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Regelwerk

GGVBinSch - Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern

Vom 21. Dezember 1994
(BGBl. I 1994 S. 3971; 1996 S. 45, S. 2178; 1997 S. 2853; 1998 S. 4049; 29.10.2001 S. 2785; 27.03.2002 S. 1246)



Zur Neuregelung GGVSEB

Auf Grund

§ 1 Anwendungsbereich

(1)02 Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (Anlage 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1994, BGBl. II 1994 S. 3830, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. März 2002, BGBl. II 2002 S. 774), nachstehend ADNR genannt, gilt mit den in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. II 1995 S. 1058) bestimmten Ausnahmen auf den übrigen schiffbaren Binnengewässern entsprechend. Sie gilt auf der Mosel nach Anlage 2 der vorgenannten Verordnung unmittelbar.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Seeschiffe auf Seeschiffahrtsstraßen.

(3) Die Bestimmungen des § 19 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) und der darauf gestützten Verordnungen bleiben unberührt.

§ 2 Zuständige Behörden im Sinne des ADNR

(1)98 Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 ADNR und des Artikels 4 Abs. 2 ADNR Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt (Zentralstelle SUK/SEA). Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 4 Abs. 2 ADNR, die ausschließlich auf schiffbaren Binnengewässern der Länder gelten sollen, erteilt die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 ADNR ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 8 ADNR sind neben den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen auch deren nachgeordnete Stellen und die Polizeikräfte der Länder.

(4)98  0102 Die zuständigen Behörden im Sinne der Anlagen B.1 und B.2 zum ADNR ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht. Das Wort "Hafenbehörde" bezeichnet die für die jeweilige Angelegenheit zuständige Bundesbehörde oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Schiffsuntersuchungskommissionen sind die für den Vollzug der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zuständigen Schiffsuntersuchungskommissionen.

Randnummer Aufgabe Zuständige Behörde
6003 Zulassung von Versandstücken in Verbindung mit Rn. 3752 bis 3754 ADR Bundesamt für Strahlenschutz
10 014 Feststellung, ob elektrische Einrichtung geprüft und zugelassen ist Untersuchungskommission
10 251 Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Einrichtung Zentralstelle SUK/SEA
10 280 Zulassung der Personen für Nachprüfung und Untersuchung der
  • Feuerlöschgeräte
  • Feuerlöschschläuche
  • besondere Ausrüstung
Zentralstelle SUK/SEA
10 282 (3) Ausstellung eines Zulassungszeugnisses Untersuchungskommission
10 282 (7) Einziehung des Zulassungszeugnisses Zurückhaltung des Zulassungszeugnisses Untersuchungskommission
10 282 (8) Einziehung oder Berichtigung des Zulassungszeugnisses auf Antrag des Eigentümers Untersuchungskommission
10 282 (9) Eintragung von Vermerken Untersuchungskommission
10 283 Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses für begrenzte Dauer einschließlich Festlegung zusätzlicher Bedingungen Untersuchungskommission
10 308 Genehmigung von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
10 308 Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Zentralstelle SUK/SEA
10 315 (2) Bescheinigung für Sachkundige Wasser- und Schiffahrtsdirektion
10 315 (2), (4) und (5) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fachprüfungen und Anerkennung von Lehrgängen Zentralstelle SUK/SEA
10 407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
10 409 Genehmigung zum Umladen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
10 416 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Behältern (Containern), Tankfahrzeugen, Großpackmitteln (IBC) und Tankcontainern auf dem Schiff in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
10 504 (2) Befreiung von der Pflicht, beim Stilliegen in Hafenbecken oder anderen zugelassenen Stellen einen Sachkundigen an Bord zu haben in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
10 504 (3)
und (4)
Ausweisen von Liegeplätzen und Abständen beim Stilliegen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
11 407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
11 408 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
11 414 (7) Genehmigung von Ausnahmen bei Lade- und Lösch- arbeiten in Häfen: Hafenbehörde außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
11 505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsdirektion, Wasser- und Schiffahrtsamt oder Wasserschutzpolizei
41 505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsdirektion, Wasser- und Schiffahrtsamt oder Wasserschutzpolizei
52 407 Zulassung von Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
52 408 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
52 505 Entgegennahme der Mitteilung über das Anhalten aus Sicherheitsgründen Wasser- und Schiffahrtsdirektion, Wasser- und Schiffahrtsamt oder Wasserschutzpolizei
71 002 in Verbindung mit Rn. 3757 ADR Erteilung einer Beförderungsgenehmigung nach Rn. 3757 ADR Bundesamt für Strahlenschutz
71 002 in Verbindung mit 6002 und mit Rn. 2716 ADR Entgegennahme einer Benachrichtigung Bundesamt für Strahlenschutz
71 112 in Verbindung mit Rn. 3758 ADR Erteilung einer Sondervereinbarung nach Rn. 2704 Blatt 13 der Anlage a (ADR) einschließlich Festlegung von Maßnahmen bei Beförderung nach Sondervereinbarung Bundesamt für Strahlenschutz
71 381
71 403 (2)
und (3)
Entgegennahme einer Benachrichtigung Festlegung von Genehmigungsauflagen einschließlich Zulassung der Zusammenladung Bundesamt für Strahlenschutz Bundesamt für Strahlenschutz
71 414 (1) und (2) Genehmigung zur Reduzierung des vorgeschriebenen Abstandes von besetzten Räumen Bundesamt für Strahlenschutz
71 415 in Verbindung mit 6002 und mit Rn. 2716 ADR Festlegung von Vorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit bei beschädigten oder undichten Versandstücken in Häfen: Hafenbehörde oder sonstige nach Landesrecht zuständige Behörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsdirektion, Wasser- und Schiffahrtsamt oder Wasserschutzpolizei oder sonstige nach Landesrecht zuständige Behörde
71 418 Entgegennahme der Mitteilung über unzustellbare Sendung sowie Erteilung von Weisungen Wasser- und Schiffahrtsdirektion, Wasser- und Schiffahrtsamt oder Wasserschutzpolizei oder sonstige nach Landesrecht zuständige Behörde
71 429 (2) Festlegung von besonderen Stauvorschriften Bundesamt für Strahlenschutz
120 294 (4) Prüfung der Stabilitätsunterlagen gemäß IMO Resolution A.167 (ES.IV) und A.206 (VII) Seeberufsgenossenschaft
210 014 Feststellung, ob elektrische Einrichtung geprüft und zugelassen ist Untersuchungskommission
210 206 Zulassung von Gasspüranlagen Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
210 251 Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Einrichtung Zentralstelle SUK/SEA
210 280 Zulassung von Personen zur Prüfung der
  • Lade- und Löschschläuche
  • Feuerlöschgeräte
  • Feuerlöschschläuche
  • besonderen Ausrüstung
Zentralstelle SUK/SEA
210 282 (3) Ausstellung eines Zulassungszeugnisses Untersuchungskommission
210 282 (7) Einziehung des Zulassungszeugnisses Zurückhaltung des Zulassungszeugnisses Untersuchungskommission
210 282 (8) Einziehung oder Berichtigung des normalen Zulassungszeugnisses auf Antrag des Eigentümers Untersuchungskommission
210 283 Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses für begrenzte Dauer einschließlich Festlegung zusätzlicher Bedingungen Untersuchungskommission
210 307 Zulassung von Entgasungsplätzen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
210 308 Genehmigung von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
210 308 Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Zentralstelle SUK/SEA
210 315 (2) Bescheinigung für Sachkundige auf Tankschiffen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
210 315 (2), (4) und (5) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fachprüfungen und Anerkennung von Lehrgängen für Sachkundige auf Tankschiffen Zentralstelle SUK/SEA
210 317 (2) Bescheinigung für Sachkundige auf Typ G-Schiffen Wasser- und Schiffahrtsdirektion
210 317 (2), (4) und (5) Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fachprüfungen und Anerkennung von Lehrgängen für Sachkundige auf Typ G-Schiffen Zentralstelle SUK/SEA
210 317 (6) Anerkennung von Dokumenten gemäß Kap. V des STCW-Code Zentralstelle SUK/SEA
210 318 (2)
210 318 (2),
(4) und (5)
Bescheinigung für Sachkundige auf Typ C-Schiffen Festlegung des Ablaufs und Inhalts von Fachprüfungen und Anerkennung von Lehrgängen für Sachkundige auf Typ C-Schiffen Wasser- und Schiffahrtsdirektion Zentralstelle SUK/SEA
210 318 (6) Anerkennung von Dokumenten gemäß Kap. V des STCW-Code Zentralstelle SUK/SEA
210 402 (4) Zulassen von Ausnahmen bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
210 407 Genehmigung besonderer Umschlagstellen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
210 409 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
210.410 (1) Zustimmung zum Umschlag in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und Schifffahrtsamt".
210 415 (2) Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen zur Reinigung von Tankschiffen Zulassung von Stellen zur Reinigung von Tankschiffen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Zentralstelle SUK/SEa
in Häfen: Hafenbehörde außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsdirektion
210 424 Festlegung von Ausnahmen für das Löschen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
210 504 (2) Befreiung von der Pflicht, beim Stilliegen in Hafenbecken einen Sachkundigen an Bord zu haben in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
210 504 (4) Festlegung von anderen Abständen beim Stilliegen in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
241 412 (2) Entgegennahme von Meldungen über erhöhte Konzentration an Schwefelwasserstoff in Häfen: Hafenbehörde
außerhalb von Häfen: Wasser- und Schiffahrtsamt
311 221 (9) Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
311 223 (1) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohunungswesen
311 250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrischen Anlagen Untersuchungskommission
321 212 (6) Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
321 221 (9) und 10 Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
321 223 (5) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohunungswesen
321250 (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische Einrichtung Untersuchungskommission
331 212 (6) Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
331 221 (9) und 10 Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt
331 223 (5) Erlaß von Vorschriften für Druckbehälter Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohunungswesen
331 250  (2) Sichtvermerk auf Unterlagen für die elektrische Einrichtung Untersuchungskommission

