Regelwerk

: Textvergleich der Fassungen der GGVSEB vom 12.12.2019 und 01.04.2021

Fassung vom 12.12.2019 Fassung vom 26.03.2021
GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
Vom 11. März 2019 Vom 26. März 2021
(BGBl. I Nr. 7 vom 18.03.2019 S. 258, 12.12.2019 S. 2510 19, 01.04.2021 21 aufgehoben) (BGBl. Nr. 13 vom 01.04.2021 S. 481)
Gl.-Nr.: 9241-23-28
Archiv GGVSEB: 2009, 2011, 2013, 2015, 2017 Archiv GGVSEB: 2009, 2011, 2013, 2015, 2017, 2019
Archiv GGVSE: Begründung 2003, 2005, 2006, 2015; Archiv GGVSE: Begründung 2003, 2005, 2006, 2015;
Archiv GGVBinSch: 1994, 2004 Archiv GGVBinSch: 1994, 2004
Bekanntmachung siehe Fußnote 0)
Siehe Fn. *, ** Siehe Fn. *
§ 1 RSEB Geltungsbereich § 1 RSEB Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter
auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr), auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),
auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und
auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt) auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt)
in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen. in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen.
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern.
(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1 (3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Nummer 1 genannten
innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen a und B vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die zuletzt nach Maßgabe der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 bis 3 und Anlage 3,

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(Stand: 08.04.2021)

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