umwelt-online: JAR-OPS 3 (17)

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JAR-OPS 3.970 Fortlaufende Flugerfahrung

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes (b), ein Pilot nur dann auf einem Hubschrauber eingesetzt wird, wenn er innerhalb der letzten 90 Tage mindestens 3 Starts, 3 Platzrunden und 3 Landungen als steuernder Pilot auf einem Hubschrauber desselben Musters oder einem Flugsimulator des einzusetzenden Hubschraubermusters durchgeführt hat. Für Nachtflugbetrieb unter Sichtflugwetterbedingungen muss ein Pilot ohne gültige Instrumentenflugberechtigung innerhalb der letzten 90 Tage mindestens 3 Starts, 3 Platzrunden und 3 Landungen bei Nacht durchgeführt haben.

(b) Die 90-Tage-Periode gemäß Absatz (a) kann durch Streckenflugeinsatz unter Aufsicht eines hierzu ernannten Kommandanten auf höchstens 120 Tage ausgedehnt werden.

JAR-OPS 3.975 Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken, Einsatzart und Einsatzgebiet

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Pilot vor seinem Einsatz als Kommandant oder als Pilot, der vom Kommandanten auf einer bestimmten Flugstrecke, für eine bestimmte Einsatzart oder in einem bestimmten Einsatzgebiet mit der Durchführung des Fluges betraut wird, ausreichende Kenntnisse über die vorgesehene Flugstrecke, die anzufliegenden Flugplätze (einschließlich der Ausweichflugplätze) sowie über die Bodeneinrichtungen und Verfahren erworben hat.

(b) Die Gültigkeitsdauer des Nachweises von Kenntnissen über Flugstrecke, Einsatzart und Einsatzgebiet beträgt 12 Kalendermonate zuzüglich des verbleibenden Rests

(1) des Monats, in dem der Nachweis erbracht wurde, oder

(2) des Monats, in dem das Flugbesatzungsmitglied auf der Flugstrecke, unter der Einsatzart oder in dem Gebiet das letzte Mal eingesetzt worden ist.

(c) Der Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken, Einsatzart und Einsatzgebiet ist durch den Betrieb auf der jeweiligen Flugstrecke, unter der Einsatzart oder in dem Einsatzgebiet innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Absatz (b) zu erneuern.

(d) Wird innerhalb der letzten 3 Kalendermonate der Gültigkeitsdauer ein erneuter Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken, Einsatzart und Einsatzgebiet geführt, so gilt dieser für 12 Kalendermonate ab dem Tag, an dem der vorangegangene Nachweis ungültig wird.

JAR-OPS 3.978 Reserviert

JAR-OPS 3.980 Einsatz auf verschiedenen Mustern oder Baureihen

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flugbesatzungsmitglied nur dann auf mehr als einem Muster oder einer Baureihe eingesetzt wird, wenn:
(1) das Flugbesatzungsmitglied die erforderlichen Fähigkeiten dazu besitzt,

(2) von der Luftfahrtbehörde anerkannte geeignete Verfahren im Betriebshandbuch enthalten sind.

JAR-OPS 3.985 Schulungsaufzeichnungen

(a) Ein Luftfahrtunternehmer hat:
(1) Aufzeichnungen über alle Umschulungen, Überprüfungen und Nachweise gemäß JAR-OPS 3.945, 3.955, 3.965, 3.968 und 3.975 eines jeden, Flugbesatzungsmitglieds aufzubewahren.

(2) Aufzeichnungen über alle Umschulungen, wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen auf Verlangen dem jeweiligen Flugbesatzungsmitglied zur Verfügung zu stellen.
   

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  Flüge mit nur einem Piloten nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht Anhang 1
zu JAR-OPS 3.940(c)


(a) Hubschrauber gemäß JAR-OPS 3.940(c) dürfen mit nur einem Piloten nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht betrieben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Der Luftfahrtunternehmer hat in das Betriebshandbuch ein Programm zur Durchführung von Umschulungen und wiederkehrenden Schulungen für Piloten aufzunehmen, das ergänzende Bestimmungen für den Betrieb mit nur einem Piloten enthält.

(2) Schulung und Flugerfahrung der letzten Zeit

Besondere Aufmerksamkeit muss den Cockpitverfahren gewidmet werden, insbesondere bezüglich:

(i) Bedienung der Triebwerke und Durchführung von Notverfahren,

(ii) Verwendung von Prüflisten für normale, außergewöhnliche und Notverfahren,

(iii) Funksprechverkehr mit der Flugverkehrskontrollstelle,

(iv) An- und Abflugverfahren,

(v) Bedienung des Autopiloten, falls anwendbar,

(vi) vereinfachte Aufzeichnungen während des Fluges.

(3) Die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß JAR-OPS 3.965 sind als alleiniger Pilot auf Hubschraubern des betreffenden Musters unter Berücksichtigung der für den Einsatz charakteristischen Umgebungsbedingungen abzulegen -

(4) Der Pilot muss die Mindestanforderungen an die Qualifikation von Kommandanten gemäß JAR-OPS 3.960 erfüllen.

(5) Für den Betrieb nach Instrumentenflugregeln muss der Pilot folgende Flugerfahrung nachweisen:

(i) 25 Stunden Flugzeit nach Instrumentenflugregeln unter Berücksichtigung der entsprechenden Umgebungsbedingungen,

(ii) 25 Stunden Flugzeit auf dem betreffenden Hubschraubermuster, welches für Flüge nach Instrumentenflugregeln mit nur einem Piloten zugelassenen ist. Darin müssen mindestens 10 Stunden als Kommandant oder als Kommandant unter Aufsicht enthalten sein. Eingeschlossen hierin sind 5 Streckenflugabschnitte nach Instrumentenflugregeln unter Aufsicht und unter Anwendung von Verfahren für Flüge mit nur einem Piloten -

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(Stand: 29.08.2018)

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