umwelt-online: JAR-OPS 3 (3)
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(b) Betriebshandbuch

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch eine Ergänzung enthält, in der die besonderen betrieblichen Bedingungen im Zusammenhang mit medizinischen Hubschraubernoteinsätzen festgelegt sind. Einschlägige Auszüge aus dem Betriebshandbuch müssen der Organisation, für die der betreffende medizinische Hubschraubernoteinsatz geflogen wird, zur Verfügung gestellt werden.

(c) Betriebliche Anforderungen

(1) Hubschrauber

Der Betrieb gemäß Flugleistungsklasse 3 darf nicht über Gebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen durchgeführt werden.

(2) Leistungsanforderungen

(i) Start und Landung - Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 5700 kg oder weniger
**(A) Hubschrauber, die Einsätze zu oder von einem Hubschrauberflugplatz an einem Krankenhaus fliegen, der in einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen gelegen ist, müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt G (Flugleistungsklasse 1) betrieben werden. Ausgenommen davon sind Hubschrauber, für die das Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 1. Januar 2000 ausgestellt worden ist. Sie brauchen die nachfolgend genannten Bestimmungen nicht zu erfüllen:
(A1) Die Bestimmung der JAR-OPS 3.490 (a) (3) (i),

(A2) Die Bestimmung der JAR-OPS 3.490 (a) (3) (ii), wonach der Hubschrauber von dem erhöhten Hubschrauberflugplatz freikommen muss,

(A3) Die Bestimmung der JAR-OPS 3.510 (a) (3) (i), wonach der Hubschrauber von dem erhöhten Hubschrauberflugplatz freikommen muss,

(A4) bis zum 31. Dezember 2004 die Bestimmungen der JAR-OPS 3.510 (a) (3) (ii), vorausgesetzt der Luftfahrtunternehmer hat von seiner Luftfahrtbehörde eine entsprechende Genehmigung erhalten (siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.517 (a), Absatz (a) (2) (ii) und (v), (b) (2) und (b) (5).

**(B) Hubschrauber, mit denen Einsätze zu oder von einem Einsatzort (HEMS operating site) über einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen geflogen werden, müssen, soweit möglich, in Übereinstimmung mit Abschnitt G (Flugleistungsklasse 1) betrieben werden. Der Kommandant muss sich unter allen vertretbaren Umständen bemühen, den Zeitraum, während dessen die Insassen des Hubschraubers und Personen am Boden im Fall eines Triebwerkausfalles gefährdet wären, zu minimieren.

(C) Der Einsatzort (HEMS operating site) muss so bemessen sein, dass ein ausreichender Abstand zu Hindernissen vorhanden ist. Die Mindestabstände dürfen in der Regel nicht kleiner als 2D sein. Für Nachtflugeinsätze muss der Einsatzort (HEMS operating site) beleuchtet sein (vom Boden oder vom Hubschrauber aus), damit der Einsatzort und die Hindernisse darauf erkennbar sind. Ungeprüfte Einsatzorte müssen in der Regel eine Mindestgröße entsprechend 2D x 4D haben.

(D) Das Betriebshandbuch muss Anweisungen für Start- und Landeverfahren auf vorher ungeprüften Einsatzorten (HEMS operating sites) enthalten.

(ii) Start und Landung - Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 kg

Hubschrauber, die für medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) verwendet werden, müssen in Übereinstimmung mit der Flugleistungsklasse 1 betrieben werden.

(3) Besatzung

Ungeachtet der Forderungen in Abschnitt N gilt für medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) Folgendes:

(i) Auswahl

Das Betriebshandbuch muss spezifische Kriterien für die Auswahl von Flugbesatzungsmitgliedern für Aufgaben bei medizinischen Hubschraubernoteinsätzen (HEMS) enthalten, wobei vorhandene Erfahrung zu berücksichtigen ist.

(ii) Erfahrung

Die geforderte Mindesterfahrung von Kommandanten, die für HEMS-Flüge eingesetzt werden, ist

(A) nicht weniger als:
(A1) 1000 Stunden als verantwortlicher Pilot von Flugzeugen oder 100 Stunden als verantwortlicher Pilot von Hubschraubern und 1000 Stunden als Kopilot bei HEMS-Einsätzen, davon 500 Stunden als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht,

(A2) 500 Stunden einschlägige Flugerfahrung auf Hubschraubern und

(A3) 50 Stunden Nachtflug auf Hubschraubern, einschließlich 20 Stunden als verantwortlicher Pilot, für die Piloten, die HEMS Nachtflugeinsätze durchführen.

(B) erfolgreicher Abschluss der Ausbildung in Übereinstimmung mit Absatz (e) dieses Anhanges.

(iii) Flugerfahrung der letzten Zeit

Alle Piloten, die für HEMS-Flüge eingesetzt werden, müssen innerhalb der letzten 6 Monate mindestens 30 Minuten Flugzeit ohne Sicht nach außen unter Zuhilfenahme von Instrumenten in einem Hubschrauber oder einem anerkannten Flugsimulator absolviert haben. Jeder zweite Flug, der auf die Flugerfahrung der letzten Zeit angerechnet wird, darf in einem anerkannten Übungsgerät durchgeführt werden.

(iv) Zusammensetzung der Besatzung

(A) Flüge am Tage

Am Tage muss die Mindestbesatzung aus einem Piloten und einem HEMS-Besatzungsmitglied bestehen. Die Mindestbesatzung darf nur in Ausnahmefällen auf einen Piloten reduziert werden.

(B) Nachtflug

Die Mindestbesatzung bei Nacht muss aus zwei Piloten bestehen. Über bestimmten geographischen Gebieten, die der Luftfahrtunternehmer gegenüber der Luftfahrtbehörde im Betriebshandbuch auszuweisen hat, dürfen jedoch ein Pilot und ein HEMS-Besatzungsmitglied eingesetzt werden, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

(B1) ausreichende Bodensicht,

(B2) System zur Flugwegverfolgung über die Dauer des HEMS-Einsatzes,

(B3) Zuverlässigkeit von Wetterberatungseinrichtungen,

(B4) Mindestausrüstungsliste für medizinische Hubschraubernoteinsätze,

(B5) fortdauernde Anwendung der Verfahren für die effektive Zusammenarbeit der Besatzungsmitglieder,

(B6) Mindestqualifikation der Besatzung, Anfangs- und Wiederholungsschulung,

(B7) Betriebsverfahren einschließlich Koordinierung zwischen den Besatzungsmitgliedern,

(B8) Wettermindestbedingungen,

(B9) zusätzliche Umstände aufgrund spezieller örtlicher Gegebenheiten.

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(Stand: 29.08.2018)

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