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Regelwerk

JAR-FCL 1 deutsch
Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten
(Flugzeug)

Vom 17. November 2008
(BAnz. Nr. 13a vom 27.01.2009 S. 1)



Siehe Fn. *

Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen

JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Alleinflugzeit (Solo flight time):

Die Flugzeit, in der sich ein Flugschüler allein an Bord eines Luftfahrzeuges befindet.

Anrechnung (Credit):

Die Berücksichtigung alternativer Nachweisverfahren oder vorheriger Qualifikationen.

Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (Student Pilot in Command / SPIC):

Die Flugzeit, in der ein Flugschüler die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausübt und der Lehrberechtigte ihn nur beobachtet und den Flug nicht beeinflusst.

Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten (Dual instruction time):

Die Flugzeit oder Instrumentenbodenzeit, in der eine Person von einem dazu anerkannten Lehrer ausgebildet wird.

Bedrohung (Threat):

Ereignisse oder Fehler, die außerhalb des Einflussbereiches der Flugbesatzung auftreten, die die betrieblichen Anforderungen erhöhen und bewältigt werden müssen um eine sichere Flugdurchführung zu gewährleisten.

Befähigungsüberprüfungen (Proficiency checks):

Der Nachweis der weiteren fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung oder Anerkennung gegenüber einem Prüfer einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder vom Prüfer für erforderlich gehalten.

Berechtigung (Rating):

In eine Lizenz eingetragene besondere Bedingungen, Rechte oder Einschränkungen.

Beruflich tätiger Pilot (Professional pilot):

Ein Pilot mit einer Lizenz (CPL/ATPL/MPL), die eine fliegerische Tätigkeit im gewerbsmäßigen Luftverkehr gestattet.

Erneuerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung) (Renewal of e.g. a rating or approval):

Das Verwaltungsverfahren, für die Erneuerung einer abgelaufenen Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

EU-OPS 1 / OPS 1 (EU-OPS 1 / OPS 1):

Die in dieser Bekanntmachung enthaltenen Verweisungen auf EU-OPS 1 oder OPS 1 beziehen sich auf Anhang III der Verordnung (EWG) 3922/91 ( OPS 1: Gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen).

Fehler (Error):

Eine Handlung oder Unterlassung durch die Flugbesatzung, die zu Abweichungen von organisatorischen oder fliegerischen Zielen oder Erwartungen führt.

Fehlerbewältigung (Error management):

Der Prozess, Fehler zu entdecken und auf diese mit Gegenmaßnahmen zu reagieren, durch die die Ergebnisse von Fehlern reduziert oder beseitigt und die Wahrscheinlichkeit, das Fehler oder unerwünschte Zustände des Luftfahrzeuges auftreten, verringert wird.

Flugingenieur (Flight engineer):

Eine Person, die die Anforderungen der JAR-FCL 4 erfüllt.

Flugsimulator (Flight Simulator/FS):

Eine originalgetreue Nachbildung des Flugzeugcockpits eines bestimmten Musters, einer bestimmten Bauart, Baureihe oder Serie, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften und Leistungen des Flugzeuges im Boden- und im Flugbetrieb notwendig sind, eines Sichtdarstellungssystems, das eine Darstellung der Außensicht aus dem Cockpit erzeugt und eines Bewegungssystems, das einen Kräfteeindruck vermittelt.

Flugübungsgerät (Flight Training Device/FTD):

Eine originalgetreue Nachbildung der Instrumentierung, Ausrüstung, Instrumentenbretter und Steuerorgane eines Flugzeugs in einem offenen Cockpitbereich oder in einem geschlossenen Cockpitbereich, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften des Flugzeugs am Boden und im Flug entsprechend den in das Gerät eingebauten Systemen notwendig sind. Ein Bewegungssystem, das einen Kräfteeindruck vermittelt und ein Sichtdarstellungssystem sind nicht erforderlich. Die Mindestanforderungen für eine bestimmte Qualifikationsstufe für FTD (siehe JAR-STD-2A) sind zu berücksichtigen.

Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer/FNPT):

Ein Übungsgerät, das eine Cockpitumgebung, einschließlich der Installation aller Ausrüstungen und Computerprogramme, die notwendig sind, ein Flugzeug im Flugbetrieb insoweit darzustellen, dass der Eindruck vermittelt wird, die Systeme funktionieren wie im Flugzeug, umfasst (siehe JAR-STD-3A).

Flugzeit (Flight time):

Bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind (Blockzeit).

Flugzeug, für dessen Betrieb ein Kopilot erforderlich ist (Aeroplane required to be operated with a copilot)

Ein Flugzeugmuster, für dessen Betrieb nach dem Flughandbuch oder dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis ein Kopilot erforderlich ist.

Flugzeug mit einem Piloten (Singlepilot aeroplane):

Flugzeuge mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von einem Piloten.

Flugzeug mit zwei Piloten (Multipilot aeroplane):

Flugzeuge mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten.

Instrumentenzeit (Instrument time):

Instrumentenflugzeit oder Instrumentenbodenzeit:

Instrumentenflugzeit (Instrument flight time):

Die Zeit, in der ein Pilot ein Luftfahrzeug ausschließlich nach Instrumenten führt.

Instrumentenbodenzeit (Instrument ground time):

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