(5) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten als zugelassene Personen im Sinne der Randnummern 10 280 der Anlage B.1 und 210 280 der Anlage B.2 zum ADNR.

§ 3 Erleichterungen

(1) Die in Artikel 5 Abs. 1 und 2 ADNR vorgesehene Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt ist nur erforderlich, wenn eine Schiffsuntersuchungskommission als zuständige Behörde nach Artikel 5 Abs. 1 oder 2 ADNR für ein Schiff, das ausweislich des Schiffsattestes zum Verkehr auf dem Rhein zugelassen ist, eine Gleichwertigkeit nach Artikel 5 Abs. 1 ADNR oder eine Neuerung nach Artikel 5 Abs. 2 ADNR zulassen will.

(2) Anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Randnummer 10 282 der Anlage B.1 oder 210 282 der Anlage B.2 zum ADNR genügt für Schiffe, die auf der Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind, auch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, daß sie nach dem Stand der Sicherheitstechnik des ADNR geeignet sind, das jeweilige Gefahrgut sicher zu befördern.

(3)02 Anstelle eines Sachkundenachweises nach Randnummer 10 315 Abs. 2 der Anlage B.1, 210 315 Abs. 2, 210 317 Abs. 2 oder 210 318 Abs. 2 der Anlage B.2 zum ADNR genügt für Sachkundige auf Schiffen, die auf der Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind, auch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, daß der Sachkundige über ausreichende Kenntnisse über gefährliche Güter gemäß Randnummern 10 315 Abs. 3 der Anlage B.1, 210 315 Abs. 3 und, soweit zutreffend, 210 317 Abs. 3 oder 210 318 Abs. 3 der Anlage B.2 zum ADNR verfügt.

