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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse

Vom 31. März 2009
(BGBl. I Nr. 19 vom 15.04.2009 S. 746)


Auf Grund des § 32 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. II S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses. "(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung."

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Die Prüfungen erfolgen in deren Außenstellen.

wird gestrichen.

b) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "Prüfungsorte " durch die Wörter "für Prüfungen örtlich zuständigen Außenstellen" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Ausbildungsstelle " durch das Wort "Ausbildungsstätte" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Anlage " durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "die Prüfung" durch das Wort "diese" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "die Zusatzprüfung" durch das Wort "diese" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

b) In Absatz 7 wird nach dem Wort "erteilt" das Wort "worden" eingefügt.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden folgende Gebühren erhoben:
1. für die Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses
  a) zum Erwerb des BZF II 70 Euro,
  b) zum Erwerb des BZF I 80 Euro;
2. für die Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses
  a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I 70 Euro,
  b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II 80 Euro,
  c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II 70 Euro;
3. für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung für ein BZF II oder I jeweils die Hälfte der in Nummer 1 genannten Gebühren;  
4. für die Abnahme einer Nachprüfung für das AZF 40 Euro;
5. a) für das Ausstellen einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 20 Euro,
  b) für das Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 20 Euro;
6. für das Bearbeiten eines Antrages nach § 12, § 13 oder § 14  
  a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 20 Euro,
  b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) 20 Euro,
  c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) 20 Euro,
  d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne vereinfachte Prüfung 20 Euro,
  e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter Prüfung 40 Euro;
7. für die Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 4 70 Euro.
"(1) Die für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben."

b) Die Absätze 3 und 4

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