umwelt-online: Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Handbuch über Prüfungen und Kriterien (6)

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Abschnitt 32
Klassifizierungsverfahren, Prüfverfahren und Kriterien in Bezug auf flüssige desensibilisierte explosive Stoffe und entzündbare flüssige Stoffe

32.1 Ziel

In diesem Abschnitt wird das Schema der Vereinten Nationen für die Klassifizierung von flüssigen desensibilisierten Sprengstoffe und entzündbare Flüssigkeiten (Klasse 3/Kategorien 1 bis 4). Der Text sollte in Verbindung mit den Einstufungsgrundsätzen in Kapitel 2.3 der Modellvorschriften, Kapitel 2.6 desGHS/GHS-VO  und den Prüfmethoden und den in den Unterabschnitten 32.4 und 32.5 dieses Handbuchs angegebenen Prüfmethoden verwendet werden. Die Bemerkung 2 zu Absatz 2.1.2.2 des GHS sollte ebenfalls berücksichtigt werden.

32.2 Anwendungsbereich

32.2.1 Flüssige desensibilisierte Explosivstoffe sind explosive Stoffe, die in Wasser oder anderen flüssigen Stoffen gelöst oder suspendiert sind und so ein homogenes flüssiges Gemisch bilden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken (siehe 2.3.1.4 der Modellvorschriften).

32.2.2 Stoffe werden nur dann als entzündbare Flüssigkeiten eingestuft, wenn ihr Flammpunkt nicht über 93 °C liegt. Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 35 °C und 60 °C können jedoch für bestimmte Regelungszwecke (z.B. Beförderung) als nicht brennbar angesehen werden, wenn sie keine Verbrennung aufrechterhalten (d. h. wenn die Prüfung der selbstunterhaltenden Verbrennung L.2 in Unterabschnitt 32.5.2 dieses Handbuchs negative Ergebnisse erbracht hat). Für die Zwecke der Beförderung gelten zusätzlich die folgenden Spezifikationen

  1. Stoffe werden nur dann als entzündbare flüssige Stoffe eingestuft, wenn ihr Flammpunkt unter 60 °C liegt (Kategorie 4 desGHS/GHS-VO für entzündbare flüssige Stoffe wird nicht angewendet);
  2. Zusätzlich werden Stoffe, die bei erhöhten Temperaturen befördert werden oder deren Beförderung ansteht, als entzündbare flüssige Stoffe eingestuft, wenn sie bei einer Temperatur bei oder unter der maximalen Beförderungstemperatur einen entzündbaren Dampf abgeben.

32.2.3 Entzündbare flüssige Stoffe, die in der Liste der gefährlichen Güter in Kapitel 3.2 der Modellvorschriften namentlich aufgeführt sind, sollten als chemisch rein angesehen werden. In der Praxis handelt es sich bei Waren, die unter der Bezeichnung solcher Stoffe versandt werden, häufig um Handelsprodukte, die andere zugesetzte Stoffe oder Verunreinigungen enthalten. Daher kann es vorkommen, dass Flüssigkeiten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, weil ihr Flammpunkt im reinen Zustand über 60 °C liegt, als "allgemeine" oder "nicht anderweitig spezifizierte" entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bei oder unter dieser Grenze eingestuft werden. Darüber hinaus können flüssige Stoffe, die in reinem Zustand in der Verpackungsgruppe III/Kategorie 3 aufgeführt sind, aufgrund des Vorhandenseins von Zusatzstoffen oder Verunreinigungen in die Verpackungsgruppe II/Kategorie 2 als Handelsprodukte aufgenommen werden.

32.2.4 Aus den genannten Gründen sind die Listen mit Bedacht anzuwenden, da sie lediglich eine Orientierung darstellen. Im Zweifel sollte der Flammpunkt experimentell bestimmt werden.

32.2.5 Flüssige Stoffe werden als nicht selbstunterhaltend verbrennend im Sinne der Modellvorschriften (keine Aufrechterhaltung der Verbrennung unter definierten Prüfbedingungen) angesehen, wenn sie das Prüfverfahren der selbstunterhaltenden Verbrennung (siehe Abschnitt 32.5.2) bestanden haben oder wenn ihr Brennpunkt nach ISO 2592 größer als 100 °C ist oder wenn es sich um mischbare Lösungen mit einem Wasseranteil von mehr als 90 % Massenanteil handelt.

32.3 Klassifizierungsverfahren

32.3.1 Entzündbare flüssige Stoffe

32.3.1.1 Die Tabelle 32.1 ist zur Bestimmung der Gefahrenklasse von entzündbaren flüssigen Stoffen heranzuziehen.

32.3.1.2 Für flüssige Stoffe, deren einzige Gefahr die Entzündbarkeit ist, ergibt sich die Verpackungsgruppe aus der Gefahrklassifizierung nach Tabelle 32.1.

32.3.1.3 Für flüssige Stoffe mit Nebengefahr(en) muss sowohl die nach Tabelle 32.1 bestimmte Klassifizierung als die Schwere der Nebengefahr(en) berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist die Tabelle der Rangfolge der Gefahreigenschaften in Kapitel 2.0, Unterabschnitt 2.0.3 der Modellvorschriften für die korrekte Klassifizierung der flüssigen Stoffe heranzuziehen. Die Klassifizierung, die den höchsten Gefahrengrad bei unterschiedlichen Gefahren des Stoffes angibt, ergibt dann die Verpackungsgruppe des Stoffes.

Tabelle 32.1: Klassifizierung nach der Gefahr der Entzündbarkeit

Kriterien Verpackungsgruppe GHS Kategorie
Flammpunkt < 23 °C und Siedepunkt< 35 °C  I 1
Flammpunkt < 23 °C und Siedepunkt > 35 °C II 2
Flammpunkt> 23 °C und< 60 °C und Siedepunkt > 35 °C III 3
Flammpunkt > 60 °C und< 93 °C Nicht anwendbar 4
Bemerkung: Das Kriterium des Anfangssiedepunkts > 35 °C für Verpackungsgruppe III/Kategorie 3 wird derzeit im GHS nicht verwendet.

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