umwelt-online: JAR-OPS 3  (13)

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Masse und Schwerpunktlage - Allgemeines
(siehe JAR-OPS 3.605) 
Anhang 1
zu JAR-OPS 3.605



(a) Bestimmung der Betriebsleermasse des Hubschraubers
(1) Wägung des Hubschraubers
(i) Neuhergestellte, im Herstellerbetrieb gewogene Hubschrauber können ohne erneute Wägung in Betrieb genommen werden, wenn die Wägeberichte im Fall von Umbauten oder Änderungen am Hubschrauber entsprechend angepasst worden sind. Hubschrauber, die ein JAA-Luftfahrtunternehmer mit einem genehmigten Kontrollprogramm zur Überwachung der Masse einem anderen JAA-Luftfahrtunternehmer mit einem genehmigten Programm überläßt, müssen von dem Luftfahrtunternehmer, der den Hubschrauber übernimmt, vor der Inbetriebnahme nicht erneut gewogen werden, es sei denn, die letzte Wägung liegt mehr als 4 Jahre zurück.

(ii) Die. Masse und die Schwerpunktlage jedes Hubschraubers sind in regelmäßigen Abständen neu zu ermitteln. Die höchstzulässige Zeitspanne zwischen zwei Wägungen muss vom Luftfahrtunternehmer festgelegt werden und muss die Bestimmungen gemäß JAR-OPS 3.605(b) erfüllen. Außerdem sind bei einer kumulativen Veränderung der Betriebsleermasse von mehr als ± 0,5 % der höchstzulässigen Landemasse die Masse und die Schwerpunktlage jedes Hubschraubers neu zu ermitteln, entweder durch:

(A) Wägung oder

(B) Berechnung, wenn der Luftfahrtunternehmer nachweisen kann, dass die gewählte Berechnungsmethode geeignet ist.

(2) Wägung

(i) Die Wägung ist entweder vom Hersteller oder von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen.

(ii) Es sind die üblichen Vorkehrungen in Übereinstimmung mit bewährten Verfahren zu treffen, insbesondere:

(A) sind Hubschrauber und Ausrüstung auf Vollständigkeit zu prüfen,

(B) sind Flüssigkeiten ordnungsgemäß zu berücksichtigen,

(C) ist sicherzustellen, dass der Hubschrauber sauber ist,

(D) ist sicherzustellen, dass die Wägung in einem geschlossenen Gebäude durchgeführt wird.

(iii) Wägeeinrichtungen sind ordnungsgemäß zu kalibrieren, auf Null einzustellen und in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers einzusetzen. Innerhalb von 2 Jahren oder einer vom Hersteller der Wägeeinrichtung festgelegten Frist, maßgebend ist der kürzere der beiden Zeiträume, sind die Anzeigeskalen vom Hersteller, von einer öffentlichen Eichstelle oder von einer dafür anerkannten Organisation zu kalibrieren. Mit der Einrichtung muss sich die Hubschraubermasse genau ermitteln lassen.

(b) Spezielle Standardmassen für die Nutzlast

Zusätzlich zu den Standardmassen für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck kann der Luftfahrtunternehmer bei der Luftfahrtbehörde für andere Teile der Ladung Standardmassen genehmigen lassen.

(c) Beladung des Hubschraubers

(1) Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass die Beladung seiner Hubschrauber unter Aufsicht qualifizierten Personals erfolgt.

(2) Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass das Laden der Fracht in Übereinstimmung mit den für die Berechnung der Hubschraubermasse und Hubschrauberschwerpunktlage verwendeten Daten erfolgt.

(3) Der Luftfahrtunternehmer hat die zusätzlichen strukturellen Belastungsgrenzen, wie etwa die Festigkeitsgrenzen der Kabinen- und Frachtraumböden, die höchstzulässige Beladung pro laufendem Meter, die höchstzulässige Zuladungsmasse pro Frachtabteil und/oder die höchstzulässige Sitzplatzkapazität, zu beachten.

(4) Der Luftfahrtunternehmer hat Änderungen der Beladung während des Fluges (z.B. bei Windenbetrieb) zu berücksichtigen.

(d) Grenzen der Schwerpunktlagen

(1) Betriebsschwerpunktbereich (operational CG envelope)

Werden Sitzplätze nicht zugewiesen und werden Auswirkungen der Fluggastanzahl pro Sitzreihe, der Frachtmasse in den einzelnen Frachtabteilen und der Kraftstoffmasse in den einzelnen Kraftstofftanks für die Berechnung der Schwerpunktlage nicht genau berücksichtigt, ist der zulässige Schwerpunktbereich mit Betriebssicherheitsreserven zu versehen. Bei der Ermittlung dieser Reserve für die Schwerpunktlage sind mögliche Abweichungen von der angenommenen Verteilung der Ladung zu berücksichtigen. Ferner hat der Luftfahrtunternehmer Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass bei extremer Sitzplatzwahl in Längsrichtung korrigierende Maßnahmen durch die Besatzung ergriffen werden. Die Reserve für die Schwerpunktlage mit den dazugehörigen Betriebsverfahren, einschließlich der Annahmen für die Verteilung der Fluggäste in der Kabine, müssen den behördlichen Anforderungen genügen.

(2) Schwerpunktlage im Fluge

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes (d)(1) hat der Luftfahrtunternehmer nachzuweisen, dass die Verfahren der ungünstigsten Veränderung der Schwerpunktlage im Fluge durch Ortsveränderungen der Insassen und den Verbrauch oder das Umpumpen von Kraftstoff Rechnung tragen.
   

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  Verfahren für die Ermittlung anderer Standardmassewerte für Fluggäste und Gepäck Anhang 1
zu JAR-OPS 3.620(h)


(a) Fluggäste
(1) Wägung auf Stichprobenbasis

Der Mittelwert der Masse für Fluggäste und deren Handgepäck ist durch Wägung auf Stichprobenbasis zu ermitteln. Die Stichprobenauswahl muss nach Art und Umfang für das Fluggastvolumen repräsentativ sein und muss die Betriebsart, die Häufigkeit der Flüge auf den verschiedenen Flugstrecken, ankommende und abgehende Flüge, die jeweilige Jahreszeit und die Sitzplatzkapazität des Hubschraubers berücksichtigen.

(2) Stichprobenumfang

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(Stand: 29.08.2018)

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