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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse

Vom 11. März 2019
(BGBl. I Nr. 8 vom 21.03.2019 S. 330)



Auf Grund des § 32 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe e der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1
(gültig ab 22.06.2019 siehe =>)

Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7. nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 dieser Verordnung. "7. nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und 4 dieser Verordnung;"

b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. durch Einsatzkräfte der Feuerwehren von Flughafenunternehmen auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle unter Verwendung der Feuerwehrfrequenz gemäß § 45 Absatz 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Sprechfunk" die Wörter "in deutscher und englischer Sprache" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "militärische Erlaubnisscheine für den Flugsicherungs-Kontrolldienst" durch die Wörter "Militärische Lizenzen für den Flugverkehrskontrolldienst" ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Für Lizenzscheine nach Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 06.03.2015 S.1) gilt Absatz 3 entsprechend."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist, sowie nach den in § 20 Absatz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) genannten Bestimmungen der Joint Aviation Requirements - Flight Crew Licensing (JARFCL) können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind. "Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird. "Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird."

4. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter "militärischen Erlaubnisscheines für den Flugsicherungs-Kontrolldienst" durch die Wörter "einer Militärischen Lizenz für den Flugverkehrskontrolldienst" ersetzt.

5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst

(1) Inhabern von Lizenzscheinen nach Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2015/340 wird auf Antrag ausgestellt:

  1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind,
  2. das BZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind,
  3. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind oder
  4. das AZF E, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind

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