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42. RheinSchPVAbweichV
Zweiundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Vom 16. August 2017
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2017 S. 805; 27.07.2018 S. 679 18aufgehoben)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 8, Nummer 2, 4 und 8 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a und b, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) und in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), von denen § 3 Absatz 1 einleitender Satzteil des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 38 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
§ 1 Abweichende Regelungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den sich aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Der maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.
§ 2 Pflichten der Besatzung, des Eigentümers und des Ausrüsters
(1) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils nach der Vorgabe des § 4.07 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs 1 dieser Verordnung sicherzustellen, dass ein Inland ECDIS Gerät in dem dort genannten Fall zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.
(2) Der Schiffsführer
(3) Die Mitglieder der Besatzung dürfen nach der Vorgabe des § 1.08 Nummer 6 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung Außenbordarbeiten nur bei stillliegenden Schiffen und nur dann durchführen, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.
(4) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs nur anordnen oder zulassen, wenn nach der Vorgabe des § 1.08 Nummer 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung die Einzelrettungsmittel in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl und in der dort vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung keine Rettungsweste trägt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 2 Absatz 1 ein Inland ECDIS Gerät nutzt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung entgegen § 2 Absatz 3 Außenbordarbeiten durchführt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes anordnet oder zulässt.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.
| Abweichungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) | Anhang 1 18 (zu § 1 Satz 1) |
I. Inhaltsübersicht
II. Vorübergehende Regelungen
1. § 1.08 ist in folgender Fassung anzuwenden: 18
" § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
Sind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist."
2. § 4.07 Nummer 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das vergleichbare Kartenanzeigegerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte zur Nutzung von Inland AIS Daten an Bord von Fahrzeugen (Beschluss 2014-I-12; http://www.ccrzkr.org/ files/documents/ris/prot2014I12de_Annexe2.pdf) entsprechen."
3. § 7.01 ist in folgender Fassung anzuwenden: 18
" § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
| Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt | Anhang 2 18 (zu § 1 Satz 2) |
1. Beschluss vom 31. Mai 2017 (2014-I-10) über die Verlängerung von Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.08 Nummer 5, 6, § 4.07 Nummer 3 Satz 2 und § 7.01 Nummer 5 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 9),
2. Beschluss vom 7. Dezember 2017 (2017-II-19 Anlage 3) über Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.08 Nummer 5 einleitender Satzteil, Nummer 6 einleitender Satzteil und § 7.01 Nummer 5 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 19 Anlage 3).
1) Wiederholung ohne Änderungen
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ENDE |
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