umwelt-online: JAR-FCL 2 (deutsch) - Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - (Hubschrauber)(5)

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Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen für Hubschrauber und ATPL (einschließlich Befähigungsüberprüfungen für die Instrumentenflugberechtigung)  Anhang 1 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295

(Siehe JAR-FCL 2.240 bis 2.262 und 2.295)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(a))

1 Der Bewerber muss die geforderte Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Lehrplan (siehe auch Anhang 1 zu JAR-FCL 2.261(a) und Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 2.240) abgeschlossen haben. Wenn von einem Bewertungsgremium (Joint Evaluation Board (JOEB)) empfohlen und mit Zustimmung der zuständigen Stelle, kann die bisherige Flugerfahrung auf ähnlichen Hubschraubermustern auf den Lehrplan angerechnet werden. Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, sind von der zuständigen Stelle festzulegen.

2 Übungen, die im Rahmen von praktischen Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen durchzuführen sind, sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295 und Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240 enthalten. Wenn von einem Bewertungsgremium (JOEB) empfohlen und mit Zustimmung der zuständigen Stelle können Prüfungsteile angerechnet werden, die bei anderen Mustern oder Baureihen üblich sind, wenn der Pilot auf diesen anderen Mustern bereits Erfahrung hat. Diese Anrechnung gilt nicht während einer praktischen Prüfung für den Erwerb der ATPL. Mit Genehmigung der zuständigen Stelle können verschiedene Prüfungssituationen für praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen, die die Durchführung eines simulierten Streckenflugbetriebes (line operations) beinhalten, entwickelt werden. Der Prüfer wählt dann eine dieser Situationen aus. Soweit vorhanden, sind Flugsimulatoren und sonstige genehmigte Übungsgeräte zu verwenden. Die auf die Musterberechtigung und die auf die Instrumentenflugberechtigung bezogenen Abschnitte sind als zwei voneinander getrennte Prüfungen zu betrachten, VFR und IFR, und das Nichtbestehen einer der praktischen Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen darf die Gültigkeit der jeweils anderen nicht beeinträchtigen.

3 Bewerber für die praktische Prüfung zum Erwerb der ATPL, die praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen für Hubschrauber einschließlich Befähigungsüberprüfungen für die Instrumentenflugberechtigung müssen die einschlägigen Anforderungen wie folgt erfüllen:

a) Für eine Musterberechtigung für Hubschrauber mit zwei Piloten oder eine ATPL

Bestehen der Abschnitte 1 bis 4 und 6 (soweit zutreffend) der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung in Anhang 2 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295. Werden mehr als fünf Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung/Überprüfung wiederholen. Ein Bewerber, der bis zu fünf Übungen nicht besteht, muss die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einer vorherigen Prüfung/Überprüfung bestanden wurden. Die gesamte praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.

b) .Für eine Musterberechtigung für Hubschrauber mit einem Piloten

Bestehen der Abschnitte 1 bis 4 und 6 (soweit zutreffend) der praktischen Prüfung/ Befähigungsüberprüfung in Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240. Werden mehr als fünf Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung/Überprüfung wiederholen. Ein Bewerber, der bis zu fünf Übungen nicht besteht, muss die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einer vorherigen Prüfung/Überprüfung bestanden wurden. Die gesamte praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.

c) Für eine Instrumentenflugberechtigung

(i) Bestehen von Abschnitt 5 der Befähigungsüberprüfung in Anhang 2 zu JAR-FCL 2.240 und 2.295 oder Anhang 3 zu JAR-FCL 2.240. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Überprüfung wiederholen. Ein Bewerber, der bis zu drei Übungen nicht besteht, muss die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einer vorherigen Prüfung bestanden wurden.

(ii) Wird eine zusätzliche Berechtigung für Instrumentenanflüge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von weniger als 60 m / 200 Fuß (CAT II/III) angestrebt, muss der Bewerber alle Übungen in Anhang 4 zu JAR-FCL 2.240 auf dem betreffenden Muster bestehen.

4 Nach einer nicht bestandenen Prüfung/Überprüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung vom Prüfer festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.

Durchführung der Prüfung/Überprüfung - Allgemeines

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