(4)02 Abweichend von der Randnummer 210.416 Abs. 12 der Anlage B2 zum ADNR dürfen Tankschiffe

  1. ihre Gassammelleitung oder Gasrückführleitung auch an eine Gaspendelleitung einer Landanlage anschließen, wenn in dieser keine in Richtung Tankschiff wirkende Flammendurchschlagsicherung eingebaut ist. Dies gilt bis zum 31. März 2002. In diesen Fällen entfällt die Frage 12.3 der Prüfliste gemäß Randnummer 210 410 Abs. 1 der Anlage B2 zum ADNR.
  2. die der Randnummer 321 222 Abs. 5 Buchstabe a) Nr. i bis v oder Buchstabe b) oder der Randnummer 331 222 Abs. 5 Buchstabe a) Nr. i bis v oder Buchstabe b) entsprechen, ihre Gassammelleitung oder Gasrückführleitung auch an eine Gaspendelleitung einer Landanlage anschließen, wenn in dieser keine in Richtung Tankschiff wirkende Flammendurchschlagsicherung eingebaut ist. Dies gilt vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2010. In diesen Fällen entfällt die Frage 12.3 der Prüfliste gemäß Randnummer 210.410 Abs. 1 der Anlage B2 zum ADNR."

(5) Eine Zustimmung nach den Randnummern 51 111 und 91 111 der Anlage B.1 zum ADNR ist für Beförderungen auf den Binnengewässern, für die das ADNR unmittelbar oder entsprechend gilt, nicht erforderlich.

(6)96b 02Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3 Ziffer 31c ADR und der Klasse 9 Ziffer 80 ADNR mit einem Flammpunkt von über 61 °C bis 100 °C die in Randnummer 210 409 der Anlage B.2 zum ADNR vorgesehene besondere Genehmigung des vollständigen oder teilweisen Umladens auf den Binnengewässern, für die das ADNR unmittelbar oder entsprechend gilt' allgemein erteilen mit der Einschränkung, daß das Umladen nur bei Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung öffentlich bekanntzumachen.

(7) Die Abschnitte 5 der Anlagen B.1 und B.2 zum ADNR (zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe) sind auf den Seeschiffahrtsstraßen nicht anzuwenden.

(8)02 Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesgrenzschutzes, des Zollgrenzdienstes, der Polizeien, der Feuerwehren und der Kampfmittelräumdienste, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr, polizeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehr oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung erfordern.

(9)98Das Bilgenentölungsboot "BP 47" mit der amtlichen Schiffsnummer 4006520 darf abweichend von der Randnummer 210 014 eine Tragfähigkeit von über 300 Tonnen aufweisen.

(10)98 Auf Seeschiffahrtsstraßen dürfen Trägerschiffsleichter als Binnenschiffe zum Transport gefährlicher Güter eingestellt werden, wenn sie den Vorschriften des Abschnitts 19 der Allgemeinen Einleitung den IMDG-Codes deutsch, in der Fassung, die durch § 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419) in der jeweils geltenden Fassung eingeführt ist, entsprechen.

(11)98 Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 im Zusammenhang mit dem Abbrennen eines Feuerwerks die Genehmigung erteilen, daß die Feuerwerkskörper abweichend von den Vorschriften des ADNR, Anlage B.1 befördert werden dürfen. Die Genehmigung muß Auflagen enthalten, die eine dem ADNR entsprechende Sicherheit gewährleisten.

§ 4 Besondere Pflichten der Beteiligten

(1)96b Auf den Binnengewässern, für die das ADNR unmittelbar oder entsprechend gilt, haben die Beteiligten die sich aus den Absätzen 2 bis 9 ergebenden besonderen Pflichten.

(2)  96b Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsverhältnis besteht, der Ausrüster, darf gefährliche Güter nur befördern lassen,

  1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung mit der Anlage a zum ADNR zugelassen ist,
  2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit Randnummer 10 111 oder 10 121 der Anlage B.1 zum ADNR in Trockengüterschiffen oder Randnummer 210 121 der Anlage B.2 zum ADNR in Tankschiffen zugelassen ist.

(3)  96b98 Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsverhältnis besteht, der Ausrüster, hat dafür zu sorgen, daß bei der Beförderung gefährlicher Güter

