umwelt-online: JAR-FCL 1 (deutsch) - Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - (Flugzeug)(6)

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Anforderungen an theoretische Kenntnisse für praktische Prüfungen/ Befähigungsüberprüfungen zum Erwerb von Klassen-/Musterberechtigungen   Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261 (a)

(Siehe JAR-FCL 1.261(a))

1 Die theoretische Ausbildung ist von einem für diesen Zweck genehmigten Lehrberechtigten durchzuführen, der im Besitz der entsprechenden Muster-/Klassenberechtigung ist oder von einem Lehrer mit entsprechender Erfahrung in der Luftfahrt und Kenntnissen des jeweiligen Luftfahrzeuges, zum Beispiel ein Flugingenieur, Luftfahrzeugtechniker, Flugdienstberater.

2 Die theoretische Ausbildung muss den Lehrplan abdecken, soweit dieser auf das/die betreffende Flugzeugmuster/-klasse zutrifft. In Abhängigkeit der eingebauten Ausrüstung und Systeme muss die Ausbildung Folgendes beinhalten, kann jedoch auch umfangreicher sein:

(a) Festigkeitsverband und Ausrüstung des Flugzeugs, Normalbetrieb der Systeme und Störungen

(b) Betriebsgrenzen

(c) Flugleistung, Flugplanung und -überwachung

(d) Beladung, Schwerpunkt und Bereitstellung des Flugzeugs

(e) Notverfahren

(f) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung der Musterberechtigung für Instrumentenanflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 ft)

(g) Besondere Bestimmungen für Flugzeuge mit Glascockpit

(h) Flugmanagementsysteme (FMS)

3 Für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss die schriftliche oder computergestützte Prüfung mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen umfassen, die die Hauptfächer des Lehrplanes in geeigneter Form abdecken. Um die Prüfung zu bestehen, müssen in jedem Hauptfach mindestens 75% der möglichen Punkte erreicht werden.

4 Für den Ersterwerb einer Muster-/Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten richtet sich die Anzahl der Auswahlfragen der schriftlichen oder computergestützten Prüfung nach der Komplexität des Flugzeuges. Um die Prüfung zu bestehen müssen mindestens 75% der möglichen Punkte erreicht werden.

5 Bei einmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten kann der Prüfer den theoretischen Teil der praktischen Prüfung und Befähigungsüberprüfung mündlich abnehmen und hat festzustellen, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.

6 Bei Befähigungsüberprüfungen für mehrmotorige Flugzeuge mit einem oder zwei Piloten sind die theoretischen Kenntnisse durch einen Fragebogen mit Auswahlfragen oder andere geeignete Methoden zu überprüfen.

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Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen ohne Flugzeiten im Flugzeug (Aeroplane Zero Flight Time type Rating Courses/ZFTT-Training)  Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261 (c)(2)

1 Allgemeines

(a) Die Genehmigung für die Ausbildung ohne Flugzeiten im Flugzeug wird nur einem Ausbildungsbetrieb erteilt, der einem Luftfahrtunternehmer gemäß OPS 1 angehört oder einem Ausbildungsbetrieb, der eine besondere genehmigte Vereinbarung mit einem solchen Luftfahrtunternehmer hat.

(b) Der Ausbildungsbetrieb hat sicherzustellen, dass der Auszubildende vor Beginn des Lehrganges für Musterberechtigungen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

(c) Die Musterberechtigung bleibt auf diesen Luftfahrtunternehmer beschränkt bis das Fliegen unter Aufsicht abgeschlossen ist.

2 Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen ohne Flugzeiten im Flugzeug

(a) Der zu verwendende Flugsimulator muss in Übereinstimmung mit JAR-STD qualifiziert und vom Luftfahrt-Bundesamt gemäß JAR-FCL für den Nutzer anerkannt sein. Eine Nutzeranerkennung erfolgt nur, wenn es sich bei dem Flugsimulator um eine Nachbildung des von dem Luftfahrtunternehmer betriebenen Flugzeugmusters handelt.

(b) Der Flugsimulator muss während der ZFTT-Ausbildung voll betriebsfähig sein (siehe JAR-STD). Einige Ausrüstungsteile können betriebsuntüchtig sein, vorausgesetzt, dass sie während der Schulungseinheit im Simulator nicht benötigt werden. Das Bewegungssystem und das Sichtdarstellungssystem müssen voll betriebsfähig sein.

(c) Sofern nicht anders festgelegt, ist im Rahmen des Lehrganges für Musterberechtigungen eine festgelegte Schulungseinheit im Simulator einschließlich einer Mindestanzahl von sechs zusätzlichen Starts und Landungen gemäß OPS 1.945(d)(2) durchzuführen.

(d) Für eine Erstgenehmigung zur Durchführung von ZFTT muss der Luftfahrtunternehmer mindestens ein Jahr im Besitz eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß OPS 1

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(Stand: 29.11.2018)

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