Regelwerk, Gefahrgut/Transport, ADR /RID

GGVSEB
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§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zulassung zur Beförderung

§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten

§ 5 Ausnahmen

§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr

§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen

§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen

§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks

§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße

§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde

§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr

§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr

§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt

§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders

§ 18 Pflichten des Absenders

§ 19 Pflichten des Beförderers

§ 20 Pflichten des Empfängers

§ 21 Pflichten des Verladers

§ 22 Pflichten des Verpackers

§ 23 Pflichten des Befüllers

§ 23a Pflichten des Entladers

§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU

§ 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC

§ 26 Sonstige Pflichten

§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr

§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr

§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr

§ 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr

§ 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr

§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr

§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr

§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt

§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt

§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt

§ 35 Verlagerung

§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr

§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten

§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a

§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte

§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate

§ 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Übergangsbestimmungen

Anlage 1 (weggefallen)

Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu ADR/RID/ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen

Anlage 3 Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID
(zu § 36b)

1. Anwendungsbereich

2. Allgemeine Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung

3. Brand- und Explosionsschutz

4. Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen (Pfannen) mit der Eisenbahn

Anhang