  1. das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der technischen Ausrüstung erhalten wird, der den Abschnitten 2 der Anlagen B.1 und B.2 zum ADNR - im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel den wahlweise anwendbaren entsprechenden Vorschriften über Bau und Ausrüstung - entspricht; bei Schiffen, die unter die Übergangsvorschriften des Artikels 6 ADNR fallen, sind darin aufgeführte Übergangsvorschriften einzuhalten,
  2. sich ein Abdruck der Anlage a zum ADNR und je nach Beförderungsart der Anlage B.1 oder B.2 zum ADNR und die in Randnummer 10 381 Abs. 1 der Anlage B.1 oder 210 381 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten Urkunden an Bord befinden,
  3. die in Randnummer 10 205 der Anlage B.1 oder 210 205 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen Gebrauchsanweisungen mitgeführt werden,
  4. in einem Schubverband oder gekuppelten Fahrzeugen nach Randnummer 10 219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2 alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sind, wenn bei mindestens einem Fahrzeug ein Zulassungszeugnis nach Randnummer 10 282 der Anlage B.1 oder 210 282 der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden sein muß,
  5. die in Randnummer 10 240 Satz 1 und 2 der Anlage B.1 oder 210 240 Satz 1 und 2 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen zwei weiteren geeigneten Handfeuerlöscher mitgeführt werden,
  6. die in den Randnummern 10 251 und 10 280 der Anlage B.1 oder 210 251 und 210 280 der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt und die entsprechenden Bescheinigungen an Bord gegeben werden,
  7. die in Randnummer 10 260 Abs. 1 der Anlage B.1 oder 210 260 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebene besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,
  8. diese nur auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis nach Randnummer 10 282 oder 10 283 der Anlage B.1 oder 210 282 oder 210 283 der Anlage B.2 zum ADNR befördert werden,
  9. ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 315 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 315 Abs. 1 und 2 Satz 1, 210 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 210 318 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5 der Anlage B.1, 210 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5, 210 317 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5 oder Abs. 6 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5 oder Abs. 6 der Anlage B.2 zum ADNR an Bord anwesend ist,
  10. nach den Randnummern 311 200, 321 200 und 331 200, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum ADNR keine Schiffe eingesetzt werden, an denen verbotene Baustoffe verwendet werden,
  11. die Klasse nach Randnummer 210 208 Abs. 2 der Anlage B.2 zum ADNR aufrechterhalten wird,
  12. die Hinweise an den Zugängen nach den Randnummern 311 217, 321 217 und 331 217, jeweils Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7, der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden sind,
  13. die in Randnummer 311 222, 321 222 oder 331 222, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten Ladetanköffnungen mit gasdichten Verschlüssen versehen sind,
  14. die in Randnummer 311 250, 321 250 oder 331 250 der Anlage B.2 zum ADNR geforderten Unterlagen für die elektrische Ausrüstung an Bord gegeben werden,
  15. die in den Randnummern 311 225, 321 225 und 331 225, jeweils Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten Lade- und Löschleitungen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig sind,
  16. die in Randnummer 311 225 Abs. 8 der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten Lade- und Löschleitungen nicht zu Ballastzwecken benutzt werden können,
  17. die in den Randnummern 110 240 Abs. 3 der Anlage B.1 oder 311 240, 321 240 und 331 240, jeweils Abs. 3, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten Handfeuerlöscher sich im geschützten Bereich oder im Bereich der Ladung befinden,
  18. die in den Randnummern 311 241, 321 241 und 331 241, jeweils Abs. 2 Satz 1, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten Heiz-, Koch- oder Kühlgeräte nicht mit den dort verbotenen Stoffen oder Gasen betrieben werden,
  19. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und 331 252, jeweils Abs. 4, der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebene rote Kennzeichnung der Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens oder Entgasens nicht betrieben werden dürfen, vorgenommen wird,
  20. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und 331 252, jeweils Abs. 6 Satz 1, der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten Steckdosen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder Landsteges fest montiert sind,
  21. die Kofferdämme nach den Randnummern 321 220 und 331 220 der Anlage B.2 zum ADNR eingerichtet sind,
  22. Flammendurchschlagssicherungen nach den Randnummern 321 212 und 331 212, jeweils Abs. 6, der Anlage B.2 zum ADNR verwendet werden,
  23. die Lade- und Löschleitungen den Vorschriften der Randnummern 311 225 Abs. 5 und 7, 321 225 Abs. 5, 7 und 8 und 331 225 Abs. 5, 7 und 8 der Anlage B.2 des ADNR entsprechen,
  24. die in den Randnummern 321 226 Abs. 3 und 331 226 Abs. 3 der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten Restetanks den dort genannten Anforderungen entsprechen,
  25. eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad nach den Randnummern 311 260, 321 260 und 331 260 der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden sind,
  26. Hinweistafeln mit dem Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht sowie ein Aschenbecher in der Nähe jedes Ausgangs nach den Randnummern 311 274, 321 274 und 331 274 der Anlage B.2 zum ADNR angebracht sind,
  27. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen oder festgesetzten Bedingungen eingehalten werden.
  28. die Hochgeschwindigkeitsventile nach der Randnummer 321 222 oder 331 222, jeweils Absatz 4 Buchstabe b Satz 3 eingestellt werden.

(4)96b02 Der Absender (Verlader) gefährlicher Güter hat dafür zu sorgen, daß

  1. die nach Randnummer 6002 Abs. 2 der Anlage a zum ADNR zu beachtenden Vorschriften der Abschnitte 7, 8, 10, 12 bis 15, 17 und 18, der Unterabschnitte 19.4 und 19.5, der Abschnitte 23, 25 und 26, der Unterabschnitte 27.6 und 27.8 und des Anhangs I der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Codes, der Einleitungen und der Stoffseiten der einzelnen Klassen des IMDG-Codes sowie der Container Pack-Richtlinien im Ergänzungsband des IMDG-Codes über die Verpackung und das Zusammenpacken gefährlicher Güter eingehalten werden und die dort vorgeschriebenen Aufschriften und Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht sind,
  2. das Beförderungspapier den Vorschriften der Randnummer 6002 Abs. 5 Buchstabe a, Abs. 6 Buchstabe a, Abs. 8, 9 und 10 der Anlage a zum ADNR entspricht,
  3. Versandstücke den Anforderungen nach Randnummer 6003 Abs. 2 der Anlage a zum ADNR entsprechen,
  4. die fehlende Explosionsgefahr im Falle der Bemerkung zu Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage a zum ADNR im Beförderungspapier bescheinigt wird,
  5. dem Schiffsführer die nach Randnummer 6002 Abs. 5 oder 6 der Anlage a zum ADNR erforderlichen schriftlichen Weisungen und Beförderungspapiere übergeben werden,
  6. nach dem Laden die Gaskonzentration nach Randnummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils Abs. 2, der Anlage B.1 zum ADNR gemessen wird und die nach Randnummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils Abs. 3, der Anlage B.1 zum ADNR notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden,
  7. dem Beförderer
    1. die Hinweise nach Randnummer 71 002 Abs. 1 der Anlage B.1 zum ADNR gegeben und die Genehmigungen nach Randnummer 71 002 Abs. 3 der Anlage B.1 zum ADNR übergeben werden,
    2. nach Randnummer 71 381 Abs. 2 der Anlage B.1 Informationen über eine Beförderungsgenehmigung oder eine vorherige Benachrichtigung der zu ständigen Behörden übergeben werden,
    3. nach Randnummer 71 381 Abs. 3 der Anlage B.1 zum ADNR vor der Verladung die Bescheinigungen der zuständigen Behörde oder die Informationen nach den Randnummern 2704 bis 2713 der Anlage a zum ADR übergeben werden,
    4. die nach Randnummer 71 403 Abs. 2 und 3 der Anlage B.1 zum ADNR erforderlichen Genehmigungen übergeben werden,
    5. Container oder andere Ladungseinheiten nur dann übergeben werden, wenn das Packen und Sichern gemäß einer internationalen Regelung im Sinne der Randnummer 6000 Abs. 1 der Anlage a zum ADNR erfolgt ist,
  8. der Schiffsführer nach Randnummer 71 381 Abs. 1 der Anlage B.1 zum ADNR über zu treffende Maßnahmen unterrichtet wird und
  9. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen oder festgesetzten Bedingungen eingehalten werden.

