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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / Binnenschifffahrt

42. RheinSchPVAbweichV
Zweiundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Vom 16. August 2017
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2017 S. 805; 27.07.2018 S. 679 18aufgehoben)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 8, Nummer 2, 4 und 8 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a und b, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) und in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), von denen § 3 Absatz 1 einleitender Satzteil des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 38 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden sind, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

§ 1 Abweichende Regelungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den sich aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Der maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.

§ 2 Pflichten der Besatzung, des Eigentümers und des Ausrüsters

(1) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils nach der Vorgabe des § 4.07 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs 1 dieser Verordnung sicherzustellen, dass ein Inland ECDIS Gerät in dem dort genannten Fall zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.

(2) Der Schiffsführer

  1. darf ein Fahrgastschiff nach der Vorgabe des § 1.08 Nummer 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung nur führen, wenn die Einzelrettungsmittel in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl und in der dort vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,
  2. hat sicherzustellen, dass
    1. die Vorschriften nach § 1.08 Nummer 5 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung über das Öffnen, Entfernen oder Setzen von umlegbaren oder wegnehmbaren Geländern und
    2. die Vorschriften nach § 7.01 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.3 des Anhangs 1 dieser Verordnung über das Stillliegen oder das Betreten der Fahrzeuge
      • eingehalten werden.
  3. hat nach der Vorgabe des § 1.08 Nummer 6 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung sicherzustellen, dass Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord in den dort genannten Fällen die dort genannten Rettungswesten tragen,
  4. hat nach der Vorgabe des § 1.08 Nummer 6 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung sicherzustellen, dass Außenbordarbeiten nur bei stillliegenden Schiffen und nur dann durchgeführt werden, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist,

(3) Die Mitglieder der Besatzung dürfen nach der Vorgabe des § 1.08 Nummer 6 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung Außenbordarbeiten nur bei stillliegenden Schiffen und nur dann durchführen, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.

(4) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs nur anordnen oder zulassen, wenn nach der Vorgabe des § 1.08 Nummer 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung die Einzelrettungsmittel in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl und in der dort vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung keine Rettungsweste trägt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 2 Absatz 1 ein Inland ECDIS Gerät nutzt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

  1. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 1 ein Fahrzeug führt,
  2. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Vorschriften über das Öffnen, Entfernen oder Setzen eines umlegbaren oder wegnehmbaren Geländers eingehalten werden,
  3. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die Vorschriften über das Stillliegen oder das Betreten des Fahrzeugs eingehalten werden.
  4. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass ein Mitglied der Besatzung oder eine sonstige Person an Bord eine Rettungsweste trägt,
  5. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Außenbordarbeiten nur in den dort genannten Fällen durchgeführt werden oder

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung entgegen § 2 Absatz 3 Außenbordarbeiten durchführt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes anordnet oder zulässt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

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Abweichungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) Anhang 1 18
(zu § 1 Satz 1)

I. Inhaltsübersicht

II. Vorübergehende Regelungen

1. § 1.08 ist in folgender Fassung anzuwenden: 18

" § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

  1. Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
  2. Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.
  3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) oder einem nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben des Attestes oder des Zeugnisses entsprechen und Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein übereinstimmen.
  4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig
  5. Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei stillliegenden Fahrzeugen geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:
    1. zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
    2. beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
    3. beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
    4. bei Fahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
    5. bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, oder
    6. wenn die Be- und Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.

    Sind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.

  6. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN tragen
    1. beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
    2. bei Aufenthalt im Beiboot,
    3. bei Arbeiten außenbords oder
    4. bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.

Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist."

2. § 4.07 Nummer 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das vergleichbare Kartenanzeigegerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte zur Nutzung von Inland AIS Daten an Bord von Fahrzeugen (Beschluss 2014-I-12; http://www.ccrzkr.org/ files/documents/ris/prot2014I12de_Annexe2.pdf) entsprechen."

3. § 7.01 ist in folgender Fassung anzuwenden: 18

" § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen

  1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern.
  2. Wo die Schifffahrt sich infolge der Fahrwasserverhältnisse dem Ufer auf weniger als 40,00 m nähern muss, darf nur eine Reihe von Fahrzeugen längs des Ufers stillliegen.
  3. Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muss der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass die Fahrrinne für die Schifffahrt frei bleibt.
  4. Stillliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, dass sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
  5. Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden. Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein. Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen."

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Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Anhang 2 18
(zu § 1 Satz 2)

1. Beschluss vom 31. Mai 2017 (2014-I-10) über die Verlängerung von Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.08 Nummer 5, 6, § 4.07 Nummer 3 Satz 2 und § 7.01 Nummer 5 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 9),

2. Beschluss vom 7. Dezember 2017 (2017-II-19 Anlage 3) über Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.08 Nummer 5 einleitender Satzteil, Nummer 6 einleitender Satzteil und § 7.01 Nummer 5 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 19 Anlage 3).

1) Wiederholung ohne Änderungen

ENDE

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