Regelwerk

GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern: Textvergleich der Fassungen 26. März 2021 zu 26. August 2026

Fassung vom 26. März 2021 Fassung vom 26. August 2026
GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
Vom 26. März 2021 Vom 26. August 2026
(BGBl. Nr. 13 vom 01.04.2021 S. 481; 02.06.2021 S. 1295 21; 02.03.2023 Nr. 56; 28.06.2023 Nr. 174; 18.08.2023 Nr. 227 aufgehoben) (BGBl. I Nr. 242 vom 31.08.2026 EU)
§ 1 Geltungsbereich RSEB § 1 Geltungsbereich RSEB
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter
auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr), auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),
auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und
auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt) auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt)
in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen. in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen.
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern.
(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1 (3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 genannten Nummer 1 genannten
innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen a und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen a und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184), die zuletzt nach Maßgabe der 29. ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 3 und Anlage 3,

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