(5)96b Der Schiffsführer darf gefährliche Güter nur befördern,

  1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbindung mit der Anlage a zum ADNR zugelassen ist,
  2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit Randnummer 10 111 oder 10 121 der Anlage B.1 zum ADNR in Trockengüterschiffen oder Randnummer 210 121 der Anlage B.2 ADNR in Tankschiffen zugelassen ist.

(6)96b Der Schiffsführer hat bei der Beförderung gefährlicher Güter

  1. dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der technischen Ausrüstung erhalten wird, der den Abschnitten 2 der Anlagen B.1 und B.2 zum ADNR - im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel den wahlweise anwendbaren entsprechenden Vorschriften über den Bau und die Ausrüstung - entspricht; bei Schiffen, die unter die Übergangsvorschriften nach Artikel 6 ADNR fallen, sind darin aufgeführte Übergangsvorschriften einzuhalten,
  2. im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel das in Satz 3 genannte Zeugnis an Bord aufzubewahren und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen,
  3. nach dem Laden und Löschen eines Schiffes nach Randnummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils Abs. 2, der Anlage B.1 zum ADNR sich davon zu überzeugen, daß die Zustimmung des Wohnungsinhabers zum Messen der Gaskonzentration in der Wohnung vorliegt,
  4. dafür zu sorgen, daß bei Beförderung von Freimengen nach Randnummer 10 011 Abs. 1 der Anlage B.1 zum ADNR die Vorschriften der Randnummer 10 011 Abs. 2 der Anlage B.1 zum ADNR eingehalten werden,
  5. die in den Randnummern 10 205, 10 371 Satz 2 und 10 374 Satz 2 der Anlage B.1 oder 210 205, 210 371 Abs. 1 Satz 2 und 210 374 Satz 2 der Anlage B.2 zum ADNR genannten Gebrauchsanweisungen auszulegen und Hinweistafeln anzubringen,
  6. dafür zu sorgen, daß bei einem Schubverband oder bei gekuppelten Fahrzeugen nach Randnummer 10 219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sind, wenn bei mindestens einem Fahrzeug ein Zulassungszeugnis nach Randnummer 10 282 der Anlage B.1 oder 210 282 der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden sein muß,
  7. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 240 Satz 1 und 2 der Anlage B.1 oder 210 240 Satz 1 und 2 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen zwei weiteren geeigneten Handfeuerlöscher mitgeführt werden,
  8. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 260 Abs. 1 der Anlage B.1 oder 210 260 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführte besondere Ausrüstung mitgeführt wird,
  9. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 280 Abs. 1 der Anlage B.1 oder 210 280 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten Untersuchungen durchgeführt werden,
  10. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nur auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis nach Randnummer 10 282 oder 10 283 der Anlage B.1 oder 210 282 oder 210 283 der Anlage B.2 zum ADNR befördert werden,
  11. die in den Randnummern 10 301, 21 301, 31 301, 41 301, 42 301, 43 301, 52 301, 61 301, 71 301, 81 301 und 91 301 der Anlage B.1 oder 210 301, 221 301, 231 301, 241 301, 261 301, 281 301 und 291 301 der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten Vorschriften über den Zugang zu Laderäumen, Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen und über Kontrollen zu beachten,
  12. die in Randnummer 10 308 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 308 Satz 1 der Anlage B.2 aufgeführten Anforderungen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten einzuhalten,
  13. ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer 10 315 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 315 Abs. 1 und 2 Satz 1, 210 317 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 210 318 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung nach Randnummer 10 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5 der Anlage B.1, 210 315 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5, 210 317 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5 oder Abs. 6 oder 210 318 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5 oder Abs. 6 der Anlage B.2 zum ADNR an Bord anwesend ist,
  14. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nach Randnummer 10 322 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1 zum ADNR gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser geschützt werden,
  15. dafür zu sorgen, dass sich nur die in Randnummer 10 327 Abs. 1 der Anlage B1 oder der Randnummer 210 327 Abs. 1 der Anlage B2 genannten Personen an Bord aufhalten,
  16. nach Randnummer 10 331 der Anlage B.1 oder 210 331 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR nur Motoren zu verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden,
  17. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach Randnummer 10 341 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Anlage B.1 oder 210 341 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,
  18. das Verbot über das Beheizen von Laderäumen nach Randnummer 10 342 der Anlage B.1 oder der Ladung nach den Vorschriften der Randnummer 210 342 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,
  19. die elektrischen Einrichtungen nach Randnummer 10 351 Abs. 1 der Anlage B.1 oder 210 351 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR in einwandfreiem Zustand zu halten und das Verbot der Verwendung beweglicher elektrischer Leitungen nach Randnummer 10 351 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 351 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,
  20. im geschützten Bereich und in den Laderäumen nach Randnummer 10 354 der Anlage B.1 oder 210 354 der Anlage B.2 zum ADNR nur tragbare Lampen mit eigener Stromquelle zu verwenden, die dem Typ "bescheinigte Sicherheit" entsprechen,
  21. dafür zu sorgen, daß das Rauchverbot nach Randnummer 10 374 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 374 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR beachtet wird,
  22. die Zusammenladeverbote in den Laderäumen nach den Randnummern 10 403, 11 403, 21 403, 31 403, 41 403, 42 403, 43 403, 51 403, 52 403, 61 403, 62 403, 71 403, 81 403 und 91 403 der Anlage B.1 zum ADNR zu beachten,
  23. nach Randnummer 10 407 der Anlage B.1 oder 210 407 der Anlage B.2 zum ADNR nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen Lade-, Lösch- und Entgasungsvorgänge vorzunehmen,
  24. das Umladeverbot nach Randnummer 10 409 der Anlage B.1 oder 210 409 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,
  25. die Vorschriften über die Lüftung nach den Randnummern 10 412, 21 412 Abs. 1, 31 412 Abs. 1, 41 412 Abs. 1, 42 412 Abs. 1, 43 412 Abs. 1, 52 412 Abs. 1, 61 412 Abs. 1 und 91 412 Abs. 1 der Anlage B.1 oder 241 412 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,
  26. die Regelungen über das Handhaben und Stauen der Ladung nach den Randnummern 10 414, 11 414, 41 414 Abs. 1, 42 414, 43 414, 52 414, 61 414, 71 414 und 91 414 der Anlage B.1 oder 221 414 und 261 414 der Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,
  27. dafür zu sorgen, daß die in den Randnummern 10 416, 41 416 Abs. 1 und 2, 42 416 Abs. 1 und 2 und 91 416 Abs. 1 und 2 der Anlage B.1 zum ADNR vorgeschriebenen Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung getroffen werden,
  28. die
    1. in Randnummer 10 381 Abs. 1 und 3 der Anlage B. 1 oder 210 381 Abs. 1, 3 und 4 der Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten Urkunden,
    2. Bescheinigungen über Untersuchungen und Prüfungen nach Randnummer 10 280 Abs. 2 der Anlage B.1 oder 210 280 Abs. 2 und 3 der Anlage B.2 zum ADNR,
    3. Hinweise, Genehmigungen, Informationen und Bescheinigungen nach den Randnummern 71 002 Abs. 1 und 3, 71 381 Abs. 2 und 3 und 71 403 Abs. 2 und 3 der Anlage B.1 zum ADNR

