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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
Vom 31. März 2009
(BGBl. I Nr. 19 vom 15.04.2009 S. 746)
Auf Grund des § 32 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. II S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses. | "(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung." |
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2
Die Prüfungen erfolgen in deren Außenstellen.
wird gestrichen.
b) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "Prüfungsorte " durch die Wörter "für Prüfungen örtlich zuständigen Außenstellen" ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Ausbildungsstelle " durch das Wort "Ausbildungsstätte" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Anlage " durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "die Prüfung" durch das Wort "diese" ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "die Zusatzprüfung" durch das Wort "diese" ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
b) In Absatz 7 wird nach dem Wort "erteilt" das Wort "worden" eingefügt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden folgende Gebühren erhoben:
|
"(1) Die für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben." | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Die Absätze 3 und 4
(Stand: 23.02.2022)
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