umwelt-online: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen (3)

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5.3.2 Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuer

5.3.2.1 Ein Leuchtfeuer muss an einem Hubschrauberflugplatz vorhanden sein, wenn

  1. eine weit reichende optische Führung für notwendig erachtet wird und durch andere optische Mittel nicht gegeben ist; oder
  2. der Hubschrauberflugplatz aufgrund der umgebenden Lichter nur schwer zu erkennen ist.

5.3.2.2 Das Leuchtfeuer ist auf dem Hubschrauberflugplatz oder in seiner Nähe, vorzugsweise in erhöhter Lage, so aufzustellen, dass der Hubschrauberpilot von nahem nicht geblendet wird,

5.3.2.3 Das Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuer strahlt sich wiederholende Gruppen von kurzen weißen Blitzen in gleichen Zeitabständen nach dem in Abbildung 5-8 dargestellten Schema ab.

5.3.2.4 Das Licht des Leuchtfeuers strahlt in alle Azimut-Richtungen.

5.3.2.5 Die wirksame Lichtstärkenverteilung jedes Blitzes sollte den in Abbildung 5-9, Bild 1, angegebenen Werten entsprechen.

Für eine eventuell gewünschte Helligkeitsregelung haben sich Einstellungen von 10 % und 3 % als befriedigend erwiesen. Zusätzlich kann eine Abschirmung erforderlich sein. um sicherzustellen, dass Hubschrauberpiloten während der Endphase von Anflug und Landung nicht geblendet werden.

Abbildung 5-8. Blitzeigenschaften des Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuers

Abbildung 5-9. Diagramm gleicher Lichtstärken für Hubschrauberbetrieb in Sichtwetterbedingungen

5.3.3 Anflugbefeuerung

5.3.3.1 Eine Anflugbefeuerung ist an Hubschrauberflugplätzen vorzusehen, wenn die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, eine bevorzugte Anflugrichtung anzuzeigen.

5.3.3.2 Die Anflugbefeuerung ist in einer geraden Linie entlang der bevorzugten Anflugrichtung anzubringen.

5.3.3.3 Eine Anflugbefeuerung sollte aus einer Reihe von drei Feuern in Abständen von je 30 m und aus einem 18 m langen Querbalken in einer Entfernung von 90 m vom FATO-Rand bestehen, wie in Abbildung 5-10 dargestellt. Die den Querbalken bildenden Feuer sollten in gleichmäßigen Abständen von 4,5 m in einer möglichst horizontalen geraden Linie aufgestellt werden, die rechtwinklig zur Linie der Mittellinienfeuer liegt und durch diese in zwei gleiche Teile geteilt wird. Wo ein Bedarf besteht, den Endanflug auffälliger zu machen, sind zusätzliche Feuer gleichmäßig im Abstand von 30 m hinter dem Querbalken zu platzieren. Die Feuer jenseits des Querbalkens können je nach Umgebung Festfeuer oder Blitzfolgefeuer sein.

Blitzfolgefeuer können von Vorteil sein, wenn die Identifizierung der Anflugbefeuerung wegen der umgebenden Lichter schwierig ist.

5.3.3.4 Eine Anflugbefeuerung für eine Nichtprizisions-FATO sollte mindestens 210 m lang sein. Für eine Sichtanflug-FATO sollten mindestens drei Festfeuer im Abstand von mindestens vier Metern angeordnet werden, wenn die örtlichen Verhältnisse dies zulassen.

5.3.3.5 Die Festfeuer sind weiße Rundstrahlfeuer.

5.3.3.6 Die Lichtverteilung von Festfeuern sollte den in Abbildung 5-9, Bild 2. angegebenen Werten entsprechen, jedoch sollte die Lichtstärke für eine Nichtpräzisions-FATO um den Faktor 3 erhöht worden.

5.3.3.7 Blitzfolgefeuer sind weiße Rundstrahlfeuer.

5.3.3.8 Die Blitzfeuer sollten eine Blitzfolge von einem Blitz pro Sekunde haben: die Lichtverteilung entspricht den in Abbildung 5-9, Bild 3, angegebenen Werten. Die Blitzfolge beginnt am äußersten Feuer und setzt sich zum Querbalken hin fort.

5.3.3.9 Es muss eine geeignete Heiligkeitsregelung eingebaut sein, uni eine Anpassung der Lichtstärke en die vorherrschenden Bedingungen zu ermöglichen. Die folgenden Lichtstärkeeinstellungen haben sich als geeignet erwiesen:

  1. Festfeuer - 100 %, 30 %, und 10 %; und
  2. Blitzfeuer - 100 %, 10 % und 3 %.

Abbildung 5-10. Anflugbefeuerung

5.3.4 Horizontales Anflugleitsystem

Absichtlich frei gelassen

5.3.5 Gleitwinkelbefeuerung

5.3.5.1 Für den Anflug auf einen Hubschrauberflugplatz ist eine Gleitwinkelbefeuerung vorzusehen, unabhängig davon, ob für den Hubschrauberflugplatz andere Sichtanflughilfen oder nicht-optische Hilfen vorhanden sind, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen, besonders nachts, bestehen:

  1. Verfahren zur Hindernisvermeidung, Lärmminderung oder Verkehrskontrolle erfordern die Einhaltung eines bestimmten Gleitwinkels;
  2. die Umgebung des Hubschrauberflugplatzes liefert kaum optische Anhaltspunkte; und
  3. die Eigenschaften des Hubschraubers erfordern einen stabilisierten Anflug.

5.3.5.2 Die Standard-Gleitwinkelbefeuerungen für den Hubschrauberbetrieb sind:

  1. PAPI und APAPI gemäß den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für die Gleitwegbefeuerung auf Flughäfen (PAPI-Anlage-Richtlinien) vom 24. Juni 1993 (NfL 1 201193} seit der Ausnahme, dass die Winkelgröße des Sektors des Signals "Anflug korrekt" auf 45 Minuten zu erhöhen ist: oder
  2. ein Hubschraubergleitwinkelanzeige-System (IIAPT) entsprechend den in 5.3.6 bis einschließlich 5.3.9 enthaltenen Bestimmungen,

5.3.5.3 Eine Gleitwinkelbefeuerung ist so anzubringen, dass ein Hubschrauber zu der gewünschten Position innerhalb der FATO geführt wird und der Hubschrauberpilot bei Endanflug und Landung nicht geblendet wird.

5.3.5.4

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