    an Bord aufzubewahren und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen,

  29. die nach Randnummer 10 385 der Anlage B.1 oder 210 385 der Anlage B.2 zum ADNR erforderlichen schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen mitzuführen und zu beachten, diese allen Personen an Bord zur Kenntnis zu geben und während der Beförderung im Steuerhaus griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen bereitzuhalten,
  30. das Abtreiben des Schiffes durch Stahltrossen nach der Randnummer 10 476 der Anlage B.1 oder 210 476 der Anlage B.2 zum ADNR zu verhindern,
  31. die Vorschriften über die Beförderungsart nach den Randnummern 10 501, 11 501 Satz 1, 41 501 Satz 1, 52 501 Satz 1 und 71 501 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 501 der Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,
  32. dafür zu sorgen, daß an Bord stilliegender Schiffe nach Randnummer 10 504 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 504 Abs. 2 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR sich ein Sachkundiger aufhält,
  33. die in Randnummer 10 504 der Anlage B.1 oder 210 504 der Anlage B.2 zum ADNR, jeweils Abs. 3 Satz 1 und 3, genannten Abstände einzuhalten,
  34. die Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln nach den Randnummern 11 410, 31 410, 43 410, 61 410, 62 410, 71 410 und 91 410 der Anlage B.1 zum ADNR einzuhalten,
  35. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach Randnummer 11 441 der Anlage B.1 oder 210 441 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,
  36. das Verbot der Benutzung von elektrischen Einrichtungen nach Randnummer 11 451 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 451 der Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,
  37. dafür zu sorgen, daß nur an den in Randnummer 210 307 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR durch die örtlich zuständige Behörde bezeichneten oder für den Zweck des Entgasens zugelassenen Stellen durch sachkundige Personen oder zugelassene Firmen entgast wird,
  38. dafür zu sorgen, daß Ballastwasser nicht entgegen den Vorschriften in Randnummer 210 320 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR in Kofferdämme und Aufstellungsräume gefüllt wird,
  39. die Ladetanks, Restetanks und die Zugangsöffnungen von Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen und Aufstellungsräumen nach Randnummer 210 322 der Anlage B.2 zum ADNR geschlossen zu halten,
  40. dafür zu sorgen, daß keine Verbindung zwischen den in Randnummer 210 325 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR genannten Rohrleitungsgruppen hergestellt wird,
  41. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das Unterbringen von Beibooten in Randnummer 210 329 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR eingehalten werden,
  42. dafür zu sorgen, daß im Bereich der Ladung nach Randnummer 210 375 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR keine Arbeiten ausgeführt werden, bei denen die Möglichkeit der Funkenbildung besteht,
  43. die in Randnummer 210 410 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen Prüflisten vor dem Laden und Löschen auszufüllen,
  44. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 210 416 Abs. 5 der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen Mittel angebracht sind,
  45. die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen, Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sowie die Rohrleitungen der Nachlenzsysteme nach Randnummer 210 416 Abs. 2 und 3 der Anlage B.2 zum ADNR ordnungsgemäß zu bedienen,
  46. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über den Verschluß von Fenstern und Türen in Randnummer 210 417 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Anlage B.2 zum ADNR eingehalten werden,
  47. dafür zu sorgen, daß die nach Randnummer 210 421 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR in der Stoffliste aufgeführten oder nach Abs. 3 umgerechneten Füllungsgrade nicht überschritten werden,
  48. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das Öffnen von Öffnungen in Randnummer 210 422 der Anlage B.2 zum ADNR eingehalten werden,
  49. die Vorschriften über das gleichzeitige Laden und Löschen nach Randnummer 210 424 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,
  50. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über Ausführung und Verwendung der Lade- und Löschleitungen nach Randnummer 210 425 der Anlage B.2 zum ADNR eingehalten werden,
  51. die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche und das Augen- und Gesichtsbad nach Randnummer 210 460 der Anlage B.2 zum ADNR bereitzuhalten,
  52. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 231 302, 281 302 oder 291 302, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum ADNR vorgeschriebenen täglichen Prüfungen durchgeführt und daß die Bilge und die Auffangwannen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden,
  53. eine Berieselungsanlage nach Randnummer 221 428, 231 428, 261 428, 281 428 oder 291 428 der Anlage B.2 zum ADNR bereitzuhalten und in den dort genannten Fällen in Betrieb zu nehmen,
  54. die Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen nach Randnummer 311 221, 321 221 oder 331 221 der Anlage B.2 zum ADNR funktionsfähig zu erhalten,
  55. dafür zu sorgen, daß die Ladetanköffnungen gemäß den Vorschriften in den Randnummern 311 222, 321 222 und 331 222, jeweils Abs. 2, der Anlage B.2 zum ADNR gasdicht bleiben,
  56. alle Landanschlüsse nach Randnummer 311 225, 321 225 oder 331 225, jeweils Abs. 2 Buchstabe f, der Anlage B.2 zum ADNR zu betreiben,
  57. die Feuerlöscher nach den Randnummern 110 240 Abs. 3 der Anlage B.1 oder 311 240, 321 240 oder 331 240, jeweils Abs. 3, der Anlage B.2 zum ADNR im geschützten Bereich bereitzuhalten,
  58. die Bestimmungen über den Betrieb elektrischer Einrichtungen nach Randnummer 311 252, 321 252 oder 331 252, jeweils Abs. 1 und 3 Buchstabe a, der Anlage B.2 zum ADNR einzuhalten,
  59. dafür zu sorgen, daß die Kofferdämme nach den Randnummern 321 220 oder 331 220, jeweils Abs. 3 und 4, der Anlage B.2 zum ADNR nicht über feste Rohrleitungen verbunden und Flammendurchschlagsiebe vorhanden sind,
  60. der jeweiligen Klasse nach Randnummer 231 222, 241 222, 261 111, 281 222 oder 291 222 der Anlage B.2 zum ADNR, wenn dies in der Stoffliste für ein Typ C-Schiff verlangt wird, die Hochgeschwindigkeitsventile so einzustellen, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen,
  61. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B.1 und B.2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren erlassenen Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und Handhaben gefährlicher Güter zu beachten und alle an Bord befindlichen Personen hierzu anzuhalten,
  62. die in den Randnummern 10 401, 11 401 und 71 401 Abs. 1 bis 3, 6, 7 und 8 der Anlage B.1 zum ADNR (Begrenzung der beförderten Mengen) zugelassene Höchstmasse des jeweiligen gefährlichen Gutes einzuhalten,
  63. die in den Randnummern 10 500 Abs. 1 und 3, 10 503, 11 505, 11 508, 41 505 und 52 505 der Anlage B.1 sowie 210 500 und 210 503 der Anlage B.2 zum ADNR enthaltenen Vorschriften über den Verkehr der Schiffe einzuhalten,
  64. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten.

