind,
    3. die Radarantennen und die Kameras am Bug der Fahrzeuge installiert sind,
    4. diese Hilfsmittel nach Artikel 7.02 ES-TRIN als geeignet anerkannt sind
  4. Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.
  5. Die Stabilität von Fahrzeugen, die Container befördern, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde. Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mithilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können. Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach Artikel 27.01 ES-TRIN mitführen. Eine Stabilitätsprüfung ist bei Fahrzeugen, die Container befördern, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite
    1. höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist oder
    2. vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Laderaumboden aus beladen ist.
  6. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Unbeschadet des Satzes 1 dürfen sich während der Fahrt an Bord von schnellen Schiffen nicht mehr Personen befinden, als Sitze vorhanden sind."

.

Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Anhang 2 18
(zu § 1 Satz 2)


1. Beschluss vom 3. Juni 2015 (2015-I-13) über die Verlängerung von Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.07 Nummer 2, § 10.01 Nummer 3, §§ 11.02 bis 11.05 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 13);

2. Beschluss vom 3. Dezember 2015 (2015-II-16) über Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.07 Nummer 3 bis 6 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 16).

3. Beschluss vom 7. Dezember 2017 (2017-II-19 Anlage 2) über Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.07 Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 5 Satz 5, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe ad und § 15.06 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe a der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 19 Anlage 2).

.

Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Anhang 3
(zu § 2 Satz 2)

Beschluss vom 3. Dezember 2015 (2015-II-16) über Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.10 Nummer 1 Buchstabe ad und ae, § 7.08 Nummer 2, 5 und 6 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 15).

1) Wiederholung ohne Änderungen

2) erstmals erlassen

ENDE

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