umwelt-online: JAR-OPS 3 (5)

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JAR-OPS 3.245 Reserviert

JAR-OPS 3.250 Festlegung von Mindestflughöhen

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat Mindestflughöhen und die Methoden zur Bestimmung dieser Höhen für alle zu befliegenden Streckenabschnitte, die den geforderten Bodenabstand sicherstellten, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abschnitte F bis I festzulegen.

(b) Die Methode zur Festlegung der Mindestflughöhen bedarf der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.

(c) Sind die Mindestflughöhen, die von Staaten festgelegt wurden, deren Gebiet überflogen wird, größer als die vom Luftfahrtunternehmer festgelegten Höhen, müssen die höheren Werte angewendet werden.

(d) Der Luftfahrtunternehmer hat bei der Festlegung der Mindestflughöhen folgende Faktoren zu berücksichtigen:

(1) die Genauigkeit, mit der die Position des Hubschraubers bestimmt werden kann,

(2) wahrscheinliche Ungenauigkeiten in den Anzeigen der benutzten Höhenmesser,

(3) die Besonderheiten des Terrains (z.B. schroffe Höhenänderungen) entlang der Flugstrecken oder in den Fluggebieten,

(4) die Wahrscheinlichkeit, auf ungünstige Wetterbedingungen zu treffen (z.B. starke Turbulenzen und Abwinde),

(5) mögliche Ungenauigkeiten der Luftfahrtkarten.

(e) Bei Erfüllung der Bestimmungen des Absatzes (d) ist Folgendes zu beachten:

(1) Berichtigungen bei Temperatur- und Druckabweichungen von den Standardwerten,

(2) Forderungen der Flugverkehrskontrollstellen,

(3) unvorhergesehene Ereignisse auf der geplanten Flugstrecke.

JAR-OPS 3.255 Kraftstoff 8

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat die Grundsätze für die Kraftstoffermittlung zum Zweck der Flugplanung und der Umplanung während des Fluges festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass für jeden Flug für den geplanten Betrieb genügend Kraftstoff und für Abweichungen vom geplanten Betrieb genügend Reserven an Bord sind.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass bei der Planung der Flüge ausschließlich Folgendes zugrunde gelegt wird:

(1) Verfahren und Angaben, die in dem Betriebshandbuch enthalten oder daraus abgeleitet worden sind, oder aktuelle Hubschrauber bezogene Angaben,

(2) die Betriebsbedingungen, unter denen der Flug durchzuführen ist, einschließlich:

(i) realistischer Kraftstoffverbrauchsdaten des Hubschraubers,

(ii) voraussichtliche Massen,

(iii) zu erwartende Wetterbedingungen,

(iv) Verfahren und Beschränkungen der Flugverkehrsdienste.

(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die vor dem Flug durchgeführte Berechnung der erforderlichen ausfliegbaren Kraftstoffmenge Folgendes enthält:

(1) Kraftstoff für das Rollen (taxi fuel),

(2) Kraftstoff für die Flugphase (trip fuel),

(3) Reservekraftstoff bestehend aus:

(i) Kraftstoff für unvorhergesehenen Mehrverbrauch (contingency fuel),

(ii) Ausweichkraftstoff (alternate fuel), wenn ein Bestimmungs-Ausweichflugplatz (destination alternate heliport) gefordert wird. Dies schließt nicht aus, dass der Startflugplatz als Bestimmungs-Ausweichflugplatz gewählt wird.

(iii) Endreserve (final reserve fuel),

(iv) zusätzlicher Kraftstoff (additional fuel), wenn dies die Art des Flugbetriebes erfordert (z.B. abgelegene Hubschrauberflugplätze),

(4) extra Kraftstoff, wenn dies von dem Kommandanten gefordert wird.

(d) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Verfahren für die Umplanung während des Fluges zur Berechnung der erforderlichen ausfliegbaren Kraftstoffmenge Folgendes enthält, wenn der Flug entlang einer anderen als der ursprünglich geplanten Flugstrecke oder zu einem anderen als dem ursprünglich geplanten Bestimmungsflugplatz durchgeführt werden soll:

(1) Kraftstoff für den Rest des Fluges,

(2) Reservekraftstoff bestehend aus: (i) Kraftstoff für unvorhergesehenen Mehrverbrauch,

(ii) Ausweichkraftstoff, wenn ein Bestimmungs-Ausweichflugplatz gefordert wird. Dies schließt nicht aus, dass der Startflugplatz als Bestimmungs-Ausweichflugplatz gewählt wird.

(iii) Endreserve,

(iv) zusätzlicher Kraftstoff, wenn dies die Art des Flugbetriebes erfordert (z.B. abgelegene Hubschrauberflugplätze),

(3) extra Kraftstoff, wenn dies vom Kommandanten gefordert wird.

JAR-OPS 3.260 Beförderung von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit (Persons with Reduced Mobility [PRMs]) Verfahren festzulegen.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit keine Sitze zugewiesen werden oder von ihnen belegt werden, wo ihre Unterbringung:

(1) die Besatzung in ihren Aufgaben behindern könnte,

(2) den Zugang zu der Notausrüstung behindern könnte oder

(3) die Räumung des Hubschraubers in Notfällen behindern könnte.

(c) Der Kommandant muss benachrichtigt werden, wenn Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit befördert werden sollen.

JAR-OPS 3.265 Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde, und von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen

Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren für die Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde (inadmissible passengers), von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen (deportees or persons in custody) festzulegen, um die Sicherheit des Hubschraubers und seiner Insassen zu gewährleisten. Der Kommandant muss benachrichtigt werden, wenn solche Personen befördert werden sollen.

JAR-OPS 3.270 Verstauen von Gepäck und Fracht
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.270)

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass nur solche Handgepäck- und Frachtstücke in den Fluggastraum mitgenommen werden, die ordnungsgemäß und sicher verstaut werden können.

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(Stand: 29.08.2018)

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