(7)96b Alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben bei der Beförderung gefährlicher Güter

  1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen B.1 und B.2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren enthaltenen Betriebsvorschriften und zusätzlichen Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und Handhaben gefährlicher Güter zu beachten,
  2. das Rauchverbot nach Randnummer 10 374 Satz 1 der Anlage B.1 oder 210 374 Satz 1 der Anlage B.2 zum ADNR zu beachten,
  3. die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an Bord erteilten Weisungen zu befolgen,
  4. die nach Randnummer 10 385 Abs. 1 der Anlage B.1 oder 210 385 Abs. 1 der Anlage B.2 zum ADNR erforderlichen schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen zu beachten,
  5. die in einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen Maßnahmen oder festgesetzten Bedingungen einzuhalten.

(8)96b Der Empfänger hat die nach dem jeweiligen Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Randnummern 41 416, 42 416 und 91 416 der Anlage B.1 zum ADNR vorgeschriebenen Messungen der Gaskonzentration durchzuführen und die nach dem jeweiligen Absatz 3 der Randnummern 41 416, 42 416 und 91 416 der Anlage B.1 zum ADNR notwendigen Sofortmaßnahmen zu treffen.

(9)96b Wird der Absender (Verlader) im Auftrag eines Dritten tätig, so hat der Auftraggeber den Verlader vor der Verladung auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung (Stoffnummer - soweit vorhanden -, Benennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe) schriftlich hinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Auffraggeber die Beförderungspapiere selbst ausstellt."

§ 5 Ordnungswidrigkeiten98

(1)96b9802 Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Eigentümer oder Ausrüster
    1. entgegen § 4 Abs. 2 gefährliche Güter befördern läßt,
    2. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß sich ein Abdruck der dort genannten Vorschriften oder Urkunden an Bord befindet,
    3. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß eine Gebrauchsanweisung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache mitgeführt wird,
    4. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß alle Schiffe der Schiffszusammenstellung mit einem Zulassungszeugnis versehen sind,
    5. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher mitgeführt werden,
    6. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß eine Untersuchung oder Prüfung durchgeführt oder eine Bescheinigung an Bord gegeben wird,
    7. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,
    8. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis befördert werden,
    9. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß ein Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung an Bord anwesend ist,
    10. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß keine dort genannten Schiffe eingesetzt werden,
    11. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß die Klasse aufrechterhalten wird,
    12. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafür sorgt, daß ein dort genannter Hinweis vorhanden ist,
    13. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß die Ladetanköffnungen mit gasdichten Verschlüssen versehen sind,
    14. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß eine Unterlage an Bord gegeben wird,
    15. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 15 nicht dafür sorgt, daß die Lade- oder Löschleitungen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig sind,
    16. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 16 nicht dafür sorgt, daß Lade- oder Löschleitungen nicht zu Ballastzwecken benutzt werden können,
    17. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 17 nicht dafür sorgt, daß sich mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher an einer dort genannten Stelle befinden,
    18. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 18 nicht dafür sorgt, daß Heiz-, Koch- oder Kühlgeräte nicht mit den dort genannten Stoffen oder Gasen betrieben werden,
    19. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 19 nicht dafür sorgt, daß die rote Kennzeichnung vorgenommen wird,
    20. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 20 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Steckdosen fest montiert sind,
    21. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 21 nicht dafür sorgt, daß Kofferdämme eingerichtet sind,
    22. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 22 nicht dafür sorgt, daß Flammendurchschlagssicherungen verwendet werden,
    23. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 23 nicht dafür sorgt, daß die Lade- und Löschleitungen den dort genannten Vorschriften entsprechen,
    24. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 24 nicht dafür sorgt, daß Restetanks den dort genannten Anforderungen entsprechen,
    25. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 25 nicht dafür sorgt, daß eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad vorhanden sind,
    26. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 26 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln und Aschenbecher angebracht sind, oder
    27. 1 entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 28 nicht dafür sorgt, daß die Hochgeschwindigkeitsventile eingestellt werden oder
  2. als Absender (Verlader) gefährlicher Güter
    1. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften eingehalten werden oder die dort genannten Aufschriften oder Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht sind,
    2. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß das Beförderungspapier den dort genannten Vorschriften entspricht,
    3. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Versandstücke den dort genannten Anforderungen entsprechen,
    4. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß dem Schiffsführer schriftliche Weisungen und ein Beförderungspapier übergeben werden,
    5. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die Gaskonzentration gemessen wird,
    6. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 7 Buchstabe a bis d nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweise, Genehmigungen, Informationen und Bescheinigungen übergeben werden, oder
    7. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß der Schiffsführer im Umfang der mindestens zu gebenden Hinweise unterrichtet wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

