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Regelwerk

Änderungstext

Zwoelfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom 4. Juli 2008
(BGBl. I Nr.28 vom 11.07.2008 S. 1214)



Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 8 und Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, 2203), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

" § 46a Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006

Das Luftfahrt-Bundesamt ist Durchsetzungs- und Beschwerdestelle im Sinne der Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. EU Nr. L 204 S. 1)."

2. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe " § 46 Abs. 5" die Wörter "sowie § 46a" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2 und 3" durch die Angabe "Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

3. § 65 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde dieses Abschnitts ist berechtigt nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Genehmigung maßgebend waren, fortbestehen und ob der Flugbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird. "Die nach diesem Abschnitt jeweils zuständige Behörde ist befugt zu prüfen, ob die für eine Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen fortbestehen, die Nebenbestimmungen einer Genehmigung beachtet und der Betrieb unter Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß durchgeführt wird."

4. In § 108 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. EU Nr. L 204 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 sich weigert, eine Buchung zu akzeptieren oder eine Person an Bord zu nehmen,
  2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
  3. entgegen Artikel 4 Abs. 4 einen behinderten Menschen oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Gründe für eine Ausnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Ankunfts- und Abfahrtsorte nicht oder nicht richtig ausweist,
  5. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine erforderliche Maßnahme nicht ergreift,
  6. entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Information über einen Hilfsbedarf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,
  7. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 oder 6 nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannte Hilfe geleistet wird,
  8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannte Hilfe ohne zusätzliche Kosten geleistet wird,
  9. entgegen Artikel 10 die dort genannte Hilfe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise leistet oder
  10. entgegen Artikel 11 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass ein Mitarbeiter über die dort genannten Kenntnisse verfügt."

5. In § 1 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 Satz 1, § 2, § 6 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Satz 2, § 48a Nr. 3 und in der Anlage 1 IV Nr. 3 wird jeweils die Angabe "kg" durch das Wort "Kilogramm" ersetzt.

6. In § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe "km" durch das Wort "Kilometern" ersetzt.

7. In § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 7 Buchstabe b, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a und b, § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe "km" durch das Wort "Kilometer" ersetzt.

8. In § 46 Abs. 2 Satz 3, Anlage 1 II Nr. 4 Abs. 3, III Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 werden jeweils die Angaben "cm" durch das Wort "Zentimeter" ersetzt.

9. In Anlage 1 II Nr. 4 Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe "cm" durch das Wort "Zentimetern" ersetzt.

10. In § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a wird jeweils die Angabe "m" durch das Wort "Metern" ersetzt.

11. Anlage 1 II wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Abschnitt "Flugzeuge" wie folgt gefasst:

alt neu
Flugzeuge
über 20 t höchstzulässige Startmasse A,
von 14 bis 20 t

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