  1. entgegen § 4 Abs. 5 gefährliche Güter befördert,
  2. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 2 ein Zeugnis nicht aufbewahrt oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  3. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 4, 41, 46, 48 oder 50 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften eingehalten werden,
  4. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 5 eine Gebrauchsanweisung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache nicht auslegt oder eine Hinweistafel nicht anbringt,
  5. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß alle Schiffe der Schiffszusammenstellung mit einem Zulassungszeugnis versehen sind,
  6. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher mitgeführt werden,
  7. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß die besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,
  8. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Untersuchungen durchgeführt werden,
  9. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulassungszeugnis befördert werden,
  10. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 11 die dort genannten Vorschriften nicht beachtet,
  11. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 12 die aufgeführten Anforderungen nicht einhält,
  12. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß ein Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen Bescheinigung an Bord anwesend ist,
  13. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß gefährliche Güter gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser geschützt werden,
  14. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 15 nicht dafür sorgt, dass sich nur dort genannte Personen an Bord aufhalten,
  15. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 16 einen Motor verwendet, der mit einem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C betrieben wird,
  16. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 17 oder 35 die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nicht beachtet,
  17. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 18 einen Laderaum oder die Ladung beheizt,
  18. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 19 die elektrischen Einrichtungen nicht in einwandfreiem Zustand hält oder bewegliche elektrische Leitungen verwendet,
  19. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 20 andere als die dort genannten Lampen verwendet,
  20. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 21 nicht dafür sorgt, daß das Rauchverbot beachtet wird,
  21. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 22 die Zusammenladeverbote nicht beachtet,
  22. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 23 einen Lade-, Lösch- oder Entgasungsvorgang an anderen als den dort genannten Stellen vornimmt,
  23. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 24 das Umladeverbot nicht beachtet,
  24. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 25 die Vorschriften über die Lüftung nicht beachtet,
  25. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 26 die Regelungen über das Handhaben und Stauen der Ladung nicht einhält,
  26. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 27 nicht dafür sorgt, daß eine dort genannte Maßnahme getroffen wird,
  27. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 28 eine Urkunde, eine Bescheinigung, einen Hinweis, eine Genehmigung oder eine Information nicht aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  28. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 29 die dort genannten schriftlichen Weisungen nicht mitführt, nicht beachtet, nicht zur Kenntnis gibt oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält,
  29. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 30 das Abtreiben des Schiffes nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise verhindert,
  30. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 31 die Vorschriften über die Beförderungsart nicht einhält,
  31. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 32 nicht dafür sorgt, daß sich ein Sachkundiger an Bord aufhält,
  32. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 33 die dort genannten Abstände nicht einhält,
  33. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 34 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln nicht einhält,
  34. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 36 eine elektrische Einrichtung benutzt,
  35. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 37 nicht dafür sorgt, daß nur an den dort genannten Stellen durch sachkundige Personen oder zugelassene Firmen entgast wird,
  36. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 38 nicht dafür sorgt, daß Ballastwasser nicht in Kofferdämme oder Aufstellungsräume gefüllt wird,
  37. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 39 Ladetanks, Restetanks oder Zugangsöffnungen nicht geschlossen hält,
  38. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 40 nicht dafür sorgt, daß keine Verbindung zwischen den dort genannten Rohrleitungsgruppen hergestellt wird,
  39. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 42 nicht dafür sorgt, daß keine dort genannten Arbeiten ausgeführt werden,
  40. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 43 eine Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
  41. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 44 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Mittel angebracht sind,
  42. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 45 die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen, Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen oder die Rohrleitungen der Nachlenzsysteme nicht bedient,
  43. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 47 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Füllungsgrade nicht überschritten werden,
  44. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 49 die Vorschriften über gleichzeitiges Laden und Löschen nicht einhält,
  45. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 51 die Dusche oder das Augen- und Gesichtsbad nicht bereithält,
  46. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 52 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Prüfungen durchgeführt und die Bilge und die Auffangwannen in dem dort genannten Zustand gehalten werden,
  47. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 53 eine Berieselungsanlage nicht bereithält oder nicht in Betrieb nimmt,
  48. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 54 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen nicht funktionsfähig erhält,
  49. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 55 nicht dafür sorgt, daß die Ladetanköffnungen gasdicht bleiben,
  50. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 56 einen Landanschluß nicht oder nicht richtig betreibt,
  51. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 58 die dort genannten Bestimmungen über den Betrieb elektrischer Einrichtungen nicht einhält,
  52. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 59 nicht dafür sorgt, daß Kofferdämme nicht über feste Rohrleitungen verbunden und Flammendurchschlagsiebe vorhanden sind,
  53. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 62 eine Höchstmasse nicht einhält oder
  54. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 63 die dort genannten Vorschriften über den Verkehr der Schiffe nicht einhält.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als sonstige an Bord befindliche Person
    1. entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 2 das Rauchverbot nicht beachtet oder
    2. entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 3 oder 4 eine Weisung nicht befolgt oder nicht beachtet,
  2. als Empfänger entgegen § 4 Abs. 8 eine Messung nicht durchführt oder
  3. als Auftraggeber entgegen § 4 Abs. 9 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt.

(4) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird im Bereich der Bundeswasserstraßen den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt für die in § 1 Satz 1 genannten Binnengewässer am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. April 1992 (BGBl. I S. 860), für die in § 1 genannten Binnengewässer außer Kraft.

ENDE

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